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Fahrgastrechte im Zugverkehr

Fahrgastrechte im Zugverkehr

Unpünktlichkeit und Ausfall von Zügen im Fern- und Nahverkehr: Bahnfahrer erhalten grundsätz-lich eine Entschädigung in Geld, wenn der Zug ausfällt oder sich verspätet und der Bahnfahrer etwa wegen eines Anschlussversäumnisses mit erheblicher Verspätung am Zielort ankommt. Ab einer Ver-spätung von 60 Minuten besteht ein Erstattungsanspruch von 25 % und ab 120 Minuten von 50 % des Fahrpreises. Auf Wunsch ist dieser in bar auszuzahlen. Wird wegen einer Verspätung von mehr als 60 Minuten eine Übernachtung erforderlich, muss das Unternehmen dem Fahrgast eine kostenlose Hotel-unterkunft anbieten.

Das Eisenbahnunternehmen muss keine Entschädigung zahlen, wenn der Ausfall oder die Verspätung auf ein Verschulden des Fahrgasts, auf ein unvermeidbares Verhalten eines Dritten oder auf außerhalb des Eisenbahnbetriebs liegenden unvermeidbaren Umständen beruht (z. B. weil ein liegengebliebener LKW die Schienen blockiert). Außerdem kann das Eisenbahnunternehmen von einer Zahlung absehen, wenn der zu erstattende Betrag unter 4 € liegt.

Bei Zeitfahrkarten (z. B. Bahncard 100) müssen Bahnunternehmen erst dann eine angemessene Ent-schädigung zahlen, wenn der Fahrgast wiederholt Verspätungen erleidet. In jedem Falle können Bahn-fahrer aber von der Zugfahrt absehen, wenn sich eine Verspätung von mehr als 60 Minuten abzeichnet. Sie erhalten dann entweder den Fahrpreis zurück oder können die Fahrt später durchführen (auch mit geänderter Streckenführung).

Unpünktlichkeit und Ausfall von Zügen im Nahverkehr: Muss der Bahnfahrer mit dem Ausfall oder der Unpünktlichkeit seines Nahverkehrszuges rechnen, hat er zusätzlich folgende Rechte:
 

  • Bei einer absehbaren Verspätung von mindestens 20 Minuten kann er jeden beliebigen anderen Zug nutzen, auch einen Zug des Fernverkehrs (ausgenommen z. B. der ICE Sprinter oder der City Night Line).
     
  • Bei Nachtfahrten kann er bei absehbaren Verspätungen von mindestens 60 Minuten jedes andere Verkehrmittel, also auch ein Taxi, nehmen. Letzteres gilt allerdings nur, wenn es überhaupt keine oder keine preisgünstigeren Verkehrsmittel mehr gibt, um den Zielbahnhof zu erreichen. Die Erstat-tung beträgt maximal 80 €. Als Nachtfahrt sind Fahrten anzusehen, die fahrplanmäßig in der Zeit zwischen 0.00 und 5.00 Uhr enden.
     
  • Die gleiche Regelung wie für Nachtfahrten gilt, wenn der fahrplanmäßig letzte Zug des Tages aus-fällt und der Fahrgast den Zielbahnhof ohne Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis 24.00 Uhr erreichen kann.
     

Bei Verspätungen oder dem Ausfall eines Zuges sollte sich der Fahrgast schon im verspäteten Zug oder im Bahnhof die Verspätung oder den Ausfall des Zuges bestätigen lassen! Mit der Fahr-karte, auf der die Strecke unter Angabe des Abfahrts- und Zielorts vermerkt ist, und der Bestätigung über die Verspätung oder den Ausfall des Zuges wendet sich der betroffene Bahnreisende dann an das Eisenbahnunternehmen, bei dem die Fahrkarte gekauft wurde. Das Unternehmen muss innerhalb eines Monats die Entschädigung zahlen, wenn der Anspruch berech-tigt ist. Sofern die Auszahlung der Entschädigung bei der Beantragung nicht in bar verlangt wurde, kann diese auch in Form von Gutscheinen oder anderen Leistungen erfolgen.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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