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September

Außerordentliche Kündigung - Nutzung dienstlicher Ressourcen

Ein Grund zur fristlosen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kann darin liegen, dass ein Arbeitnehmer privat beschaffte Bild- oder Tonträger während der Arbeitszeit unter Verwendung seines dienstlichen Computers unbefugt und zum eigenen oder kollegialen Gebrauch auf dienstliche "DVD-" bzw. "CD-Rohlinge" kopiert. Das gilt unabhängig davon, ob darin zugleich ein strafbewehrter Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz liegt.

Diesem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Arbeitnehmer nahm die Funktion des "IT-Verantwortlichen" bei einem Oberlandesgericht wahr. Zu seinen Aufgaben gehörte u. a. die Verwaltung des "ADV-Depots". Mit ihr war die Bestellung des für die Datenverarbeitung benötigten Zubehörs - etwa von Datensicherungsbändern, CDs und DVDs - verbunden. Bei einer Mitte März 2013 erfolgten Geschäftsprüfung wurden auf den Festplatten eines vom Arbeitnehmer genutzten Rechners mehr als 6.400 E-Book-, Bild-, Audio- und Videodateien vorgefunden. Ferner stellte sich heraus, dass in der Zeit von Oktober 2010 bis März 2013 über 1.100 DVDs bearbeitet worden waren. Im gleichen Zeitraum waren etwa gleich viele DVD-Rohlinge vonseiten des Gerichts bestellt und geliefert worden. Der Arbeitnehmer ließ sich im Verlauf der Ermittlungen dahin ein, alles, was auf dem Rechner bezüglich der DVDs sei, habe er "gemacht". Er habe für andere Mitarbeiter "natürlich auch kopiert". Die Äußerungen nahm er einige Tage später "ausdrücklich zurück". Am 18.4.2013 erhielt er die außerordentliche fristlose, mit Schreiben vom 13.5.2013 hilfsweise die ordentliche Kündigung. Die Vorinstanzen haben der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers stattgegeben.

Die Richter des BAG entschieden jedoch, dass eine (fristlose) Kündigung auch dann in Betracht kommt, wenn der Arbeitnehmer nicht alle fraglichen Handlungen selbst vorgenommen, sondern dabei mit anderen Bediensteten zusammengewirkt oder das Herstellen von "Raubkopien" durch diese bewusst ermöglicht hat. Aus dem Umstand, dass es ihm erlaubt gewesen sein mag, seinen dienstlichen Rechner für bestimmte andere private Zwecke zu nutzen, konnte er nicht schließen, ihm seien die behaupteten Kopier- und Brennvorgänge gestattet.

Altersdiskriminierende Kündigung im Kleinbetrieb

Ist bei einer Kündigung gegenüber einer Arbeitnehmerin aufgrund von ihr vorgetragener Indizien eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters zu vermuten und gelingt es dem Arbeitgeber nicht, diese Vermutung zu widerlegen, ist die Kündigung auch im Kleinbetrieb unwirksam.

Eine am 20.1.1950 geborene Arzthelferin war in einer Gemeinschaftspraxis seit dem 16.12.1991 beschäftigt. In der Praxis waren im Jahr 2013 noch 4 jüngere Arbeitnehmerinnen tätig. Die 1950 geborene Helferin war zuletzt überwiegend im Labor eingesetzt. Der Arbeitgeber kündigte ihr Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 24.5.2013 zum 31.12.2013 wegen Veränderungen im Laborbereich, welche eine Umstrukturierung der Praxis erforderten. Dabei führte er an, das die ältere der Helferinnen "inzwischen pensionsberechtigt" sei. Den anderen Beschäftigten wurde nicht gekündigt.

Die Arbeitnehmerin wendete sich gegen die Wirksamkeit der Kündigung und verlangt eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung. Das Kündigungsschreiben lasse eine Benachteiligung wegen ihres Alters vermuten. Nach Darstellung des Arbeitgebers sollte die Kündigung lediglich freundlich und verbindlich formuliert werden. Die Kündigung war wegen eines zu erwartenden Entfalls von 70 bis 80 % der abrechenbaren Laborleistungen erfolgt. Im Übrigen war die gekündigte Helferin nicht mit den übrigen Arzthelferinnen vergleichbar, weil sie schlechter qualifiziert sei, so der Arbeitgeber. Deshalb sei ihr gekündigt worden.

Die Kündigung verstößt gegen das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und ist deshalb unwirksam. Der Arbeitgeber hat keinen ausreichenden Beweis dafür angeboten, dass die wegen der Erwähnung der "Pensionsberechtigung" zu vermutende Altersdiskriminierung nicht vorliegt.

Neue "Düsseldorfer Tabelle" seit 1.8.2015

In der Düsseldorfer Tabelle werden in Abstimmung mit den Oberlandesgerichten und dem deutschen Familiengerichtstag Unterhaltsleitlinien, u. a. Regelsätze für den Kindesunterhalt, festgelegt. Zum 1.8.2015 wurde die "Düsseldorfer Tabelle" geändert. Die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder werden erhöht. Die Regelsätze betragen nun:

  • 328 € für Kinder von 0 - 5 Jahren,
  • 376 € für Kinder von 6?- 11 Jahren,
  • 440 € für Kinder von 12 - 17 Jahren und
  • 504 € für Kinder ab 18 Jahren und steigen mit höherem Einkommen
    um bestimmte Prozentsätze.

Die gesamte Tabelle befindet sich als PDF-Datei auf der Internet-Seite des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter www.olg-duesseldorf.nrw.de

Einführung von E-Kennzeichen

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 10.7.2015 einer Verordnung zur Einführung von Sonderrechten für Elektrofahrzeuge zugestimmt. Sie soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Die Verordnung ermächtigt die Kommunen, Sonderrechte für Elektrofahrzeuge einzuführen, die besonders schadstoffarm sind. So können Gemeinden künftig Elektromobilen erlauben, die Busspur zu benutzen. Sie dürfen Parkplätze mit Ladesäulen reservieren, Elektromobile von der Parkgebühr befreien und Ausnahmen von Zu- und Durchfahrtbeschränkungen zulassen. Voraussetzung für die Sonderrechte ist, dass die Fahrzeuge mit einem "E" auf dem Kennzeichen ausgestattet sind.

Fälligkeitstermine - September 2015

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.)
    Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag: 10.9.2015
  • Sozialversicherungsbeiträge: 28.9.2015

 

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