Oktober
Ein Familienhaus kann im Todesfall nur erbschaftsteuerbefreit erworben werden, wenn der länger lebende Ehegatte Eigentum oder Miteigentum daran erwirbt und es selbst bewohnt. Eine letztwillige Zuwendung eines dinglichen "Wohnrechts" an dem Familienheim erfüllt dagegen nicht die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung.
In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall vom 3.6.2014 wurde - entsprechend den testamentarischen Verfügungen - das Eigentum an dem zum Nachlass gehörenden Grundstück an die beiden Kinder des Erblassers übertragen und der Ehefrau im Gegenzug ein lebenslanges Wohnrecht an der vormals gemeinsamen Wohnung eingeräumt. Das Finanzamt sah somit keine Grundlage für eine Erbschaftssteuerbefreiung.
Der BFH folgte der Meinung der Verwaltung und entschied, dass der Gesetzeswortlaut nur den Erwerb von selbst genutzten Wohnräumen begünstigt. Ist der Erwerber aber aufgrund eines testamentarisch angeordneten Vorausvermächtnisses verpflichtet, das Eigentum an der Familienwohnung auf einen Dritten (hier die Kinder des Erblassers) zu übertragen, rechtfertigt dies keine Steuerbefreiung.
Anmerkung: Um solchen "Fallen" - die u. U. erheblichen Aufwand für die Erben bedeuten - zu entgehen, sollten betroffene Steuerpflichtige sich bei allen Zuwendungen/Übertragungen, - egal ob testamentarisch, vertraglich oder ohne schriftliche Vereinbarung, - steuerlich beraten lassen!
Nach der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung (WpDVerOV) müssen Informationen einschließlich Werbemitteilungen, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen Privatkunden zugänglich machen, ausreichend und in einer Art und Weise dargestellt sein, dass sie für den angesprochenen Kundenkreis verständlich sind.
Das Gebot der Verständlichkeit erstreckt sich nicht nur auf das Textverständnis, sondern verpflichtet die Wertpapierdienstleistungsunternehmen auch, die Kommunikation so zu gestalten, dass Durchschnittskunden den wesentlichen Sinn der Information verstehen.
Mögliche Vorteile einer Wertpapierdienstleistung oder eines Finanzinstruments dürfen nur hervorgehoben werden, wenn gleichzeitig eindeutig auf etwaige damit einhergehende Risiken verwiesen wird.
In einem vom Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) entschiedenen Fall hatte eine Bank auf ihrer Internetseite Genussscheine eines Solarparks angeboten. Zwei konkrete Vorteile wurden in der Produktinformation besonders hervorgehoben. Zum einen die hohe Verzinsung der Wertpapiere (5,65 % im Jahr) und zum zweiten die vom Solarparkbetreiber zugunsten der Genussscheininhaber gestellten "Projektsicherheiten im Rang nach der fremdfinanzierenden Bank". Zu den Risiken wurde nur kurz und knapp informiert: Sicherheit - Risikoklasse bei der UmweltBank 3 von 5. "Höheren Ertragserwartungen stehen höhere Risiken gegenüber; Totalverlust weniger wahrscheinlich".
Die Richter des OLG entschieden, dass diese Angaben nicht den Informationspflichten aus dem WpDVerOV gerecht werden. Nach ihrer Auffassung wird hier nicht hinreichend deutlich, dass die Genussscheine keiner Einlagensicherung unterliegen, dass bei Insolvenz des Solarparks ein Totalverlust droht und nachrangige Sicherheiten bei hoher Fremdfinanzierung wenig werthaltig sind.
Bei der Verzinsung fehlt der Hinweis auf das Risiko von Kursverlusten bei steigendem Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt. Außerdem ist für den Anleger gar nicht erkennbar, was unter "Projektsicherheiten" konkret zu verstehen ist.
Des Weiteren sind Vorteile und Risiken nicht in separaten, sondern in einem gemeinsamen Dokument zu nennen. Eine Verweisung auf einen anderen Ort (insbesondere einer Internetseite oder andere Informationsmaterialien) sind nicht ausreichend.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat am 15.7.2014 eine Entscheidung zur Frage des Schadensersatzes sowie der Erstattung von Abmahnkosten bei der Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse für Musik (sog. Filesharing) getroffen.
In dem entschiedenen Fall wurde ein in den aktuellen Charts befindlicher Titel, für den einen Tonträgerhersteller das ausschließliche Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung zustand, mittels eines Filesharing-Programms für eine unbestimmte Anzahl von Nutzern zum kostenlosen Download zur Verfügung gestellt. Der EDV-Nutzer wurde hierfür von dem Tonträgerhersteller abgemahnt und sodann auf den sog. "fiktiven Lizenzschaden" und die Abmahnkosten gerichtlich in Anspruch genommen.
In der Rechtsprechung wurde mehrfach ein Betrag von 200 € für einen in die Tauschbörse eingestellten Titel als angemessen erachtet. Dieser Bewertung schloss sich das OLG nunmehr unter Orientierung an verkehrsüblichen Entgeltsätzen für legale Downloadangebote im Internet an.
Nach dem Urhebergesetz beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 €. Diese Beschränkung des Kostenerstattungsanspruchs für Abmahnkosten nahm das OLG indes nicht an, da aufgrund der weltweit wirkenden "Paralleldistribution" im Rahmen der Internet-Tauschbörse eine erhebliche und nicht eine nur unerhebliche Rechtsverletzung vorliege.
Nach der Insolvenzordnung liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn die GmbH nicht in der Lage ist, ihre fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Kann sie sich innerhalb von 3 Wochen die zur Begleichung ihrer fälligen Forderungen benötigten finanziellen Mittel nicht beschaffen, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Zahlungsunfähigkeit und nicht mehr eine nur rechtlich unerhebliche Zahlungsstockung vor.
Beträgt die innerhalb von 3 Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke der Schuldnerin weniger als 10 % ihrer fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig Zahlungsunfähigkeit noch nicht eingetreten, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird.
Beträgt die Liquiditätslücke der Schuldnerin 10 % oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig geschlossen wird und den Gläubigern ein Abwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zuzumuten ist.
Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht für Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Die gleiche Verpflichtung trifft die Geschäftsführer für Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war nach der bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar.
Die ausschließliche interne Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung für alle das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers betreffenden Vereinbarungen erfasst - vorbehaltlich abweichender individueller Satzungsregelungen - auch andere Rechtsgeschäfte, die mit der Organstellung des Geschäftsführers in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
Schließt der Geschäftsführer einer GmbH mit sich selbst bzw. mit einer Gesellschaft, in welcher er als Gesellschafter-Geschäftsführer fungiert, einen Vertrag über Dienstleistungen, welche typischerweise in einem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag geregelt werden oder zumindest im unmittelbaren inhaltlichen Zusammenhang mit der Geschäftsführung stehen (z. B. Analyse der Betriebsabläufe in Unternehmen und Beratung über deren Optimierung), so fällt dieser Vertrag ebenso in die originäre Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung wie ein Geschäftsführer-Anstellungsvertrag selbst.
Ein Geschäftsführer, der im Widerspruch zu den Vermögensinteressen der Gesellschaft auf der Grundlage eines mit sich selbst geschlossenen Vertrages Vergütungsleistungen auf deren Kosten in Anspruch nimmt, ohne hierfür äquivalente Gegenleistungen zu erbringen, verletzt die sich aus seiner Organstellung ergebenden Unterlassungspflichten und macht sich schadenersatzpflichtig.
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