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Steuernews

Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus gebilligt

Am 3.2.2016 billigte das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Einführung der steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus. Damit soll die Schaffung neuer Mietwohnungen im unteren und mittleren Preissegment in ausgewiesenen Fördergebieten steuerlich begünstigt werden.

  • Der Gesetzentwurf sieht dafür die Einführung einer zeitlich befristeten, degressiven Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohngebäude in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt vor, die auch für mittlere und untere Einkommensgruppen bezahlbar sind. Wohnungen mit hohem Standard und Geschäftsräume werden vollständig von der Maßnahme ausgeschlossen.
  • Die Förderung setzt nach dem derzeitigen Gesetzentwurf die Einhaltung einer Baukostenobergrenze von 3.000 € je Quadratmeter Wohnfläche voraus, von der maximal 2.000 € je Quadratmeter Wohnfläche gefördert werden sollen.
  • Die Sonderabschreibung soll im 1. und 2. Jahr 10 % und im 3. Jahr 9 % betragen und neben der normalen linearen AfA möglich sein, sodass sich nach 3 Jahren bereits 35 % der Investition steuermindernd auswirken könnten.
  • Die begünstigten Flächen müssen mindestens 10 Jahre der Vermietung zu Wohnzwecken dienen.
  • Zum Fördergebiet gehören nur Gemeinden mit Mietenstufen IV bis VI, deren Mietenniveau um mindestens 5 % oberhalb des Bundesdurchschnitts liegt. Zusätzlich werden auch Gebiete mit Mietpreisbremse und Gebiete mit abgesenkter Kappungsgrenze in das förderfähige Gebiet einbezogen.
  • Die Förderung soll zeitlich auf Baumaßnahmen begrenzt werden, mit denen in den Jahren 2016 bis 2018 begonnen wird. Maßgebend ist der Bauantrag oder die Bauanzeige. Die Sonderabschreibung wird letztmalig im Jahr 2022 möglich sein.

Anmerkung: Der Gesetzentwurf wird voraussichtlich alle parlamentarischen Hürden zügig passieren. Über den Werdegang bzw. die endgültige Verabschiedung halten wir Sie über dieses Informationsschreiben auf dem Laufenden.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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