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Entgeltklausel für die Nacherstellung von Kontoauszügen

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall verwendete eine Bank in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis gegenüber Verbrauchern folgende Klausel: "Nacherstellung von Kontoauszügen: Pro Auszug15 €".

Der Bundesgerichtshof hat diese Entgeltklausel für die Nacherstellung von Kontoauszügen gegenüber Verbrauchern für unwirksam erklärt. In ihrer Begründung führten die BGH-Richter aus, dass diese Klausel den Vorschriften aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht gerecht wird, demzufolge das Entgelt für die Nacherstellung von Kontoauszügen unter anderem an den tatsächlichen Kosten der Bank ausgerichtet sein muss.
Die Bank hatte vorgetragen, für die Nacherstellung von Kontoauszügen, die in mehr als 80 % der Fälle Vorgänge beträfen, die bis zu sechs Monate zurückreichten, fielen aufgrund der internen Gestaltung der elektronischen Datenhaltung Kosten in Höhe von (lediglich) 10,24 € an. In den übrigen Fällen, in denen Zweitschriften für Vorgänge beansprucht würden, die länger als 6 Monate zurücklägen, entstünden dagegen deutlich höhere Kosten.

Damit hat sie selbst bei der Bemessung der tatsächlichen Kosten eine Differenzierung zwischen Kunden, die eine Nacherstellung vor Ablauf der Sechsmonatsfrist begehren, und solchen, die nach Ablauf der Sechsmonatsfrist eine erneute Information beanspruchen, eingeführt und belegt, dass ihr eine Unterscheidung nach diesen Nutzergruppen ohne Weiteres möglich ist. Sie hat ferner dargelegt, dass die überwiegende Zahl der Kunden deutlich geringere Kosten verursacht, als von ihr veranschlagt. Entsprechend muss sie das Entgelt für jede Gruppe gesondert bestimmen. Die pauschale Überwälzung von Kosten in Höhe von 15 € pro Kontoauszug auf alle Kunden verstößt gegen die Regelungen aus dem BGB.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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