Rechtsdienstleistungsgesetz - die umfassende Rechtsberatung bleibt dem Rechtsanwalt vorbehalten


Am 1. Juli 2008 trat das neue Rechtsdienstleistungsgesetz in Kraft. Mit der Neuregelung wird festgelegt, wer künftig in welchen Fällen befugt sein soll, Rechtsrat zu erteilen. Es wird definiert, welcher Rechtsrat überhaupt unter den Begriff der Rechtsdienstleistung fällt und wann diese ausschließlich durch Rechtsanwälte beziehungsweise wann auch durch Nichtanwälte erbracht werden darf.

Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz ist, wie sein Vorgänger, das Rechtsberatungsgesetz, als Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt ausgestattet. Das heißt, die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie ausdrücklich durch Gesetz erlaubt wird. Selbst definiertes Ziel des Gesetzes ist es, den Bürger vor unqualifiziertem Rechtsrat zu schützen.

Beispielsweise sind nach dem neuen Gesetz Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit stehen, auch durch nicht anwaltliche Berufsträger erlaubt, wenn sie als Nebenleis-tung zu dieser anderen Tätigkeit erbracht werden. Im Interesse des Verbrauchers wird dabei nicht nur auf Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit, sondern auch auf die dafür erforderlichen Rechtskenntnisse abgestellt. Ein Architekt darf deshalb nur so weit rechtsberatend tätig werden, wie er ohnehin zur Ausübung seines Berufes rechtliche (beispielsweise baurechtliche) Kenntnisse haben muss. Und eine Kfz-Reparaturwerkstatt wird entgegen einer weitverbreiteten Meinung nicht die Regulierung eines Unfallschadens, sondern allenfalls die direkte Abrechnung der Reparaturkosten mit dem Haftpflichtversicherer des Gegners vornehmen können.

Anmerkung: Für den Verbraucher bedeutet das neue Gesetz zunächst zwar eine größere Wahlfreiheit zwischen verschiedenen Dienstleistern, er muss sich aber vergegenwärtigen, dass nicht anwaltliche Rechtsberatungen häufig nicht denselben Qualitätsansprüchen genügen wie eine anwaltliche Beratung. Unabhängigkeit, Verschwiegenheit und vor allem uneingeschränkte Interessenvertretung des Mandanten sind Kernqualitäten, die nur Rechtsanwälte bieten.

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