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Mai

Ausübung von Gewerbe in einer Mietwohnung

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 31.7.2013 entschiedenen Fall war der Mieter einer Wohnung Inhaber eines Gewerbebetriebs. Er gab gegenüber dem Gewerbeamt seit mehreren Jahren als Betriebsstätte seine Wohnadresse an. Unter dieser "Geschäftsadresse" tritt er auch gegenüber Kunden auf.

Der Vermieter der Wohnung mahnte den Mieter wegen unerlaubter gewerblicher Nutzung des zu Wohnzwecken vermieteten Einfamilienhauses vergeblich ab. Der Mieter hat sich darauf berufen, dass von seinem Betrieb bisher keine konkreten Störungen ausgegangen seien, weil er in dem gemieteten Einfamilienhaus in der Vergangenheit keine geschäftlichen Besuche von Mitarbeitern oder Kunden empfangen hatte. Außerdem stellte er die für seinen Betrieb benötigten Fahrzeuge nicht auf dem Wohngrundstück oder auf der Straße in der Nähe des Grundstücks ab, sondern ausschließlich auf einem dafür gesondert angemieteten Platz.

Der BGH entschied jedoch, dass bei geschäftlichen Aktivitäten freiberuflicher oder gewerblicher Art, die nach außen in Erscheinung treten, eine Nutzung vorliegt, die der Vermieter - ohne entsprechende Vereinbarung - grundsätzlich nicht dulden muss. Eine ordentliche Kündigung von Seiten des Vermieters ist demnach gerechtfertigt.

Schadensersatzpflicht des Mieters bei Verlust des Wohnungsschlüssels

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich am 5.3.2014 in einer Entscheidung mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Mieter Schadensersatz für die Erneuerung einer Schließanlage schuldet, wenn er einen zu seiner Wohnung gehörenden Schlüssel bei Auszug nicht zurückgibt.

Im entschiedenen Fall wurde eine Eigentumswohnung angemietet. Im von beiden Parteien unterzeichneten Übergabeprotokoll war vermerkt, dass dem Mieter zwei Wohnungsschlüssel übergeben wurden. Das Mietverhältnis endete einvernehmlich am 31.5.2010. Der Mieter gab nur einen Wohnungsschlüssel zurück. Nachdem der Vermieter die Hausverwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft darüber informiert hatte, dass der Mieter den Verbleib des zweiten Schlüssels nicht darlegen könne, verlangte diese die Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 1.468 € für den aus Sicherheitsgründen für notwendig erachteten Austausch der Schließanlage. Sie kündigte an, den Austausch der Schließanlage nach Zahlungseingang zu beauftragen. Der Mieter zahlte den verlangten Betrag nicht und die Schließanlage wurde nicht ausgetauscht.

Der BGH entschied dazu, dass die Schadensersatzpflicht des Mieters, der einen zu einer Schließanlage gehörenden Schlüssel verloren hat, auch die Kosten des Austauschs der Schließanlage umfassen kann, wenn der Austausch aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Ein Vermögensschaden liegt insoweit aber erst vor, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht worden ist. Daran fehlte es hier.

Leistungserfolg bei Kellerabdichtungen wegen Feuchtigkeit

In einem vom Brandenburgischen Oberlandesgericht (OLG) entschiedenen Fall vom 13.2.2014 beauftragte ein Hausbesitzer ein Fachunternehmen mit der Kellerabdichtung gegen aufsteigende Feuchtigkeit.

Im Werkvertrag wurde Folgendes vereinbart: "In Auftrag gegeben wird eine Abdichtung über Oberkante Erdreich bzw. über Oberkante Kellerbodenplatte gegen aufsteigende Feuchtigkeit, weitere Leistungen werden nicht in Auftrag gegeben. ... Weitere Arbeiten oder weitergehende Zusagen wurden nicht vereinbart. ... Im erdbedeckten Bereich ist bei kontinuierlicher starker vertikaler Wasserbelastung aus bauphysikalischen Gründen als flankierende Maßnahme eine druckwasserbeständige Vertikalabdichtung anzuraten. ..."

Es drückte jedoch auch nach Abschluss der Arbeiten wiederholt Feuchtigkeit in den Keller ein. Der Auftragnehmer reklamierte beim Werkunternehmer.

Der Unternehmer ist zum Schadensersatz verpflichtet, entschieden die Richter des OLG. Der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt sich nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll. Ist eine bestimmte Funktionstauglichkeit des Werkes vereinbart und ist dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Leistung oder Ausführungsart oder den anerkannten Regeln der Technik nicht zu erreichen, schuldet der Unternehmer die vereinbarte Funktionstauglichkeit. Zwar schuldete der Unternehmer nur eine bestimmte Ausführungsart, nämlich die in den Vertragsunterlagen näher beschriebene, oben in den tatsächlichen Feststellungen wiedergegebene Abdichtung des Kellers mittels Injektionsverfahren, aber zugleich eine dauerhafte Trockenlegung des Kellers als Leistungserfolg.

Sachmängelhaftung bei einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern - Ersatz von Aus- und Einbaukosten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit seinem Urteil vom 2.4.2014 mit der Frage befasst, ob ein Handwerker gegenüber seinem Lieferanten bei Mängeln des gelieferten Materials Anspruch auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten hat, die dem Handwerker dadurch entstehen, dass er gegenüber seinem Auftraggeber zur Nacherfüllung verpflichtet ist.

In einem Fall aus der Praxis erhielt ein Handwerker einen Auftrag zur Lieferung und zum Einbau von Aluminium-Holzfenstern in ein Neubauvorhaben und bestellte dafür bei einem Unternehmen die listenmäßig angebotenen für die Aluminium-Außenschalen benötigten Profilleisten im Farbton Grau-Metallic. Der Auftragnehmer beauftragte wiederum ein anderes Unternehmen - ihre Streithelferin - mit der Farbbeschichtung der Profilleisten und lieferte sie dann an den Handwerker, der die fertigen Fenster einbaute. Anschließend rügte der Bauherr Lackabplatzungen an den Aluminium-Außenschalen, die - wie sich herausstellte - auf Fehlern während des Beschichtungsprozesses beruhen. Eine Nachbehandlung an den eingebauten Fenstern ist nicht möglich; die Aluminium-Außenschalen müssen mit erheblichem Aufwand (u. a. Neuverputzung des Hauses) ausgetauscht werden. Der Bauherr verlangt vom Handwerker Mangelbeseitigung und schätzt die Gesamtkosten auf ca. 43.000 €.

Die BGH-Richter entschieden, dass der Handwerker keinen Anspruch auf Freistellung von den Ansprüchen des Bauherrn wegen des erforderlichen Austausches der Aluminium-Außenschalen hat. Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen verweigerter Nacherfüllung (Ersatzlieferung mangelfreier Aluminium-Profile) besteht nicht, weil die Aus- und Einbaukosten bei einem - hier vorliegenden - Kaufvertrag zwischen Unternehmern - anders als bei einem Verbrauchsgüterkauf - nicht vom Anspruch auf Nacherfüllung umfasst sind. Sie wären deshalb auch bei ordnungsgemäßer Nacherfüllung (Ersatzlieferung) entstanden. Es besteht auch kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels der von dem Auftragnehmer gelieferten Aluminium-Profile, weil er den Mangel nicht zu vertreten hat. Eigenes Verschulden ist ihm unstreitig nicht vorzuwerfen. Das Verschulden der Streithelferin bei der Farbbeschichtung ist ihr nicht zuzurechnen, weil die Streithelferin nicht Erfüllungsgehilfin des Auftragnehmers im Hinblick auf deren kaufvertragliche Pflichten gegenüber dem Handwerker ist.

Fälligkeitstermine - Mai 2014

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 12.5.2014
  • Gewerbesteuer, Grundsteuer: 15.5.2014
  • Sozialversicherungsbeiträge: 27.5.2014

 

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