Keine Außenhaftung für atypischen stillen Gesellschafter
Keine Außenhaftung für atypischen stillen Gesellschafter |
Ein atypischer stiller Gesellschafter, der im Gesellschaftsvertrag hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten einem Kommanditisten gleichgestellt ist, haftet allein deswegen noch nicht für die Verbindlichkeiten des Inhabers des Handelsgeschäfts. Eine solche Außenhaftung erfordert einen darüber hinausgehenden besonderen Haftungsgrund (z. B. im Wege des Schuldbeitritts). |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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