September
Das Jahressteuergesetz 2010 ändert den Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Gebäude ab dem 1.1.2011 |
Bereits in der Vergangenheit hatten wir darauf hingewiesen, dass mit der Umsetzung der neuen Mehrwertsteuerrichtlinie in deutsches Recht auch die Regelungen für den Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden geändert werden. |
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Erbschaftsteuer: Änderungen beim Verwaltungsvermögen geplant |
Durch das Erbschaftsteuerreformgesetz wurden die Begünstigungen für Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliche Vermögen und Anteile von mehr als 25 % an Kapitalgesellschaften erweitert. Danach bleiben 85 % des begünstigten Vermögens unter weiteren Voraussetzungen steuerfrei, wenn das Verwaltungsvermögen des Betriebes unter 50 % liegt; bzw. 100 %, wenn das Verwaltungsvermögen unter 10 % liegt. Zum Verwaltungsvermögen gehören u. a. Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, soweit bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt sind. |
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Steuervergünstigung bei der Erbschaftsteuer entfällt auch beim Zwangsverkauf des Betriebes |
Der Freibetrag und der verminderte Wertansatz für das Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer werden u. a. gewährt, wenn inländisches Betriebsvermögen beim Erwerb von Todes wegen auf den Erwerber übergeht. Inländisches Betriebsvermögen ist auch das einem freien Beruf dienende Vermögen. Das Betriebsvermögen bei freiberuflicher Tätigkeit umfasst insoweit die Wirtschaftsgüter, die der Ausübung des freien Berufs dienen. Ertragsteuerlich wird beim Tod eines Freiberuflers dessen Betrieb nicht zwangsweise aufgegeben, sondern geht trotz der höchstpersönlichen Natur der Tätigkeit als freiberuflicher Betrieb auf die Erben über. Diese Beurteilung ist auch für die Betriebsvermögenseigenschaft maßgebend. |
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Aufklärungspflicht über sog. Rückvergütungen |
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über die Frage zu entscheiden, ab welchem Zeitpunkt für Kreditinstitute die ihnen obliegende Verpflichtung zur Aufklärung über sog. Rückvergütungen erkennbar sein musste und sie deshalb im Falle einer Nichtaufklärung ein Verschulden trifft. |
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Schadensersatzpflicht bei Verletzung der Beratungs- und Dokumentationspflicht |
Grundsätzlich muss ein Vertreter den Kunden bei der Vermittlung von Versicherungsschutz nach dessen Wünschen und Bedürfnissen befragen. Dies gilt jedoch nur, wenn und soweit - nach der Schwierigkeit der angebotenen Versicherung oder nach der Person oder Situation des Kunden - hierfür Anlass besteht. Äußert der Kunde einen klar artikulierten fest abgegrenzten Wunsch, so ist der Vertreter regelmäßig nicht zur Befragung - oder gar zur Durchführung einer Risikoanalyse - verpflichtet. |
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- Keine Außenhaftung für atypischen stillen Gesellschafter
- Berücksichtigung von Wohnwertverbesserungen durch den Wohnungsmieter bei einer Mieterhöhung
- Mietminderung bei Problemen mit dem Schallschutz
- Anspruch auf Behandlung von einem bestimmten (Chef-)Arzt
- Wirksamkeit einer Spätehenklausel in einer Versorgungsordnung
- Betriebsrente - Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten
- Fahrgastrechte im Zugverkehr
- Steuertermine / Basiszinssatz / Verzugszinssatz
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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.