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Januar

Bundesregierung verabschiedet Gesetz zur Wachstumsbeschleunigung

Bundesregierung verabschiedet Gesetz zur Wachstumsbeschleunigung

Im Koalitionsvertrag haben die Regierungsparteien ein steuerliches Sofortprogramm beschlossen, das zum 1.1.2010 in Kraft treten soll. Bei Drucklegung dieses Informationsschreibens waren die genauen Einzelheiten des Gesetzes noch nicht bekannt. Über die jeweiligen Neuregelungen werden wir Sie deshalb in einem der folgenden Schreiben im Detail informieren. Vorab möchten wir jedoch auf die von der Bundesregierung vorgesehenen Maßnahmen hinweisen. So wurde u. a. festgelegt:

Die Kinderfreibeträge für jedes Kind werden von 6.024 € ab dem Veranlagungszeitraum 2010 auf 7.008 € angehoben. Zugleich wird das Kindergeld erhöht. Es steigt für jedes Kind um 20 €. Für das erste und zweite Kind gibt es 184 €, für das dritte 190 €, ab dem vierten Kind kommen 215 € zum Tragen.

Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 410 € können ab 2010 in dem Jahr wieder abgeschrieben werden, in dem sie angeschafft oder hergestellt werden. Alternativ dazu ist es auch möglich, einen Sammelposten für alle Wirtschaftsgüter zwischen 150 € und 1.000 € einzurichten.

Der Umsatzsteuersatz bei Beherbergungsleistungen im Hotel- und Gastronomiegewerbe soll für Übernachtungen auf 7 % gesenkt werden. Betroffene Hotel- und Gaststättenbetriebe müssen rechtzeitig eine Anpassung der Buchhaltung vornehmen, sodass die Rechnungserstellung ab 2010 korrekt ablaufen kann. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird. Auf die Vertragsvereinbarung oder Rechnungsstellung kommt es hier nicht an.

Die Idee bei der Einführung der Zinsschranke war, dass vor allem Konzerne, die in Deutschland Gewinne verbuchen, diese nicht einfach auf Tochtergesellschaften im Ausland verlagern können, um in Deutschland weniger oder keine Steuer zu zahlen. Die Regeln der Zinsschranke stellen krisenbedingt für viele kleine und mittlere Unternehmen ein Problem dar. Deshalb wird unter anderem die Freigrenze von 1 Mio. € dauerhaft auf 3 Mio. € erhöht, um vor allem den Mittelstand zu entlasten.

Bei den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen wird der Finanzierungsanteil bei Mieten und Pachten für unbewegliche Wirtschaftsgüter von bisher 65 auf 50 % herabgesetzt.

Bei den Verlustabzugsbeschränkungen ("Mantelkauf") soll die zeitliche Beschränkung bei der Sanierungsklausel zur Verlustnutzung bei Anteilsübertragungen aufgehoben und der Übergang der Verluste in Höhe der stillen Reserven zugelassen werden.

Auch für Erben kommen Verbesserungen zum Tragen. Ziel ist, eine geringere Steuerbelastung für Geschwister und Geschwisterkinder zu erreichen. Vorgesehen ist ein neuer Steuertarif von 15 bis 43 % (bis 31.12.2009 zwischen 30 und 50 %). Gleichzeitig werden auch die Bedingungen für die Unternehmensnachfolge weiter verbessert. Bei der alten Regelung blieben 85 % des begünstigten Betriebsvermögens steuerfrei, wenn das Unternehmen 7 Jahre fortgeführt wurde und die Lohnsumme am Ende des gesamten Zeitraums nicht unter 650 % der Ausgangssumme gesunken war. Die neue Regelung sieht eine Verkürzung der Behaltensfrist auf 5 Jahre und der Lohnsumme auf 400 % vor. Die Lohnsummenregelung gilt nur bei mehr als 20 Mitarbeitern (vorher 10). Das unschädliche Verwaltungsvermögen darf weiterhin höchstens 50 % betragen. 100 % des begünstigten Betriebsvermögens blieben nach der ursprünglichen Regelung steuerfrei, wenn das Unternehmen 10 Jahre fortgeführt würde und die Lohnsumme am Ende des gesamten Zeitraums nicht unter 1.000 % der Ausgangssumme gesunken war. Nach der neuen Regelung sind es 7 Jahre bei einer Lohnsumme von 700 %. Dies gilt nur bei Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten. Das unschädliche Verwaltungsvermögen darf in diesem Fall höchstens 10 % betragen.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie weiterer steuerrechtlicher Regelungen in Planung

Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie weiterer steuerrechtlicher Regelungen in Planung

Das Gesetz dient vor allem der Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben. Dabei sollen folgende Maßnahmen - zum Teil erst ab 1.7.2010 - zum Tragen kommen:

Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung: Die Altersvorsorgezulage soll unabhängig vom steuerrechtlichen Status der jeweiligen Person gewährt werden. Gleichzeitig werden im EU- und EWR-Ausland gelegene selbst genutzte Wohnimmobilien in die steuerliche Förderung einbezogen.

Die degressive Abschreibung wird auch auf Gebäude im EU- und EWR-Ausland ausgeweitet. Hier sei jedoch angemerkt, dass die degressive Gebäudeabschreibung in Deutschland auslaufendes Recht ist. Sie kann für neue Immobilien (Bauantrag/Kaufvertrag ab 1.1.2006) nicht mehr in Anspruch genommen werden.

Spenden an Einrichtungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU liegen und dort als gemeinnützig anerkannt sind, werden beim Spender unter weiteren Voraussetzungen steuerlich berücksichtigt.

Umsetzung der EU-Richtlinien: Die Steuer bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für sonstige Leistungen soll mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die sonstige Leistung tatsächlich ausgeführt worden ist, entstehen. Die zusammenfassenden Meldungen sollen grundsätzlich bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen monatlich abzugeben sein. Ausnahmeregelung (Abgabe quartalsweise) sollen gelten für Unternehmer, die innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Lieferungen in geringer Höhe (bis zum 31.12.2011: bis 100.000 € pro Quartal; ab 1.1.2012: bis 50.000 € pro Quartal) bewirken.

Förderung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen: Arbeitnehmer können für Anteile an ihren Unternehmen bzw. an einem Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen auch dann eine Steuervergünstigung erhalten, wenn diese durch Entgeltumwandlung finanziert werden.

 
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Niedersächsisches Finanzgericht hält Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig

Niedersächsisches Finanzgericht hält Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig

Seit 1991 (mit Unterbrechung) bzw. 1995 (durchgängig) wird der Solidaritätszuschlag im Wege einer Ergänzungsabgabe in Höhe von 5,5 % auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer erhoben.

Das Niedersächsische Finanzgericht hält die andauernde Erhebung des Solidaritätszuschlags für verfassungswidrig und legt das Klageverfahren dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor. Es ist davon überzeugt, dass die Ergänzungsabgabe nach dem Solidaritätszuschlagsgesetz spätestens ab dem Jahr 2007 ihre verfassungsrechtliche Berechtigung verloren hat. Eine Ergänzungsabgabe dient nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nur der Deckung vorübergehender Bedarfsspitzen. Mit dem Solidaritätszuschlag sollen die Kosten der deutschen Einheit finanziert werden. Hierfür besteht nach Auffassung des Gerichts kein vorübergehender, sondern ein langfristiger Bedarf. Dieser darf nicht durch die Erhebung einer Ergänzungsabgabe gedeckt werden.

Anmerkung: Über die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens kann zur Zeit noch keine Aussage getroffen werden. Gegebenenfalls sollten noch nicht bestandskräftige Bescheide angefochten und das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Musterverfahrens beantragt werden.

 
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Einkünfteerzielungsabsicht bei jahrelangem Leerstand eines Gebäudes

Einkünfteerzielungsabsicht bei jahrelangem Leerstand eines Gebäudes

Jahrelange Leerstände bei Gebäuden sind mittlerweile keine Seltenheit, insbesondere dann, wenn sie den Anforderungen an die Bedürfnisse des Marktes nicht mehr entsprechen. Jahrelange Leerstände bringen aber auch die Finanzverwaltung auf den Plan, wenn es darum geht, Werbungskosten für solche Objekte geltend zu machen. Sie wird den steuerlichen Ansatz von Aufwendungen als Werbungskosten in der Regel verneinen.

Zeigt sich aufgrund bislang vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für das Objekt, so wie es baulich gestaltet ist, kein Markt besteht und die Immobilie deshalb nicht vermietbar ist, so muss der Steuerpflichtige - will er seine fortbestehende Vermietungsabsicht belegen - zielgerichtet darauf hinwirken, unter Umständen auch durch bauliche Umgestaltungen einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen.

Bleibt er untätig und nimmt den Leerstand auch künftig hin, spricht nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 25.6.2009 dieses Verhalten gegen den endgültigen Entschluss zu vermieten oder - sollte er bei seinen bisherigen, vergeblichen Vermietungsbemühungen mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt haben - für deren Aufgabe. Hier sei jedoch angemerkt, dass im entschiedenen Fall der Leerstand 30 Jahre betrug.

 
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Steuerbegünstigte Entschädigung für Arbeitszeitreduzierung möglich

Steuerbegünstigte Entschädigung für Arbeitszeitreduzierung möglich

Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Abfindung, weil dieser seine Wochenarbeitszeit aufgrund eines Vertrags zur Änderung des Arbeitsverhältnisses unbefristet reduziert, so kann nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.8.2009 eine begünstigt zu besteuernde Entschädigung vorliegen (Klarstellung der Rechtsprechung).

In dem entschiedenen Fall ging die (klagende) Arbeitnehmerin auf die halbe Wochenstundenzahl und erhielt dafür von ihrer Arbeitgeberin eine Entschädigung in Höhe von 17.000 €. Finanzamt und Finanzgericht (FG) hatten eine steuerbegünstigte Entschädigung vor allem deshalb abgelehnt, weil das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden sei.

Diese Argumentation ließ der BFH nicht gelten. Eine Entschädigung im steuerlichen Sinne wird als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt. Das Gesetz verlangt nicht, das Arbeitsverhältnis müsse gänzlich beendet werden. Es setzt lediglich voraus, dass Einnahmen wegfallen und dass dafür Ersatz geleistet wird. So verhält es sich, wenn eine Vollzeitbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung überführt und die Arbeitnehmerin dafür abgefunden wird.

Der BFH konnte noch nicht endgültig über die Klage entscheiden. Das FG muss in einer neuen Verhandlung prüfen, ob die Arbeitnehmerin bei der Änderung ihres Arbeitsvertrags unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gehandelt hat.

 
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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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