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Steuernews

Widerrufsfrist beginnt "frühestens nach Erhalt der Widerrufsbelehrung"

Eine in einem Darlehensvertrag beigegebene Widerrufsbelehrung, die dahin lautete, die Widerrufsfrist beginne "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung", informierte die Darlehensnehmer nicht hinreichend deutlich über den Beginn der Frist.

Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des vom Verordnungsgeber eingeführten Musters für die Widerrufsbelehrung kann sich der Darlehensgeber nicht berufen, wenn er gegenüber dem Muster erhebliche Änderungen vorgenommen hat.

 

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Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.