September
Mit dem sog. Amtshilfe-Durchführungsgesetz hat Österreich eine Verschärfung der Verfolgung von (deutschen) Steuersündern beschlossen. Damit wird Deutschland und anderen europäischen Staaten das Recht eingeräumt, bei Verdacht auf Steuerhinterziehung Gruppenanfragen an die österreichische Finanzverwaltung zu stellen. Mit solchen automatisierten und standardisierten Anfragen können eine unbestimmte Zahl von Kontodaten angefordert werden, die die österreichischen Banken anonym zu Verfügung stellen, sodass Bankkunden davon nichts erfahren.
Anmerkung: Diese Regelung gilt seit dem 1.7.2014 und kann auch zurückliegende Steuerzeiträume erfassen - und zwar bereits ab dem Jahr 2011. Auch wer die Bankverbindung bereits aufgelöst hat, kann durch solche Anfragen erfasst werden. Nachdem im deutschen Steuerrecht zum 1.1.2015 mit einer Verschärfung der Regelungen zur Selbstanzeige zu rechnen ist, sollten Betroffene sich schnellstens beraten lassen.
Zum 1.1.2015 wird ein "automatisiertes Verfahren" zum Abzug von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge eingerichtet. Entsprechend muss z. B. die GmbH zur Vorbereitung des automatischen Abzugs der Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern die Religionszugehörigkeit aller Anteilseigner abfragen und auf Basis der bereitgestellten Informationen die auf die Abgeltungsteuer entfallende Kirchensteuer einbehalten und abführen.
Mittlerweile konnte der Deutsche Steuerberaterverband e. V. zur Entlastung der Kapitalgesellschaften Erleichterungen erreichen. Danach sind - unter weiteren Voraussetzungen - von der Abfrage ausgenommen:
- Ein-Mann-Gesellschaften, wenn der Alleingesellschafter-Geschäftsführer konfessionslos ist bzw. keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört. Sobald dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten eine zweite natürliche Person angehört, müssen Zulassung und Abfrage beim BZSt erfolgen. Dies gilt selbst dann, wenn die o. g. Merkmale (z. B. konfessionslos) auch auf diese Person(en) zutreffen.
- Kapitalgesellschaften, die eine Ausschüttung im Folgejahr mit Sicherheit ausschließen können (weil z. B. vertraglich oder durch Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen).
- Kapitalgesellschaften, die nicht beabsichtigen, im Folgejahr eine kapitalertragsteuerpflichtige Ausschüttung vorzunehmen.
- Komplementär-GmbHs einer GmbH & Co. KG, die niemals Gewinne ausschütten.
Das Bundeskabinett hat am 1.4.2014 den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr beschlossen. Nachdem dieses nun im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, ist es zum 29.7.2014 in Kraft getreten. Danach sind Vereinbarungen, in denen sich Unternehmen oder die öffentliche Hand Zahlungsfristen oder Überprüfungs- oder Abnahmefristen einräumen lassen, künftig einer verschärften Wirksamkeitskontrolle unterworfen, wenn die vereinbarten Fristen eine bestimmte Länge überschreiten.
- Der gesetzliche Verzugszins wird um einen Prozentpunkt auf 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz angehoben.
- Dem Zahlungsgläubiger wird bei Verzug des Schuldners ein Anspruch auf eine Pauschale in Höhe von 40 € eingeräumt.
Darüber hinaus schränkt das Gesetz die Möglichkeit ein, durch eine Vereinbarung von Zahlungs-, Abnahme- oder Überprüfungsfristen die an sich bestehende Pflicht zur sofortigen Begleichung einer Forderung beliebig hinauszuschieben. So ist eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zweifel unangemessen und daher unwirksam, wenn sie eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen oder eine Überprüfungs- oder Abnahmefrist von mehr als 15 Tagen vorsieht. Anderes gilt dann, wenn der Zahlungsschuldner besondere Gründe darlegt, aus denen sich ergibt, dass die Frist angemessen ist.
Einigen sich die Vertragsparteien im Rahmen einer Individualvereinbarung auf Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen, gilt Folgendes:
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Hat sich ein Unternehmen eine Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen einräumen lassen, so ist die Vereinbarung nur wirksam, wenn das Unternehmen nachweisen kann, dass die Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde und für den Gläubiger nicht grob unbillig ist.
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Hat sich ein öffentlicher Auftraggeber eine solche Zahlungsfrist einräumen lassen, ist die Vereinbarung unwirksam. Hat er sich eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen einräumen lassen, so ist diese Vereinbarung nur dann wirksam, wenn er nachweist, dass die Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde und sachlich gerechtfertigt ist.
- Hat sich ein Unternehmen oder ein öffentlicher Auftraggeber eine Prüfungs- oder Abnahmefrist von mehr als 30 Tagen einräumen lassen, so ist auch diese Vereinbarung nur dann wirksam, wenn das Unternehmen oder der öffentliche Auftraggeber nachweisen kann, dass die Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde und für den Gläubiger nicht grob unbillig ist.
Diese Neuregelungen sind auf alle nach dem 28.7.2014 entstandenen Schuldverhältnisse anzuwenden. Darüber hinaus sind sie auch auf ein vorher entstandenes Dauerschuldverhältnis anzuwenden, soweit die Gegenleistung nach dem 30.6.2016 erbracht wird.
Nach dem Telemediengesetz (TMG) haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien u. a. folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
- den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
- Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
- soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
- das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
- in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer oder eine Wirtschaftsidentifikationsnummer besitzen, die Angabe dieser Nummer.
Dieses geschieht i. d. R. über eine Impressumseite.
Mittlerweile unterhalten viele Unternehmen auf sog. Social-Media-Plattformen wie z. B. Facebook eine werbende Seite. Auch hier gilt die o. g. Impressumspflicht nach dem TMG. Dabei reicht es aus, wenn über einen mit der Bezeichnung "Kontakt" oder "Impressum" bezeichneten Link das Impressum auf der Firmenhomepage aufgerufen werden kann. In einem vom Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) entschiedenen Fall hatte ein Schlüsselunternehmen auf Facebook eine Seite eingerichtet. Ein Impressum war nicht hinterlegt. Über einen Link mit der Bezeichnung "Info" erreichte der Nutzer die Anbieterkennung des Unternehmens. Das ist unzureichend, entschieden die OLG-Richter, da die Bezeichnung "Info" dem durchschnittlichen Nutzer nicht ausreichend verdeutlicht, dass hierüber - auch - Anbieterinformationen abgerufen werden können.
In einem vom Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) entschiedenen Fall aus der Praxis erhielt eine Frau ein Schreiben mit der Überschrift "Großes Deutschland Rätsel". Absender war die Firma "Buchungszentrumwest" mit einer Postfachanschrift. In dem Schreiben heißt es auszugsweise: "Sie sind ein Gewinner Frau …". Neben dem Namen befindet sich unter der Kategorie "Preise" der Satz "3. Preis: 20 x 1.000,- € Bargeld". Tatsächlich existierte die Firma "Buchungszentrumwest" nicht. Das Postfach wurde durch eine dritte Person betrieben.
Die Frau wendete sich zunächst an den Betreiber des Postfachs und seine Tochter, die das Postfach regelmäßig geleert hatte. Nachdem bei diesen Personen aber eine Vollstreckung aussichtslos erschien, richtete sie ihre Forderung gegen den Geschäftspartner des Betreibers. Dieser verweigerte eine Auszahlung des Geldes.
In ihrem rechtskräftigen Urteil vom 27.6.2014 verpflichteten die Richter des OLG den Geschäftspartner des Postfachbetreibers zur Zahlung von 20.000 €. Bei dem der Frau zugesandten Schreiben handele es sich um eine Gewinnzusage im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Mitteilung ist geeignet beim Empfänger den Eindruck zu erwecken, er werde einen - bereits gewonnenen - Preis erhalten. Dabei ist nicht auf einen besonders misstrauischen, aufgeklärten Verbraucher abzustellen, sondern darauf, wie ein durchschnittlich informierter Verbraucher die Mitteilung versteht.
Der Geschäftspartner des Postfachbetreibers ist auch der vom Gesetz verpflichtete "Sender" der Gewinnmitteilung. Dabei können, so die Richter, Sender einer Gewinnzusage auch solche Unternehmer sein, die Verbrauchern unter nicht existierenden Firmen Gewinnmitteilungen zukommen lassen. Nach der Vernehmung von Zeugen stand fest, dass der Versender mit dem Betreiber des Postfachs zusammengearbeitet hat. Er hat die Adressen geliefert, die Gewinnzusagen und Einladungsschreiben eingetütet und versandt und die Touren organisiert. Dies reicht aus, um ihn als Handelnden neben dem Postfachbetreiber aus der Gewinnzusage zu verpflichten.
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