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April

Rücksendekosten im Online-Versandhandel

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Rücksendekosten vertraglich auferlegt werden, wenn der Wert der zurückzuschickenden Sache einen Betrag von 40 € nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, die gelieferte Ware entspricht nicht der bestellten.

Diese Kostenübertragung bedarf jedoch einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien. I. d. R. genügt dafür eine entsprechende Klausel zur Kostenübertragung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verwenders oder im Rahmen von solchen allgemeinen Informationen über die Vertragsbedingungen.

Beim Online-Versandhandel genügt das nicht. Hier muss die Klausel für sich stehen und kann nicht in der dortigen Belehrung über die Widerrufsfolgen gesehen werden. Mit der Belehrung erfüllt der Verkäufer seine Informationspflichten. Sie besitzt daher einen einseitigen Charakter und beansprucht gerade nicht, Vertragsbestandteil zu sein. Dem entspricht, dass der Verbraucher in solchen Widerrufsbelehrungen, mit denen er die Aufklärung über gesetzlich vorgegebene Rechte und Folgen verbindet, auch kein einseitiges Vertragsangebot zu seinem Nachteil erwartet.

Kündigung nach ehrenrührigen Behauptungen über Vorgesetzte und Kollegen

Stellt ein Arbeitnehmer ehrenrührige Behauptungen über Vorgesetzte und Kollegen auf, kann dies zu einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen. Dies haben die Richter des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg (LAG) am 4.2.2014 entschieden.

In einem Fall aus der Praxis war eine Sekretärin in einer Stadtkämmerei eines Landkreises beschäftigt. Sie erhob vor allem gegen die Kämmerin, aber auch gegen weitere Kollegen schwere Vorwürfe. So sei es u. a. zu Alkoholexzessen und sexuellen Handlungen während des Dienstes gekommen. Der Landkreis kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis ordentlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist.

Die Richter des LAG haben die ordentliche Kündigung nach der Vernehmung von Zeugen für berechtigt gehalten und die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Sie sahen als erwiesen an, dass die Sekretärin ihre Kollegen zu Unrecht beschuldigt und hierdurch ihre arbeitsvertraglichen Pflichten schwerwiegend verletzt habe. Die Tatsache, dass Arbeitsabläufe in der Stadtkämmerei teilweise zu beanstanden gewesen seien, rechtfertige oder entschuldige die ehrenrührigen Behauptungen nicht.

Kostenlose Nutzung eines Betriebsparkplatzes kraft betrieblicher Übung

Ein Rechtsanspruch auf die künftige kostenlose Nutzung eines Betriebsparkplatzes (hier: Großparkplatz eines Klinikums) besteht jedenfalls dann nicht kraft betrieblicher Übung, wenn der Arbeitgeber im Zusammenhang mit Neubaumaßnahmen die bisherige Parkplatzanlage beseitigt und unter erheblichen Aufwendungen eine neue Parkplatzfläche schafft. In diesem Fall dürfen die Arbeitnehmer auch bei einer jahrelangen kostenlosen Nutzung des Betriebsparkplatzes nicht berechtigterweise davon ausgehen, der Arbeitgeber werde auch künftig kostenlose Parkplätze bereitstellen.

Im Zuge der Neu- und Umbaumaßnahme entfielen die bisherigen 558 Stellplätze. Es wurden jedoch auf dem Klinikgelände insgesamt 634 neue Stellplätze eingerichtet. Auch diese werden den Patienten, Besuchern, Anwohnern und Mitarbeitern zur Verfügung gestellt. Für das Parken wird von den Arbeitnehmern pro Stunde eine Parkgebühr in Höhe von 0,10 €, eine Tagespauschale von maximal 0,70 € und für eine Monatskarte ca. 12 € erhoben. Von Besuchern, Patienten und Anwohnern werden pro angefangene Stunde 1,50 € verlangt.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer einen kostenfreien Parkplatz zur Verfügung zu stellen. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus einer betrieblichen Übung.

Unfall als Folge eines Blinkfehlers

In einem vom Landgericht Saarbrücken (LG) entschiedenen Fall wollte eine Autofahrerin in eine Vorfahrtsstraße einbiegen. Sie wartete an der Kreuzung, da sich von links ein Auto näherte. Als der vorfahrtsberechtigte Autofahrer den Blinker nach rechts setzte, war sie der Ansicht, dass dieser in ihre Straße einbiegen wollte. Daraufhin fuhr sie weiter und bog nach links. Der Autofahrer blieb jedoch auf der Vorfahrtstraße und so kam es im Kreuzungsbereich zu einem Zusammenstoß.

Die Richter des LG kamen zu dem Entschluss, dass der vorfahrtsberechtigte Autofahrer durch das Setzen eines falschen Blinksignals eine Gefahrenlage geschaffen hat und ihn daher ein Mitverschulden von 20 % trifft.

Das Oberlandesgericht München hat beispielsweise zur Haftung eines Falschblinkenden entschieden: "Ein wartepflichtiger Linksabbieger darf in Anbetracht einer hohen Annäherungsgeschwindigkeit - hier: 57 km/h - eines rechts blinkenden Vorfahrtsberechtigten nicht darauf vertrauen, dass dieser auch tatsächlich nach rechts abbiegt und die Straße für den Linksabbieger freigibt. Die Haftungsverteilung lag in diesem Fall bei 70:30 zulasten des Wartepflichtigen.

Fälligkeitstermine - April 2014

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.4.2014
  • Sozialversicherungsbeiträge: 28.4.2014

 

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