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In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 19.3.2015 entschiedenen Fall verlangte eine Hotelinhaberin von dem Betreiber eines Online-Reisebüros - mit verknüpftem Hotelbewertungsportal - Unterlassung einer unwahren, von der Hotelinhaberin als geschäftsschädigend eingestuften Tatsachenbehauptung. Unter der Überschrift "Für 37,50 € pro Nacht und Kopf im DZ gabs Bettwanzen" erschien im Hotelbewertungsportal des Online-Reisebüros eine Bewertung des Hotels.
In dem Bewertungsportal des Reisebüros können Nutzer Hotels bewerten. Bevor diese in das Portal aufgenommen werden, durchlaufen sie eine Wortfiltersoftware, die u. a. Beleidigungen, Schmähkritik und Eigenbewertungen von Hotelinhabern auffinden soll. Unauffällige Bewertungen werden automatisch veröffentlicht, ausgefilterte Bewertungen von Mitarbeitern geprüft und dann ggf. manuell freigegeben.
Der BGH hat dazu entschieden, dass die Betreiberin eines Hotelbewertungsportals nicht für unwahre Tatsachenbehauptungen eines Nutzers auf ihrem Portal haftet. Sie kann daher nicht wegen Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in Anspruch genommen werden.
Eine Nutzerbewertung ist keine eigene "Behauptung" des Online-Reisebürobesitzers, weil sie sich diese weder durch die Prüfung der Bewertungen noch durch deren statis-tische Auswertung inhaltlich zu Eigen gemacht hat. Der Besitzer hat die Behauptung auch nicht "verbreitet". Ein Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes haftet nur dann für die unwahren Tatsachenbehauptungen des Dritten, wenn er spezifische Prüfungspflichten verletzt hat, deren Intensität sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet.
Eine Haftung auf Unterlassung besteht in einem solchen Fall erst, wenn der Betreiber eines Internetportals Kenntnis von einer klaren Rechtsverletzung erlangt und sie gleichwohl nicht beseitigt.
Haben die Eltern ein Sparbuch auf den Namen ihres Kindes angelegt, damit auf dieses Einzahlungen Dritter wie z. B. der Großeltern vorgenommen werden können, spricht dies für das Kind als Forderungsinhaber, auch wenn die Eltern das Sparbuch im Besitz behalten. Von einer Verletzung der Vermögenssorgepflicht ist auszugehen, wenn die Eltern Abhebungen vom Sparbuch des Kindes z. B. für Kinderzimmermöbel, Urlaubsreisen, Geschenke und Kleidung für das Kind ausgeben, weil die Finanzierung dieser Bedürfnisse den Eltern aufgrund der bestehenden Unterhaltsverpflichtung obliegt und sie daher vom Kind keinen Ersatz verlangen können.
In einem vom Oberlandesgericht Bremen (OLG) entschiedenen Fall hatte ein Vater von den für seine leiblichen Kindern angelegten Sparbüchern diverse Abhebungen vorgenommen, die er nur teilweise durch Einzahlungen wieder ausgeglichen hatte. Die Kinder machten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 500 € bzw. das zweite Kind in Höhe von ca. 3.100 € geltend.
Die Richter des OLG führten in dem Urteil aus, dass die Vermögenssorge nicht nur die Pflicht der Eltern beinhaltet, das ihrer Verwaltung unterliegende Geld der Kinder nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, sondern verbietet zugleich, das Geld der Kinder für persönliche Zwecke zu gebrauchen. Die Eltern schulden ihren Kindern einen angemessenen Lebensunterhalt und dieser ist von den Kindeseltern und nicht von den Kindern zu tragen. Dies gilt sowohl in Bezug auf die Einrichtung eines Kinderzimmers als auch in Bezug auf den Kauf von Geschenken und die Finanzierung von Urlaubsreisen.
Wird ein formularmäßiger "Klageverzicht" in einem Aufhebungsvertrag erklärt, der zur Vermeidung einer vom Arbeitgeber angedrohten außerordentlichen Kündigung geschlossen wird, benachteiligt dieser Verzicht den Arbeitnehmer unangemessen, wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, bei dem zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber ein schriftlicher Aufhebungsvertrag ohne Zahlung einer Abfindung geschlossen wurde. Zuvor hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit einer außerordentlichen Kündigung und Strafanzeige gedroht, weil er aus dem Lagerbestand zwei Fertigsuppen ohne Bezahlung entnommen und verzehrt habe.
Der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findende Manteltarifvertrag beinhaltet bei Aufhebungsverträgen ein Widerrufsrecht innerhalb von 3 Werktagen, auf das allerdings schriftlich verzichtet werden kann. Der Arbeitnehmer focht den Aufhebungsvertrag wegen widerrechtlicher Drohung an und begehrt im vorliegenden Rechtsstreit die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Die Androhung einer außerordentlichen Kündigung sei angesichts des langjährigen, unbelasteten Bestands des Arbeitsverhältnisses nicht vertretbar gewesen.
Der BAG entschied dazu am 12.3.2015, dass der im Aufhebungsvertrag vorgesehene Klageverzicht dem Arbeitnehmer im Ergebnis die Möglichkeit nimmt, den Vertrag rechtlich durchsetzbar anzufechten. Das ist mit dem gesetzlichen Leitbild nur zu vereinbaren, wenn die Drohung mit der außerordentlichen Kündigung nicht widerrechtlich war.
Auszubildende, die durch ihr Verhalten bei einem Beschäftigten desselben Betriebs einen Schaden verursachen, haften ohne Rücksicht auf ihr Alter nach den gleichen Regeln wie andere Arbeitnehmer. Dies entschieden die Richter des Bundesarbeitsgerichts in ihrem Urteil vom 19.3.2015.
Im entschiedenen Fall waren zwei Auszubildende bei einer Firma beschäftigt, die einen Kfz-Handel mit Werkstatt und Lager betreibt. Der 19-jährige Auszubildende (Azubi) arbeitete an der Wuchtmaschine. Er warf ohne Vorwarnung mit vom 17-jährigen abgewandter Körperhaltung ein ca. 10 g schweres Wuchtgewicht hinter sich und verletzte diesen schwer an Schläfe und Auge. Die zuständige Berufsgenossenschaft zahlt dem Geschädigten eine monatliche Rente in Höhe von ca. 200 €. Das Landesarbeitsgericht kam zu dem Ergebnis, der 19-jährige hat schuldhaft gehandelt und verurteilte ihn zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 €. Das BAG bestätigte die Entscheidung.
Nach dem Sozialgesetzbuch sind Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall u. a. vorsätzlich herbeigeführt haben. Die Voraussetzungen des Haftungsausschlusses sah der BAG in diesem Fall jedoch nicht als erfüllt.
Arbeitnehmer sind während ihrer Arbeit gesetzlich unfallversichert. In Pausen sind Wege zwecks Nahrungsaufnahme versichert. Werden diese Wege wegen anderer privater Angelegenheiten unterbrochen, entfällt der Versicherungsschutz. Der Arbeitnehmer hat im Zweifel zu beweisen, dass er im Zeitpunkt des Unfallereignisses zwecks Nahrungsaufnahme unterwegs war. Dies entschieden die Richter des Hessischen Landessozialgerichts (LSG).
Im entschiedenen Fall stürzte eine 52-jährige Sekretärin in der Mittagspause auf einer Treppe und zog sich eine Halsmarkquetschung zu. Die Berufsgenossenschaft (BG) lehnte eine Entschädigung mit der Begründung ab, dass sich die Frau zum Unfallzeitpunkt auf dem Weg zu einer Reinigung befunden habe, um dort Kleidungsstücke abzuholen. Dies ergab sich aus den Angaben der Verletzten gegenüber einer Mitarbeiterin der BG wenige Tage nach dem Unfall.
Diese private Verrichtung stand im Vordergrund, sodass die Verunglückte zum Unfallzeitpunkt keiner versicherten Tätigkeit nachgegangen ist. Die Verletzte hat demgegenüber vorgebracht, dass sie sich auf die Treppe in jedem Fall auch wegen Nahrungsaufnahme in einem neben der Reinigung gelegenen Fast-Food-Restaurant begeben hatte. Nach der Vernehmung mehrerer Zeugen verneinte das LSG eine versicherte Tätigkeit. Es war, so die Richter, nach Würdigung der erhobenen Beweise nicht zweifelsfrei feststellbar, dass die Sekretärin sich mit dem Ziel der Nahrungsaufnahme in dem Fast-Food-Restaurant auf die Treppe begeben hatte. Die Beweislast für ihre Motivation trägt die Arbeitnehmerin.
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