Haftung des Arbeitgebers bei Diskriminierung
Ansprüche auf Entschädigung bei Verstößen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) müssen gegen den Arbeitgeber gerichtet werden. Wird bei der Ausschreibung von Stellen ein Personalvermittler eingeschaltet, haftet dieser für solche Ansprüche nicht.
In einem vom Bundesarbeitsgericht am 23.1.2014 entschiedenen Fall bewarb sich ein Mann auf eine im Internet ausgeschriebene Stelle als Personalvermittler. Die Stelle sollte bei "unserer Niederlassung Braunschweig" bestehen. Die Bewerbung sollte an die UPN GmbH in Ahrensburg gerichtet werden. Am Ende der Stellenausschreibung wurde wegen etwaiger "Kontaktinformationen für Bewerber" auch auf eine UP GmbH in Ahrensburg verwiesen. Die Bewerbung wurde an die angegebene E-Mail-Adresse geschickt und an die UP GmbH gerichtet. Der Bewerber erhielt eine Absage per E-Mail, deren Absenderin die UPN GmbH war. Er verlangte von der UPN GmbH ohne Erfolg eine Entschädigung, worauf die UPN GmbH die Bewerbungsablehnung inhaltlich näher begründete. Schließlich verklagte er die UPN GmbH auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung. Im Prozess berief sich die UPN GmbH darauf, nicht sie, sondern die UP GmbH habe die Stelle für deren Standort Braunschweig ausgeschrieben.
Der BAG entschied, dass dem Bewerber gegenüber dem Vermittlungsunternehmen (UPN GmbH) kein Entschädigungsanspruch zusteht. Die UPN GmbH war lediglich Personalvermittlerin. Arbeitgeberin wäre bei einer Einstellung die UP GmbH geworden. Der Anspruch auf Entschädigung kann nur gegen den "Arbeitgeber" gerichtet werden.
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