Folgen Sie uns auf

Steuernews

Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten - Mängel einer Kaufsache

Entsprechend der Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch kann der Käufer als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

In einem Fall aus der Praxis kaufte ein Hausbesitzer Bodenbeläge und ließ diese durch einen Schreiner in seinem Wohnhaus verlegen. Der Schreiner ging nach einer vom Hersteller mitgelieferten Verlegeanleitung vor. Nach der Verlegung traten am Parkett Mängel (u. a. Verwölbungen) auf. Der Holzhändler sah die Ursache nach Rücksprache mit dem Hersteller in einer zu geringen Raumfeuchtigkeit und wies die Mängelrüge des Hausbesitzers zurück. Dieser holte daraufhin ein "Privatgutachten" ein. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass die Veränderungen des Parketts auf eine in diesem Fall ungeeignete, in der Verlegeanleitung aber als zulässige Art der Verlegung zurückzuführen seien.
Hierauf gestützt, begehrte der Käufer eine Minderung des Kaufpreises um 30 % sowie Erstattung der Privatgutachterkosten.

Die Richter des Bundesgerichtshofs entschieden zu diesem Sachverhalt in ihrem Urteil vom 30.4.2014, dass dem Käufer aufgrund der Regelung im BGB auch die Erstattung der Kosten des Privatgutachtens zusteht.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website.

Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.