Juli
Bei Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nimmt der Bundesfinanzhof (BFH) eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) an, wenn die GmbH einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer unter ansonsten vergleichbaren Umständen keine entsprechende Zusage erteilt hätte.
Bei einer Pensionszusage zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH muss die begünstigte Person während der ihr voraussichtlich verbleibenden Dienstzeit den Versorgungsanspruch noch erdienen können. Das wird dann nicht angenommen, wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand nur noch eine derart kurze Zeitspanne liegt, in der der Versorgungsanspruch vom Begünstigten nicht mehr erdient werden kann.
Ein Versorgungsanspruch ist von einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (Beteiligung über 50 %) grundsätzlich nur dann erdienbar, wenn zwischen der Erteilung der Pensionszusage und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand ein Zeitraum von mindestens 10 Jahren liegt. Bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist ein Versorgungsanspruch grundsätzlich nur dann erdienbar, wenn dieser Zeitraum zwar mindestens 3 Jahre beträgt, der Gesellschafter-Geschäftsführer dem Betrieb aber mindestens 12 Jahre angehört. Werden die Fristen unterschritten, sind sämtliche Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen als vGA zu behandeln.
Für eine nachträgliche Erhöhung einer erteilten Pensionszusage durch Anhebung des Bemessungssatzes vom ruhegehaltsfähigen Gehalt gelten dieselben Maßstäbe wie für Erstzusagen auf eine Versorgungsanwartschaft. Eine nachträgliche Zusage ist danach eigenständig auf ihre Erdienbarkeit zu prüfen.
In einem vom Finanzgericht Düsseldorf (FG) am 9.12.2013 entschiedenen Fall wurden mittelbar die Pensionsansprüche durch Erhöhung der bemessungsrelevanten Aktivbezüge verändert. Das FG ist der Ansicht, dass auch solche "indirekten" Anwartschaftserhöhungen jedenfalls dann an den Erdienbarkeitsgrundsätzen zu messen sind, wenn die Gehaltssteigerung zu einer "spürbaren Anhebung der Anwartschaftszusage zum Ende des Berufslebens des Geschäftsführers" führt.
Der grenzüberschreitende Informationsaustausch spielt sowohl bei der Bekämpfung der Steuerhinterziehung - insbesondere im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen - als auch bei der Aufdeckung missbräuchlicher Gewinnverlagerungsgestaltungen von multinationalen Unternehmen eine wichtige Rolle.
Die OECD hat im Auftrag der G20 einen gemeinsamen Meldestandard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten erarbeitet und im Januar 2014 verabschiedet. Darin verpflichten sich die beigetretenen Länder, Informationen über ausländische Sparguthaben an die Finanzverwaltungen der Heimatländer zu liefern. So soll sichergestellt werden, dass anfallende Zinseinkünfte auch dort versteuert werden, wo der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat - auch wenn das Geld im Ausland liegt.
Die G5-Finanzminister (Deutschland, Großbritannien, Frankreich, Spanien und Italien) verständigten sich darauf, den Standard schnellstmöglich untereinander zu vereinbaren, und luden gleichzeitig andere Staaten dazu ein, sich dieser Initiative anzuschließen. Mittlerweile sind weitere Staaten dieser "Frühanwender-Initiative" beigetreten, unter ihnen jetzt auch die Schweiz und Singapur.
Der Bundesgerichtshof hat in zwei im wesentlichen Punkt parallel gelagerten Revisionsverfahren entschieden, dass vorformulierte Bestimmungen über ein Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher unwirksam sind.
Die beiden beanstandeten Entgeltklauseln stellen keine kontrollfreien Preisabreden, sondern vielmehr der Inhaltskontrolle zugängliche Preisnebenabreden dar. Ausgehend von der ausdrücklichen Bezeichnung als "Bearbeitungsentgelt" kann ein rechtlich nicht gebildeter Durchschnittskunde annehmen, die Banken verlangten ein zusätzliches Entgelt zur Abgeltung ihres Bearbeitungsaufwandes im Zusammenhang mit der Kreditgewährung und der Auszahlung der Darlehensvaluta.
Gemessen hieran ist das Bearbeitungsentgelt weder kontrollfreie Preishauptabrede für die vertragliche Hauptleistung noch Entgelt für eine Sonderleistung der Banken. Beim Darlehensvertrag stellt der vom Darlehensnehmer zu zahlende Zins den laufzeitabhängigen Preis für die Kapitalnutzung dar. Aus Vorschriften des Gesetzes- und Verordnungsrechts - insbesondere soweit darin neben Zinsen von "Kosten" die Rede ist - ergibt sich nichts Abweichendes.
Mit einem laufzeitunabhängigen Entgelt für die "Bearbeitung" eines Darlehens wird indes gerade nicht die Gewährung der Kapitalnutzungsmöglichkeit "bepreist". Das Bearbeitungsentgelt stellt sich auch nicht als Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbstständige, gesondert vergütungsfähige Leistung der Banken dar. Vielmehr werden damit nur Kosten für Tätigkeiten (wie etwa die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme, die Bearbeitung des Darlehensantrages, die Prüfung der Kundenbonität, die Erfassung der Kundenwünsche und -daten, die Führung der Vertragsgespräche oder die Abgabe des Darlehensangebotes) auf die Kunden abgewälzt, die die Banken im eigenen Interesse erbringen oder aufgrund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen haben.
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 6.5.2014 entschiedenen Fall machten die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Mai 2007 eine mehrmonatige gemeinsame Europareise. Der Mann war Inhaber eines Sparbriefes in Höhe von 50.000 € mit Laufzeit bis 27.10.2009. Kurz vor dem geplanten Abreisedatum veranlasste der Mann, dass der Sparbrief über 50.000 € aufgeteilt wurde. Eines der neuen Papiere über einen Betrag von 25.000 € wurde auf den Namen der Lebenspartnerin ausgestellt. Anfang Oktober 2008 trennte sich das Paar durch Auszug der Frau aus der gemeinsamen Wohnung. Der Mann verlangte nun vom Nachlasspfleger der zwischenzeitlich verstorbenen Frau die Rückzahlung dieser Zuwendung.
Die Richter des BGH haben entschieden, dass die Ausstellung des Sparbriefes auf den Namen der Frau als eine unbenannte Zuwendung und nicht als Schenkung einzuordnen ist, da sie der Verwirklichung, Ausgestaltung und Erhaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien dienen sollte. Hiergegen spricht nicht, dass die Zuwendung sie erst für den Fall des Todes ihres Lebenspartners finanziell absichern sollte, weil in der zugrundeliegenden Abrede gleichwohl zum Ausdruck kommt, dass die Solidarität der Parteien auch über den Tod des Mannes hinaus wirken und damit zugleich die Verbundenheit der Lebenspartner zu Lebzeiten bekräftigt werden sollte. Mit der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist diese Grundlage der Zuwendung weggefallen, weshalb dem Mann ein Anspruch auf Rückzahlung zusteht.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) hat der Vermieter eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme (Kaution) bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich am 7.5.2014 in einer Entscheidung mit der Wirksamkeit einer Vereinbarung zu beschäftigen, die dem Vermieter gestattet, während des laufenden Mietverhältnisses die Kaution zur Befriedigung streitiger Forderungen zu verwerten.
In dem entschiedenen Fall zahlte die Mieterin 1.400 € auf ein Kautionskonto. Eine Zusatzvereinbarung der Mietparteien zum Mietvertrag bestimmt: "Der Vermieter kann sich wegen seiner fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, die Kautionssumme wieder auf den ursprünglichen Betrag zu erhöhen …" Als die Mieterin später eine Minderung der Miete geltend machte, ließ sich der Vermieter während des laufenden Mietverhältnisses das Kautionsguthaben auszahlen. Die Mieterin verlangte, den Betrag wieder dem Kautionskonto gutzuschreiben und insolvenzfest anzulegen.
Die Richter des BGH kamen zu der Entscheidung, dass der Vermieter nicht berechtigt war, die Kaution während des laufenden Mietverhältnisses wegen der bestrittenen Mietforderungen in Anspruch zu nehmen. Das Vorgehen widerspricht dem im BGB zum Ausdruck gekommenen Treuhandcharakter der Mietkaution. Nach den oben beschriebenen gesetzlichen Regelungen hat der Vermieter die ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme getrennt von seinem Vermögen anzulegen. Damit wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass der Mieter die Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses auch bei Insolvenz des Vermieters ungeschmälert zurückerhält, soweit dem Vermieter keine gesicherten Ansprüche zustehen. Diese Zielsetzung würde unterlaufen, wenn der Vermieter die Mietkaution bereits während des laufenden Mietverhältnisses auch wegen streitiger Forderungen in Anspruch nehmen könnte. Die hiervon zum Nachteil der Mieterin abweichende Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag ist deshalb unwirksam.
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