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November

Umfassende Neuregelung der Immobilienfinanzierung geplant

Die Vergabe von Immobilienkrediten soll umfassend neu geregelt werden. Das sieht der "Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie" vom 7.9.2015 vor, mit dem schwerpunktmäßig eine EU-Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge umgesetzt werden soll.

Damit wird ein "hohes Verbraucherschutzniveau" geschaffen und die Vorgaben zur Darlehensvergabe und -vermittlung EU-weit harmonisiert werden. Die entsprechende Richtlinie führt zu Änderungen im gesamten Prozess der Immobilienkreditvergabe - von der Werbung über Kreditwürdigkeitsprüfung bis hin zu Beratungsleistungen. Gelten sollen die Vorschriften sowohl für Darlehensgeber als auch Vermittler.

So ist in dem Entwurf vorgesehen, dass bereits zur Erstellung der vorvertraglichen Informationen die Kreditwürdigkeit des Darlehensinteressenten zu prüfen ist. Diese Prüfpflicht soll künftig zudem nicht nur aufsichtsrechtlich, sondern auch zivilrechtlich mit entsprechenden Sanktionsmöglichkeiten ausgestaltet werden. Ist die Kreditwürdigkeit eines Interessenten nicht gegeben, soll es künftig verboten sein, einen Vertrag abzuschließen.

Ein weitgehendes Verbot ist zudem für sogenannte Koppelungsgeschäfte vorgesehen, sofern das zu koppelnde Finanzprodukt nicht ausnahmsweise im Interesse der Verbraucher liegt. Auch die Vorgaben für die Beratung bei der Darlehnsvergabe sollen rechtlich normiert werden. Ebenso ist geplant, die Berechnung des effektiven Jahreszinses einheitlich zu regeln. Immobiliendarlehensvermittler müssen sich laut dem Entwurf künftig registrieren lassen.

Die geplanten Neuregelungen erfassen nicht mehr nur grundpfandrechtlich besicherte Darlehen, die zu üblichen Konditionen vergeben werden, sondern sämtliche grundpfandrechtlichen oder durch eine Reallast besicherten Darlehen, die auf den Erwerb einer Immobilie, eines Rechts an einer Immobilie oder eines vergleichbaren Rechts gerichtet sind, auch wenn sie nicht durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind.

Des Weiteren sollen Darlehensgeber dazu verpflichtet werden, bei "dauerhafter und erheblicher Überziehung" des Kontos eines Darlehensnehmers eine Beratung über kostengünstigere Alternativen zur genutzten Überziehungsmöglichkeit anzubieten.

Änderungskündigung zur Streichung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld aufgrund höheren Stundenlohnes

Eine Änderungskündigung, mit der der Arbeitgeber aufgrund des ab 1.1.2015 maßgeblichen Mindestlohns bisher zusätzlich zu einem Stundenlohn unterhalb des Mindestlohns gezahltes Urlaubs- und Weihnachtsgeld streichen will, ist unwirksam. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) in mehreren Urteilen entschieden.

In den zugrunde liegenden Arbeitsverträgen ist neben dem Stundenlohn eine von der Betriebszugehörigkeit abhängige Sonderzahlung zum Jahresende in Höhe eines halben Monatsentgelts, teilweise mit Kürzungsmöglichkeit im Falle von Krankheitszeiten, sowie ein zusätzliches Urlaubsgeld für die Zeit gewährten Urlaubs und eine Leistungszulage vereinbart. Durch eine Änderungskündigung sollten diese Leistungen gestrichen und stattdessen ein Stundenlohn in Höhe des Mindestlohns bzw. geringfügig darüber gezahlt werden.

Die Änderungskündigungen sind unwirksam. Jedenfalls bei dem zusätzlichen Urlaubsgeld, abhängig von der Vertragsgestaltung auch bei der Sonderzuwendung, handelte es sich in den vorliegenden Fällen um Leistungen, die nicht im engeren Sinne der Bezahlung der Arbeitsleistung dienten, sondern um eine zusätzliche Prämie. Diese können nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden, sondern stehen den Beschäftigten zusätzlich zu. Eine Änderungskündigung zwecks Streichung dieser Leistungen setzt voraus, dass andernfalls der Fortbestand des Betriebes mit den vorhandenen Arbeitsplätzen gefährdet ist.

Anmerkung: In einem darüber hinaus auf Zahlung der Leistungszulage gerichteten Fall hat das LAG entschieden, dass diese auf den Mindestlohn angerechnet werden dürfen und nicht zusätzlich zum Mindestlohn zu zahlen ist.

Fahrten ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort sind Arbeitszeit und keine Ruhezeit

Die Fahrten, die Arbeitnehmer ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort zwischen ihrem Wohnort und dem Standort des ersten und des letzten Kunden des Tages zurücklegen, stellen keine Ruhezeit, sondern Arbeitszeit dar.

Dieses entschieden die Richter des Europäischen Gerichtshofs in ihrem Urteil vom 10.9.2015. In einer Unionsrichtlinie ist die Arbeitszeit als jede Zeitspanne definiert, während deren ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Jede Zeitspanne, die keine Arbeitszeit ist, gilt als Ruhezeit.

Den Richtern des Europäischen Gerichtshofs zur Entscheidung lag folgender Sachverhalt vor: Bei einem spanischen Unternehmen angestellte Techniker installieren und warten Sicherheitsvorrichtungen in Häusern sowie industriellen und gewerblichen Einrichtungen in dem ihnen zugewiesenen Gebiet, sodass sie keinen festen Arbeitsort haben. Den Arbeitnehmern steht jeweils ein Firmenfahrzeug zur Verfügung, um täglich von ihrem Wohnort zu den verschiedenen Arbeitsorten und am Ende des Tages zurück nach Hause zu fahren. Die Entfernung zwischen dem Wohnort der Arbeitnehmer und ihren Einsatzorten kann beträchtlich variieren und manchmal über 100 Kilometer bzw. bis zu drei Stunden betragen.

In ihrem Urteil führten die Richter aus, dass die Fahrzeit, die Arbeitnehmer, die keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort haben, für die täglichen Fahrten zwischen ihrem Wohnort und dem Standort des ersten und des letzten von ihrem Arbeitgeber bestimmten Kunden aufwenden, Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie darstellt. Nach Ansicht des Gerichtshofs ist bei Arbeitnehmern, die sich in einer solchen Situation befinden, anzunehmen, dass sie während der gesamten Fahrzeit ihre Tätigkeiten ausüben oder ihre Aufgaben wahrnehmen. Die Fahrten der Arbeitnehmer zu den von ihrem Arbeitgeber bestimmten Kunden sind das notwendige Mittel, um an den Standorten dieser Kunden technische Leistungen zu erbringen.

Haftung bei Autokollision mit "herrenlosem" Einkaufswagen

Ein Ladenbesitzer muss auch nach Geschäftsschluss dafür Sorge tragen, dass seine Einkaufswagen sicher abgestellt sind. Einkaufswagen sind so zu sichern, dass sie von Unbefugten nicht benutzt und auch nicht selbstständig wegrollen können. Das haben die Richter des Oberlandesgerichts Hamm in ihrem Urteil vom 18.8.2015 entschieden.

In einem Fall aus der Praxis befuhr ein Autofahrer mit seinem Pkw eine Straße und stieß vor einem Lebensmittelmarkt mit einem Einkaufswagen zusammen, der nach der Darstellung des Autofahrers kurz vor dem Vorbeifahren des Fahrzeugs unvermittelt auf die Straße gerollt war. Seinen Fahrzeugschaden in Höhe von ca. 5.400 € hat der Autofahrer von dem Lebensmittelmarktbesitzer unter dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflichtverletzung ersetzt verlangt. Die Schadensersatzklage war zu 80 % erfolgreich.

In der Urteilsbegründung stellte das Gericht klar, dass der Marktbetreiber haftet, weil er die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hatte. Auch nach Geschäftsschluss hat er für das sichere Abstellen der Einkaufswagen vor seinem Geschäft Sorge zu tragen. Dabei muss er der unbefugten Benutzung durch Dritte oder dem selbstständigen Wegrollen der Einkaufswagen entgegenwirken.

Die tatsächlich ergriffenen Sicherungsmaßnahmen waren unzureichend, weil die Einkaufswagen lediglich mittels einer durch sie geführten, unverschlossenen Kette verbunden gewesen waren. Eine weitergehende Sicherung und auch ein die Wagen verbindendes Pfandsystem gab es nicht.

"Eingeschränkte" Verkehrssicherungspflichten beim winterlichen Betrieb eines Selbstbedienungswaschplatzes

Dass es beim winterlichen Betrieb eines Selbstbedienungswaschplatzes durch betriebsbedingt verspritztes Wasser zu einer - mit vertretbarem Aufwand - nicht zu verhindernden Glättebildung kommen kann, ist allgemein bekannt. Auf diese Gefahr muss ein Kunde deswegen nicht hingewiesen werden. Zu diesem Urteil kam das Oberlandesgericht Hamm (OLG) am 5.10.2015.

Geklagt hatte eine Pkw-Fahrerin, die im Februar 2013 bei Temperaturen im Bereich des Gefrierpunktes eine nahe liegende Selbstbedienungs-Autowaschanlage aufsuchte, um dort ihr Fahrzeug selbst zu waschen. Nachdem sie ihr Auto mittels einer Waschbürste gereinigt hatte, stürzte sie auf dem Weg zu einem Mülleimer ca. 1 m vor ihrem Fahrzeug, nach ihrer Darstellung, weil beim Reinigen verlaufenes Waschwasser zwischenzeitlich an einzelnen Stellen gefroren war. Sie erlitt Frakturen an einem Lendenwirbel und der linken Hand und musste operativ versorgt werden. Unter dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflichtverletzung verlangte die Frau von dem Waschplatzbetreiber Schadensersatz.

Die Richter des OLG konnten aufgrund der konkreten Umstände keine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Betreibers feststellen. Zwar trifft einen Betreiber einer Waschanlage grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf betriebsbedingte Gefahrenquellen, an deren Erfüllung insbesondere im Winter erhöhte Anforderungen zu stellen sind.

Im vorliegenden Fall bestand jedoch die Besonderheit, dass bei einem Waschplatz in Selbstbedienung eine Glatteisbildung nicht durch Regen oder Schnee, sondern durch überfrierendes Waschwasser infrage stehe. Die Verkehrssicherungspflicht des Betreibers geht nicht so weit, dass er bei fortlaufender Nutzung des Waschplatzes und winterlichen Temperaturen während oder nach jeder SB-Wäsche Maßnahmen zur Verhinderung stellenweiser Blitzeisbildung zu treffen hat.
Anmerkung: Das Urteil des OLG ist nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zum Bundesgerichtshof zugelassen (Az. VI ZR 413/15).

 

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