August
Ein Pauschalpreis für eine Teilleistung im Rahmen eines Detailpauschalpreisvertrags steht nur dann in einem auffälligen wucherähnlichen Missverhältnis zur Bauleistung, wenn der über das übliche Maß hinausgehende Preisanteil sowohl absolut gesehen als auch im Vergleich zur Gesamtauftragssumme in einer Weise erheblich ist, dass dies von der Rechtsordnung nicht mehr hingenommen werden kann.
Der Bundesgerichtshof hat in Entscheidungen eine absolute Überschreitung, die 39 % bzw. 22 % der Gesamtauftragssumme ausmacht, als sittenwidrig angesehen.
In dem vom Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) entschiedenen Fall wurde eine Baufirma mit mehreren Renovierungsarbeiten an einem Haus beauftragt. Auftraggeber und Auftragnehmer schlossen einen Detailpauschalvertrag über ca. 133.000 €. Für die Lieferung und Montage der Haustür einschl. Sprechanlage und Demontage der alten Haustüranlage waren in dem Vertrag ca. 19.000 € vorgesehen. Der Auftraggeber behauptet allerdings, die Haustür hätte im Fall der Direktbestellung bei der Firma einschließlich Einbau nur 9.000 € gekostet. Er sah darin eine sittenwidrige Überteuerung.
Da die Pauschalpreiserhöhung im Verhältnis zur Gesamtauftragssumme nur 7,5 % betrug, lag hier nach Auffassung der OLG-Richter keine sittenwidrige Überteuerung vor.
In seiner Entscheidung vom 9.7.2015 stellte der Bundesgerichtshof (BGH) fest, dass der Betreiber einer Internetseite keine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn er urheberrechtlich geschützte Inhalte - die auf einer anderen Internetseite mit Zustimmung des Rechtsinhabers für alle Internetnutzer zugänglich sind - im Wege des "Framing" in seine eigene Internetseite einbindet.
Die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite (hier auf YouTube) bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Internetseite im Wege des "Framing" stellt nach Auffassung des BGH kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des Urheberrechtsgesetzes dar, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheidet, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt.
Der Gerichtshof der Europäischen Union führte auf das im vorliegenden Rechtsstreit eingereichte Vorabentscheidungsersuchen des BGH aus, dass keine öffentliche Wiedergabe vorliegt, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen Internetseite mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber für alle Internetnutzer frei zugänglich sind. Das gilt auch dann, wenn das Werk bei Anklicken des bereitgestellten Links in einer Art und Weise erscheint, die den Eindruck vermittelt, dass es auf der Seite erscheint, auf der sich dieser Link befindet, obwohl es in Wirklichkeit einer anderen Seite entstammt.
Den Ausführungen des EuGH ist nach Ansicht des BGH allerdings zu entnehmen, dass in solchen Fällen eine öffentliche Wiedergabe erfolgt, wenn keine Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers vorliegt. Danach wäre das Urheberrecht am Film verletzt, wenn es ohne Zustimmung des Rechtsinhabers bei YouTube eingestellt war.
In zwei vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fällen ging es um die Frage, ob der Mieter den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter auch dann dulden muss, wenn er die Wohnung zuvor schon selbst mit von ihm ausgewählten Meldern ausgestattet hat.
In beiden Fällen kam der BGH zu dem Entschluss, dass die von den Vermietern beabsichtigten Maßnahmen bauliche Veränderungen sind, die zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts und einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse führen und deshalb von den Mietern zu dulden sind. Dadurch, dass der Einbau und die spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude "in einer Hand" liegt, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, das zu einer nachhaltigen Verbesserung auch im Vergleich zu einem Zustand führt, der bereits durch den Einbau der vom Mieter selbst ausgewählten Rauchwarnmelder erreicht ist.
Darüber hinaus ergibt sich die Duldungspflicht der Mieter auch daraus, dass das Gesetz dem Vermieter den Einbau von Rauchmeldern auferlegt und der Einbau somit aufgrund von Umständen durchzuführen ist, die er nicht zu vertreten hat.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Mecklenburg-Vorpommern hat in mehreren Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung von Nutzungsuntersagungen entschieden, durch die den Eigentümern von Wohnungen in Gemeinden an der Ostseeküste die Vermietung als Ferienwohnungen untersagt wurde.
So entschieden die OVG-Richter, dass die Vermietung von Wohnraum als Ferienwohnung in einem Gebiet, das in einem Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet festgesetzt worden ist, rechtswidrig ist. Eine Nutzung als Ferienwohnung ist in einem solchen Gebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zugelassen. Ob die Gemeinde bei der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes die Vorstellung hatte, rechtlich sei eine Ferienwohnungsnutzung in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig, ist unerheblich.
Rechtlich spielt es auch keine Rolle, wenn die Eigentümer einer rechtswidrig genutzten Ferienwohnung Kurabgabe an die Gemeinde zahlen oder die Gemeinde oder der Landkreis Kenntnis von dieser Art der Nutzung hat.
Eine vom Landkreis ausgesprochene Erklärung, die rechtswidrige Nutzung zu dulden, lag in den vom OVG entschiedenen Fällen nicht vor. Stellt die zuständige Bauaufsichtsbehörde, in den entschiedenen Verfahren der Landkreis, die rechtswidrige Nutzung fest, ist bei Fehlen einer die Ferienwohnnutzung legitimierenden Baugenehmigung in der Regel die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung rechtmäßig.
Nach dem Berufsausbildungsgesetz haben Ausbildende ihren Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Diese stellt auch eine Entlohnung der geleisteten Arbeit dar. Die Höhe richtet sich vor allem danach, was von der Allgemeinheit als angemessen empfunden wird.
Wichtigster Anhaltspunkt sind die einschlägigen Tarifverträge. Ausbildungsvergütungen, welche die in einem Tarifvertrag geregelte Vergütung um mehr als 20 % unterschreiten, gelten in der Regel als nicht angemessen. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Ausbilder um eine gemeinnützige juristische Person handelt. Wird die Ausbildungsvergütung durch Spenden Dritter finanziert, ist diese jedoch nicht zwingend unangemessen, selbst wenn sie 20 % unter dem durchschnittlichen Tarifniveau liegt.
In einem Rechtsstreit zwischen einem gemeinnützigen Verein mit dem Zweck zur Förderung der qualifizierten Berufsausbildung und einem ihrer Auszubildenden entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) zugunsten des Auszubildenden. Dieser hatte während seiner Ausbildung nur ca. 55 % der üblichen in den Tarifverträgen vereinbarten Ausbildungsvergütung erhalten. Der Ausbilder konnte nach Auffassung des BAG keine besonderen Umstände vorweisen, welche eine geringere Vergütung rechtfertigten.
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