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November

Jetzt Freibetrag für 2015 auf der elektronischen Lohnsteuerkarte beantragen

Ab Oktober 2014 kann beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für das Jahr 2015 gestellt werden. Damit die Freibeträge bereits ab Januar 2015 berücksichtigt werden, muss der Antrag bis spätestens Januar 2015 gestellt werden.

Auch wenn bereits im Vorjahr Freibeträge beantragt wurden und alles unverändert geblieben ist, ist ein erneuter Antrag erforderlich. Hierzu genügt jedoch der vereinfachte Antrag auf Lohnsteuerermäßigung.

Ausnahme: Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung und Hinterbliebene, die bereits über das Jahr 2014 hinaus gewährt wurden, werden ohne neuen Antrag bis zum Ende der Gültigkeit des Behindertenausweises weiterhin berücksichtigt. Gleiches gilt auch in Fällen, in denen ein solcher Pauschbetrag auf den Ehegatten/den Lebenspartner oder die Eltern übertragen wurde.

Durch die Berücksichtigung des Freibetrags zieht der Arbeitgeber weniger Lohnsteuer vom Arbeitslohn ab. So können z. B. Freibeträge als Berufspendler für tägliche Fahrtkosten (Entfernungspauschale) oder für im nächsten Jahr anfallende berufliche Fortbildungskosten eingetragen werden. Aber auch Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner oder Kinderbetreuungskosten sowie ein Verlust aus der Vermietung einer Immobilie können zu Ermäßigungen führen.

Künstlersozialabgabe - problematische Formulierung "nicht nur gelegentlich"

Zur Künstlersozialabgabe sind nicht nur die im Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten aufgeführten Berufsgruppen verpflichtet, sondern auch Unternehmer, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei "nicht nur gelegentlich" Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen.

Ferner Unternehmer, die nicht nur gelegentlich Aufträge erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Nicht abgabepflichtig sind Zahlungen an juristische Personen, also an eine GmbH. Problematisch ist dabei die Formulierung "nicht nur gelegentlich" im Gesetz.

In einem vom Landessozialgericht NRW (LSG) entschiedenen Fall beauftragte ein mittelständisches Unternehmen von 2002 bis 2005 eine Werbeagentur mit der Erstellung einer Webseite und einer Werbebroschüre. Zudem beauftragte es ein Fotostudio. Von diesem gefertigte Aufnahmen wurden u. a. von der Werbeagentur zur Gestaltung genutzt. Die Sozialkasse und auch das Landessozialgericht kamen zu den Entschluss, dass es sich hier um eine mehr als nur gelegentliche Auftragserteilung handelt.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stellt das "gelegentlich" auf die Häufigkeit ab und wird als synonym für "selten, ab und zu oder vereinzelt" gebraucht. Nicht nur gelegentlich ist demzufolge mehr als selten oder vereinzelt. Eine Werbekampagne ist zwar i. d. R. zeitlich begrenzt. Dennoch kann die Auftragserteilung für eine Kampagne ein Maß erreichen, das nicht mehr als nur gelegentlich gilt. Ein Auftragsvolumen von ca. 44.000 € im Prüfzeitraum - wie im o. g. Fall - ist nach Auffassung des LSG wirtschaftlich nicht mehr gänzlich unbeachtlich.

Bitte beachten Sie! Mit dem Gesetz zur Stabilisierung der Künstlersozialabgabe wird der Begriff der "nicht nur gelegentlichen" Auftragserteilung durch eine sogenannte Bagatellgrenze von 450 € im Kalenderjahr konkretisiert. Gleichzeitig werden Arbeitgeber, die als abgabepflichtige Verwerter bei der Künstlersozialkasse erfasst sind, regelmäßig im Rahmen der turnusmäßig stattfindenden Arbeitgeberprüfungen auch im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe geprüft. Dasselbe gilt für Arbeitgeber mit mindestens 20 Beschäftigten. Bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten wird ein jährliches Prüfkontingent gebildet. Die Künstlersozialabgabe wird bei mindestens 40 % dieser Arbeitgeber mitgeprüft.

Die Überwachung der Künstlersozialabgabe wurde - neben der Künstlersozialkasse (KSK) - den Trägern der Rentenversicherung übertragen, die nunmehr verpflichtet sind, bei den Arbeitgebern die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe zu prüfen.

Der abgabepflichtige Unternehmer hat für das laufende Kalenderjahr monatliche Vorauszahlungen zu leisten. Zum 31.3. des Folgejahres sind die im abgelaufenen Jahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte auf dem hierfür vorgesehenen Formular an die KSK zu melden. Anhand dieser Meldung erfolgt dann eine Abrechnung für das Vorjahr. Das entsprechende Formular kann auf der Internet-Seite der KSK heruntergeladen oder auch online ausgefüllt werden. Der Beitragssatz für 2014 beträgt 5,2 % und bleibt auch für das Jahr 2015 stabil.

Anmerkung: Da beispielsweise die Druckkosten einer Werbe-Broschüre bzw. eines Flyers nicht zu den abgabepflichtigen Leistungen gehören, sollten alle Positionen auf einer Rechnung gesondert aufgeführt und abgerechnet werden.

Kabinett beschließt Mietpreisbremse

Das Bundeskabinett hat am 1.10.2014 den Gesetzentwurf zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG) beschlossen. Hier die wichtigsten Inhalte:

  • Mieten werden bei einer Wiedervermietung in Zukunft in den von den Ländern ausgewiesenen Gebieten die ortsübliche Vergleichsmiete nur noch höchstens um 10 % übersteigen dürfen.
     
  • Künftig muss der den Makler bezahlen, der ihn auch beauftragt hat und in dessen Interesse der Makler tätig geworden ist.
     
  • Ausgenommen von der Mietpreisbremse werden Neubauten sowie die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung.
     
  • Die Länder erhalten - ab Inkrafttreten - für 5 Jahre die Möglichkeit, die Gebiete festzulegen, in denen die Mietpreisbremse gelten soll.


Die Regelungen zur Mietpreisbremse und zum Bestellerprinzip sollen in der ersten Jahreshälfte 2015 in Kraft treten.

Angabe der Flugzeiten in einer Reisebestätigung

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände verlangte von einer Reiseveranstalterin, es zu unterlassen, an Verbraucher Bestätigungen über den Abschluss eines Reisevertrags zu übermitteln, ohne die voraussichtliche Zeit des Abflugs und des Rückflugs anzugeben. Er wendet sich insbesondere gegen die bloße Angabe eines Hin- und Rückflugdatums mit dem Zusatz "Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!".

In dem vor dem Bundesgerichtshof (BGH) am 16.9.2014 ausgefochtenen Streitfall stellte dieser klar, dass in einem Reisevertrag vereinbart werden kann, dass die genauen Zeitpunkte für die Hin- und Rückreise, insbesondere die genauen Uhrzeiten, erst zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden. Wenn die Vertragsparteien beim Abschluss des Reisevertrags lediglich das Datum vereinbaren, den genauen Zeitpunkt aber weder durch Angabe einer festen Uhrzeit noch durch sonstige Vorgaben (z. B. "vormittags", "abends") festlegen, muss auch die Reisebestätigung keine darüber hinausgehenden Angaben enthalten.

Die Angabe "Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!" gibt in solchen Fällen den Inhalt des Reisevertrags zutreffend wieder und ist deshalb nicht zu beanstanden.

Anspruch eines Arztes auf Löschung seiner Daten aus einem Ärztebewertungsportal

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit einem Fall zu befassen, bei dem Internetnutzer auf einem Portal zur Arztsuche und Arztbewertung kostenfrei Informationen über Ärzte und Träger anderer Heilberufe abrufen können, die dem Portalbetreiber vorliegen. Zu den abrufbaren Daten zählen u. a. Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, Kontaktdaten und Sprechzeiten sowie Bewertungen des Arztes durch Portalnutzer. Die Abgabe einer Bewertung erfordert eine vorherige Registrierung. Hierzu hat der bewertungswillige Nutzer lediglich eine E-Mail-Adresse anzugeben, die im Laufe des Registrierungsvorgangs verifiziert wird.

Der klagende Arzt ist in dem genannten Portal mit seinem akademischen Grad, seinem Namen, seiner Fachrichtung und der Anschrift seiner Praxis verzeichnet. Nutzer haben ihn im Portal mehrfach bewertet. Gestützt auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verlangte er von dem Betreiber des Portals, es zu unterlassen, die ihn betreffenden Daten - also "Basisdaten" und Bewertungen - auf der genannten Internetseite zu veröffentlichen und sein Profil vollständig zu löschen.

Die BGH-Richter entschieden jedoch, dass das Recht des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung nicht das Recht des Portalbetreibers auf Kommunikationsfreiheit überwiegt. Missbrauchsgefahren ist der betroffene Arzt auch nicht schutzlos ausgeliefert, da er vom Betreiber des Portals die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen sowie beleidigender oder sonst unzulässiger Bewertungen verlangen kann.

 

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