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September

Fortsetzung einer GmbH nach Schlussverteilung im Insolvenzverfahren

Ist eine GmbH durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß dem GmbH-Gesetz (GmbHG) aufgelöst, können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft nur beschließen, wenn das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben wird. Diese Fortsetzungsmöglichkeiten sind abschließend.

Nach der Schlussverteilung ist eine Fortsetzung der nach dem GmbHG aufgelösten Gesellschaft ausgeschlossen. Das gilt auch, wenn sämtliche Gläubiger der Gesellschaft, deren Forderungen zur Insolvenztabelle festgestellt wurden, vollständig befriedigt worden sind und das Stammkapital zur freien Verfügung des Geschäftsführers steht.

Unfreundliches Verhalten rechtfertigt Abmahnung

Verhält sich ein Arbeitnehmer gegenüber Kunden unfreundlich und damit arbeitsvertragswidrig und mahnt ihn der Arbeitgeber deshalb ab, kann in der Regel eine Entfernung der Abmahnung nicht verlangt werden. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG) in seinem Urteil v. 20.5.2014 entschieden.

Im Urteilsfall war der Arbeitnehmer als Ausbildungsberater eingesetzt. Als ein Lehrgangsteilnehmer per E-Mail nach Einzelheiten einer mündlichen Ergänzungsprüfung fragte, teilte er ihm mit, es dürfe "eigentlich selbstverständlich sein, dass man sich dort anmeldet, wo man sich auch zur schriftlichen Prüfung angemeldet hat. Dass Anmeldungen nicht auf Zuruf erfolgen können, sollte ebenfalls klar sein." Als der Kunde die Antwort als unfreundlich beanstandete, antwortete der Arbeitnehmer ihm unter anderem: "Nach heute mittlerweile ca. 20 Anrufen von angehenden Meistern bleibt die Freundlichkeit einfach aus." Wegen dieser Korrespondenz erteilte der Arbeitgeber eine Abmahnung. Der Arbeitnehmer hält den Leistungsmangel für nicht schwerwiegend genug, als dass eine Abmahnung gerechtfertigt wäre.

Die Richter des LAG kamen zu dem Entschluss, dass Arbeitnehmer die Entfernung einer Abmahnung aus ihrer Personalakte nur verlangen können, wenn die Abmahnung

  • entweder inhaltlich unbestimmt ist,
  • unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält,
  • auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder
  • den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt bzw.
  • wenn bei einer zu Recht erteilten Abmahnung ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers an deren Verbleib in der Personalakte nicht mehr besteht.

Im entschiedenen Fall war keine dieser Voraussetzungen erfüllt. Insbesondere ist die Abmahnung nicht unverhältnismäßig. Die abgemahnte Pflichtverletzung des Arbeitnehmers stellt keine Nichtigkeit dar. Aufgabe des Arbeitnehmers ist die Kommunikation mit den Kunden. Wenn der Arbeitnehmer nicht nur einmal unfreundlich antwortet, sondern dies im Lauf der E-Mail-Kommunikation wiederholt, ist die Abmahnung berechtigt.

Großeltern müssen bei der Auswahl eines Vormunds in Betracht gezogen werden

Der Schutz der Familie nach dem Grundgesetz schließt auch familiäre Bindungen zwischen nahen Verwandten ein, insbesondere zwischen Großeltern und ihrem Enkelkind. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluss vom 24.6.2014 festgestellt. Soweit tatsächlich eine engere familiäre Bindung besteht, haben Großeltern daher ein Recht darauf, bei der Auswahl eines Vormunds für ihr Enkelkind in Betracht gezogen zu werden. Ihnen kommt der Vorrang gegenüber nicht verwandten Personen zu, sofern nicht im Einzelfall konkrete Erkenntnisse darüber bestehen, dass dem Wohl des Kindes anderweitig besser gedient ist.

Die Vormundschaft oder Ergänzungspflegschaft ermöglicht es den Verwandten, das Kind zu sich zu nehmen und in eigener Verantwortung zu betreuen und zu erziehen. Auf diese Weise können sie ihre familiäre Bindung zum Kind fortführen und verwandtschaftlicher Verantwortung gerecht werden. Familiäre Bindungen sind im Selbstverständnis des Individuums regelmäßig von hoher Bedeutung und haben im Lebensalltag der Familienmitglieder häufig besondere praktische Relevanz.

Pflegestärkungsgesetz

Der Bundestag hat seine Beratungen zum Pflegestärkungsgesetz aufgenommen. Der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf sieht ab dem 1.1.2015 einige Änderungen für Pflegebedürftige, ihre Angehörigen und Pflegekräfte vor. Hier die wichtigsten Anpassungen:

Ab dem 1.1.2015 sollen alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung erhöht werden. Geplant ist, Unterstützungsleistungen wie die Kurzzeit-, Verhinderungs- sowie Tages- und Nachtpflege auszubauen und besser miteinander kombinieren zu können.

In stationären Einrichtungen soll es möglich gemacht werden, künftig bis zu 20.000 zusätzliche Betreuungskräfte einzustellen.

Um die Leistungen in der Pflege ausbauen zu können, sollen die Beiträge zur Pflegeversicherung in zwei Schritten steigen:

  • ab 2015 - um 0,3 %
  • voraussichtlich ab 2017 um weitere 0,2 % auf dann insgesamt 2,55 %.


Mit einem weiteren Schritt sollen der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsverfahren eingeführt werden. Geplant ist, die Zahl der Pflegestufen von 3 auf 5 auszuweiten. Damit soll den Bedürfnissen von Demenzkranken besser gerecht werden. Neuer Maßstab ist dann der Grad der Selbstständigkeit.

Fälligkeitstermine - September 2014

  • Umsatzsteuer (mtl.)
    Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.)
    Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag: 10.9.2014
  • Sozialversicherungsbeiträge: 26.9.2014

 

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