Schadensersatzpflicht bei Verletzung der Beratungs- und Dokumentationspflicht
Schadensersatzpflicht bei Verletzung der Beratungs- und Dokumentationspflicht |
Grundsätzlich muss ein Vertreter den Kunden bei der Vermittlung von Versicherungsschutz nach dessen Wünschen und Bedürfnissen befragen. Dies gilt jedoch nur, wenn und soweit - nach der Schwierigkeit der angebotenen Versicherung oder nach der Person oder Situation des Kunden - hierfür Anlass besteht. Äußert der Kunde einen klar artikulierten fest abgegrenzten Wunsch, so ist der Vertreter regelmäßig nicht zur Befragung - oder gar zur Durchführung einer Risikoanalyse - verpflichtet. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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