Folgen Sie uns auf

Steuernews

Schuldzinsen als Werbungskosten nach Veräußerung des Wohngrundstücks

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen (FG) können Schuldzinsen für einen Baukredit auch nach dem Verkauf der vermieteten Immobilie - unter bestimmten Voraussetzungen - steuerlich geltend gemacht werden.

Werbungskosten sind steuerlich ansetzbare Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Hierzu zählen auch Schuldzinsen, soweit diese mit einer Einkunftsart, vorliegend den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

Mit der erstmaligen Verwendung einer Darlehensvaluta zur Anschaffung eines Vermietungsobjektes wird die maßgebliche Verbindlichkeit diesem Verwendungszweck - Vermietung und Verpachtung - unterstellt. Nach den früher in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vertretenen Grundsätzen bestand der Zweck jedenfalls solange fort, bis die Vermietungsabsicht aufgegeben wurde und die Vermietungstätigkeit endete, mit der Konsequenz, dass die auf das Darlehen gezahlten Schuldzinsen nach Ende der Vermietungstätigkeit grundsätzlich nicht mehr als Werbungskosten anerkannt wurden - und zwar auch dann nicht, wenn der Erlös aus der Veräußerung eines zuvor zur Vermietung genutzten Grundstücks nicht ausreichte, um das ursprünglich zur Anschaffung des Grundstücks aufgenommene Darlehen abzulösen.

Nach Auffassung des FG wird durch eine Veräußerung des Vermietungsobjekts - außerhalb des Spekulationszeitraums - der wirtschaftliche Zusammenhang der nachträglichen Schuldzinsen zu den ursprünglichen durch Vermietung und Verpachtung veranlassten Aufwendungen nicht aufgehoben, sodass auch diese Zinsaufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden können. Das gilt nicht, wenn die Schuldzinsen auf Verbindlichkeiten entfallen, die durch den Veräußerungspreis des Immobilienobjektes hätten getilgt werden können.

Anmerkung: Nach Auffassung der Finanzverwaltung kommt eine Berücksichtigung der Schuldzinsen außerhalb der Spekulationsfrist nicht in Betracht. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Betroffene Steuerpflichtige sollten deshalb unter Hinweis auf das dort anhängige Verfahren Einspruch einlegen.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website.

Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.