Bei Darlehen zwischen Angehörigen kann der Abgeltungssteuersatz von 25 % zum Tragen kommen
Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die sog. Abgeltungssteuer, beträgt 25 %. Dies gilt nach den Regelungen im Einkommensteuergesetz aber - unter weiteren Voraussetzungen - nicht, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind.
In drei Urteilen vom 29.4.2014 stellte der Bundesfinanzhof (BFH) fest, dass der Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 25 % nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge Angehörige sind.
In den entschiedenen Verfahren gewährten einander nahe Angehörige fest verzinsliche Darlehen zur Anschaffung von fremd vermieteten Immobilien durch die Darlehensnehmer bzw. stundete eine Steuerpflichtige ihrem Bruder den Kaufpreis für die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen. Die Finanzämter besteuerten die Kapitalerträge mit der (höheren) tariflichen Einkommensteuer, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge "einander nahestehende Personen" sind.
Der BFH kam jedoch zu dem Entschluss, dass ein solches Näheverhältnis nur dann vorliegt, wenn auf eine der Vertragsparteien ein beherrschender oder außerhalb der Geschäftsbeziehung liegender Einfluss ausgeübt werden kann oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen besteht. Danach ist ein lediglich aus der Familienangehörigkeit abgeleitetes persönliches Interesse nicht ausreichend, um ein Näheverhältnis zu begründen.
Hält der Darlehensvertrag einem Fremdvergleich stand, kann nicht bereits aufgrund des Fehlens einer Besicherung oder einer Regelung über eine Vorfälligkeitsentschädigung auf eine missbräuchliche Gestaltung zur Ausnutzung des Abgeltungssteuersatzes geschlossen werden. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund des Steuersatzgefälles ein Gesamtbelastungsvorteil entsteht, da Ehe und Familie bei der Einkünfteermittlung keine Vermögensgemeinschaft begründen.
Anmerkung: Nachdem der Sachverhalt einer Darlehensgewährung unter nahen Angehörigen, wie die Urteile zeigen, steuerlich sehr kompliziert sein kann, sollten sich Betroffene in jedem Fall vor einer entsprechenden vertraglichen Regelung beraten lassen.
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