Januar
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in einem Fall am 10.12.2014 zu entscheiden, ob zwischen Anbieter und Bieter im Rahmen einer Internet-auktion über das Portal Ebay ein Kaufvertrag über ein Stromaggregat zum Kaufpreis von 1 € zustande gekommen ist. Der Anbieter bot bei Ebay ein Stromaggregat zur Versteigerung an. Als Startpreis wurde 1 € und als Laufzeit 10 Tage eingegeben. Nach 2 Tagen brach der Anbieter die Auktion ab. Zu der Zeit lag schon ein Gebot von 1 € vor. Der Bieter verlangte vom Anbieter zunächst die Erfüllung des Vertrages. Nachdem das Stromaggregat anderweitig veräußert worden war, forderte er vom Anbieter Schadensersatz.
Der BGH kam zu dem Entschluss, dass hier zwischen dem Anbieter und dem Bieter ein Kaufvertrag über den Verkauf des Stromaggregats zum Kaufpreis von 1 € zustande gekommen ist. Bei einer Internetauktion stellt die Einstellung eines Gegenstandes zu Auktionszwecken in Verbindung mit der Freischaltung der Angebotsseite eine auf den Verkauf des angebotenen Gegenstandes an denjenigen, der innerhalb des festgelegten Angebotszeitraums das Höchstgebot abgibt, gerichtete Willenserklärung dar und nicht lediglich eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten. Ein online abgegebenes (Höchst-)Gebot stellt gleichfalls eine wirksame, auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung dar. Ein im Wege einer Internetauktion zustande gekommener Kaufvertrag, bei dem ein grobes Missverhältnis zwischen dem Höchstgebot des Bieters und dem Wert des Versteigerungsobjekts besteht, ist nicht per se als wucherähnliches Rechtsgeschäft wegen Sittenwidrigkeit gemäß nichtig.
Nachdem das Aggregat anderweitig veräußert wurde, ist dem Bieter eine Vertragserfüllung (Übergabe und Übereignung der Maschine) unmöglich geworden. Er haftet damit auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Die Höhe des entstandenen Schadens richtet sich nach dem Wert des geschuldeten Gegenstandes. In diesem Fall unstreitig 8.500 €.
Die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. (OLG) entschieden in ihrem Urteil vom 14.4.2014, dass einem Reisenden - bei Nichtdurchführung der Reise aufgrund eines Rechtsstreits bezüglich des Reisepreises - zum einen die Erstattung des Reisepreises und zum anderen ein Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeiten zusteht.
Folgender Sachverhalt lag dieser Entscheidung zugrunde: Eine Mutter buchte für sich, ihre Tochter und 3 gleichaltrige Schulfreundinnen eine Pauschalreise nach Kroatien. Der Reiseveranstalter übersandte daraufhin eine Reisebestätigung, in der angegeben wurde, dass der Preis pro Teilnehmerin 476 € betrage. In einer weiteren Bestätigung wurde der Reisepreis dann mit 1.397 € pro Person angegeben. Die Mutter war mit dieser Änderung nicht einverstanden und verlangte die Durchführung der Reise zu dem ursprünglich bestätigten Preis. Die Reisegesellschaft verweigerte dies. Hintergrund dessen war eine Fehlbuchung.
Das OLG entschied, dass der Mutter ein Schadensersatzanspruch wegen Vereitelung der Reise zusteht. Nach ständiger Rechtsprechung bemisst sich die Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeiten auf die Hälfte des Reisepreises, da ein Urlaub - auch ohne Reise - einen Erholungswert hat.
Im entschiedenen Fall wurde als Reisepreis jedoch nicht der Gesamtbetrag von 5.588 € zugrunde gelegt, sondern der ursprüngliche Preis.
Bescheinigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis unter Verwendung der Zufriedenheitsskala die ihm übertragenen Aufgaben "zur vollen Zufriedenheit" erfüllt zu haben, erteilt er in Anlehnung an das Schulnotensystem die Note "befriedigend". Beansprucht der Arbeitnehmer eine bessere Schlussbeurteilung, muss er im Zeugnisrechtsstreit entsprechende Leistungen vortragen und gegebenenfalls beweisen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn in der einschlägigen Branche überwiegend gute ("stets zur vollen Zufriedenheit") oder sehr gute ("stets zur vollsten Zufriedenheit") Endnoten vergeben werden. Dies entschieden die Richter des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in ihrem Urteil vom 18.11.2014.
In dem entschiedenen Fall war eine Arbeitnehmerin vom 1.7.2010 bis zum 30.6.2011 in einer Zahnarztpraxis im Empfangsbereich und als Bürofachkraft beschäftigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilte ihr der Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis. Die Parteien stritten darüber, ob die Leistungen der Arbeitnehmerin mit "zur vollen Zufriedenheit" oder mit "stets zur vollen Zufriedenheit" zu bewerten sind.
Die von den Richtern der Vorinstanz zur Ermittlung einer durchschnittlichen Bewertung herangezogenen Studien, nach denen fast 90 % der untersuchten Zeugnisse die Schlussnoten "gut" oder "sehr gut" aufweisen sollen, führen nach Auffassung des BAG nicht zu einer anderen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast. Danach kommt es für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht auf die in der Praxis am häufigsten vergebenen Noten an. Ansatzpunkt ist die Note "befriedigend" als mittlere Note der Zufriedenheitsskala. Begehrt der Arbeitnehmer eine Benotung im oberen Bereich der Skala, muss er darlegen, dass er den Anforderungen gut oder sehr gut gerecht geworden ist.
In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall begann ein Bankangestellter in Vollzeit mit Zustimmung seines Arbeitgebers im Herbst 2008 einen zweijährigen berufsbegleitenden Masterstudiengang. Arbeitnehmer und Arbeitgeber schlossen einen "Fortbildungsvertrag mit Rückzahlungsklausel". Dieser Vertrag sah u. a. die Freistellung an 15 Tagen im Jahr vor. Der Mitarbeiter verpflichtet sich seinerseits, ein Kontokorrentkonto zu eröffnen, von dem die Lehrgangskosten sukzessive nach Entstehung belastet werden. Die Rückerstattung erfolgt jährlich (12/36) durch Gutschrift auf das Kontokorrentkonto. Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer innerhalb 3 Jahren nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme hat er die Restforderung aus dem Kontokorrentkonto zu tragen.
Der Arbeitnehmer kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2010 mit der Begründung, dass sein Arbeitgeber ihn nach Abschluss der Fortbildung nicht ausbildungsadäquat beschäftigen könnte. Der Arbeitgeber behielt daraufhin das Novembergehalt 2011 ein und forderte vom Angestellten den Ausgleich des Kontokorrentkontos.
Der Fortbildungsvertrag differenzierte nicht danach, ob der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Sphäre des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers entstammt, und greift damit ohne Einschränkung auch dann ein, wenn die Kündigung durch den Arbeitgeber (mit-)veranlasst wurde, z. B. durch ein vertragswidriges Verhalten.
Nach Auffassung des BAG ist es nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist zu knüpfen. Vielmehr muss nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenziert werden. Eine Rückzahlungsklausel stellt nur dann eine ausgewogene Gesamtregelung dar, wenn es der Arbeitnehmer selbst in der Hand hat, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungsverpflichtung zu entgehen.
Die Vorteile der Ausbildung und die Dauer der Bindung müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Das Interesse des Arbeitgebers geht typischerweise dahin, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation möglichst langfristig für seinen Betrieb nutzen zu können. Dieses Interesse gestattet es ihm, als Ausgleich für seine finanziellen Aufwendungen von einem sich vorzeitig abkehrenden Arbeitnehmer die Kosten der Ausbildung ganz oder zeitanteilig zurückzuverlangen. Wollte oder konnte der Arbeitgeber die erlangte weitere Qualifikation des Arbeitsnehmers nicht nutzen, kann der Bleibedruck, den die Dauer der Rückzahlungsverpflichtung auf den Arbeitnehmer ausübt und durch den er in seiner durch das Grundgesetz geschützten Kündigungsfreiheit betroffen wird, nicht gegen ein Interesse des Arbeitgebers an einer möglichst weitgehenden Nutzung der erworbenen Qualifikation des Arbeitnehmers abgewogen werden. Damit war die im Fortbildungsvertrag vereinbarte Rückzahlungsklausel unwirksam.
- Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 12.1.2015
- Sozialversicherungsbeiträge: 28.1.2015
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.