Januar
In seinem Beschluss vom 1.9.2015 hat das Finanzgericht (FG) Köln vorläufigen Rechtsschutz im Zusammenhang mit der Nachbelastung von Umsatzsteuer bei der Rückabwicklung des Reverse-Charge-Verfahrens in den sog. Bauträgerfällen (Übertragung der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen) abgelehnt.
Im entschiedenen Fall erbrachte ein Unternehmer Bauleistungen gegenüber 2 Bauträgern, die eigene Grundstücke zum Zweck des Verkaufs bebauten. Entsprechend der damaligen Verwaltungsauffassung gingen alle Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass die Bauträger als Leistungsempfänger die auf die Bauleistungen entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen hatten.
Nachdem diese Beurteilung der Finanzverwaltung aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.8.2013 nicht mehr maßgeblich war, beantragten die Bauträger die Erstattung der für Bauleistungen des Antragstellers bezahlten Umsatzsteuer. Das Finanzamt änderte die bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheide des leistenden Bauunternehmers für die Streitjahre und erhöhte die Umsatzsteuer entsprechend. Dabei berief es sich auf eine Neuregelung, die der Gesetzgeber als Reaktion auf das Urteil des BFH zur Vermeidung von Steuerausfällen in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen hat.
Anmerkung: Auch das FG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 31.8.2015 den Antrag eines Bauunternehmens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit der Nachbelastung von Umsatzsteuer im sog. Reverse-Charge-Verfahren abgelehnt. Dagegen haben die FG Münster mit Beschluss vom 12.8.2015 und Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 3.6.2015 in vergleichbaren Fällen unter Vertrauensschutzgesichtspunkten vorläufigen Rechtsschutz gewährt.
Bitte beachten Sie! Grundsätzlich sollten die Bescheide offengehalten werden, insbesondere wenn der Bauträger die Zahlung der nachgeforderten Umsatzsteuer verweigert.
Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden die für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Grenzen bestimmt. Für das Jahr 2016 gelten folgende Rechengrößen:
- Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig, wenn sie im Jahr mehr als 56.250 € bzw. im Monat mehr als 4.687,50?€ verdienen.
- Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von jährlich höchstens 50.850?€ bzw. von monatlich höchstens 4.237,50 € berechnet.
- Die Bemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt 74.400 € alte Bundesländer (aBL) bzw. 64.800 € neue Bundesländer (nBL) im Jahr.
- Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von höchstens 6.200?€ (aBL) bzw. 5.400 € (nBL) monatlich berechnet.
- Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist auf 2.905 € (aBL)/2.520 € (nBL) monatlich, also 34.860 € (aBL)/30.240 € (nBL) jährlich festgelegt.
- Die Geringfügigkeitsgrenze liegt weiterhin bei 450 € monatlich.
Der Beitragssatz für die Krankenversicherung beträgt weiterhin 14,6 % und für die Pflegeversicherung 2,35 % bzw. bei Kinderlosen, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, 2,6 %. Auch der Rentenversicherungsbeitragssatz bleibt stabil bei 18,7 % und der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung bei 3 %.
Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind i. d. R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Erheben die Krankenkassen einen Zusatzbeitrag, ist dieser allein vom Arbeitnehmer zu tragen. Auch der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen. Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen. Der Arbeitnehmer trägt hier 1,675 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 1,925 %) und der Arbeitgeber 0,675 % des Beitrags zur Pflege-versicherung.
Sachbezugswerte: Der Wert für Verpflegung erhöht sich ab 2016 von 229 € auf 236 € monatlich (Frühstück 50 €, Mittag- und Abendessen je 93 €). Demzufolge beträgt der Wert für ein Mittag- oder Abendessen 3,10 € und für ein Frühstück 1,67 €.
Der Wert für die Unterkunft verbleibt bei 223 €. Bei einer freien Wohnung gilt grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis. Besonderheiten gelten für die Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt bzw. für Jugendliche und Auszubildende und bei Belegung der Unterkunft mit mehreren Beschäftigten.
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 17.9.2015 müssen Luftfahrtunternehmen Fluggästen auch bei Annullierung eines Fluges wegen unerwarteter technischer Probleme Ausgleich leisten. Im Fall der Annullierung des Fluges ist das Luftfahrtunternehmen nach dem Unionsrecht verpflichtet, den betroffenen Fluggästen Betreuungs- und Ausgleichsleistungen (je nach Entfernung zwischen 250 und 600 €) zu erbringen.
Es ist allerdings dann nicht zu einer solchen Ausgleichszahlung verpflichtet, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Grundsätzlich können technische Probleme tatsächlich zu den außergewöhnlichen Umständen zählen. Die Umstände im Zusammenhang mit dem Auftreten dieser Probleme können jedoch nur dann als "außergewöhnlich" eingestuft werden, wenn sie ein Vorkommnis betreffen, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist. So verhält es sich nach Auffassung des Gerichtshofs u. a. dann, wenn der Hersteller der Maschinen oder eine zuständige Behörde entdeckte, dass diese bereits in Betrieb genommenen Maschinen einen versteckten Fabrikationsfehler aufweisen, der die Flugsicherheit beeinträchtigt.
Da jedoch der Betrieb von Flugzeugen unausweichlich technische Probleme mit sich bringt, sehen sich Luftfahrtunternehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit gewöhnlich solchen Problemen gegenüber. Im Hinblick hierauf können technische Probleme, die sich bei der Wartung von Flugzeugen zeigen oder infolge einer unterbliebenen Wartung auftreten, als solche keine "außergewöhnlichen Umstände" darstellen - so die EuGH-Richter.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 10.11.2015 klargestellt, dass eine Bestimmung, derzufolge bei einseitigen Gehwegen nur die Anlieger reinigungs-, räum- und streupflichtig sind, auf deren Seite der Gehweg verläuft, wirksam ist.
Nach Auffassung der Richter ist es mit höherrangigem Recht vereinbar, dass die Gemeinde von der ihr im Landesstraßengesetz eingeräumten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, auch den Anliegern der gegenüberliegenden Straßenseite teilweise die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht für einseitige Gehwege aufzuerlegen. Insbesondere sei es nicht objektiv willkürlich, allein den Direktanliegern die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht aufzuerlegen, da diese als Angrenzer dem Gehweg nicht nur räumlich näher lägen, sondern durch ihn auch die größeren Vorteile hätten.
Ein - auf vernünftige, nachvollziehbare Gründe gestützter - Eigennutzungswunsch rechtfertigt die Kündigung des Mietverhältnisses nur dann, wenn er vom Vermieter auch ernsthaft verfolgt wird und bereits hinreichend bestimmt und konkretisiert ist. Eine bislang nur vage oder für einen späteren Zeitpunkt verfolgte Nutzungsabsicht rechtfertigt eine Eigenbedarfskündigung (noch) nicht.
Dieser Bundesgerichtshofsentscheidung vom 23.9.2015 lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Vermieterin - im Seniorenalter - ist Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses mit 15 Wohnungen. Mit Vertrag vom 28.1.1987 vermietete sie einem Mieter eine Dreizimmerwohnung im dritten Obergeschoss sowie mit weiterem Vertrag vom 18.3.1988 zusätzlich eine 21 qm große separate Mansardenwohnung, in der mittlerweile der erwachsene Sohn des Mieters wohnt. In dem Mietvertrag über die Mansarde ist u. a. vereinbart: "Das Mietverhältnis ist seitens der Vermieterin nur gleichzeitig mit dem Mietverhältnis für die Wohnung im 3. OG links kündbar, wobei sich die Kündigungsfrist nach dem älteren Mietverhältnis richtet." Beide Mietverträge wurden durch die Vermieterin mit Schreiben vom 28.3.2012 zum 30.6.2013 gekündigt. Zur Begründung ist im Kündigungsschreiben ausgeführt, dass die Vermieterin in die Wohnung in der dritten Etage selbst einziehen wolle und die Mansarde - nach einem geplanten Umbau - als Teil einer für die Tochter vorgesehenen Maisonettewohnung benötigt würde.
Bereits das Amtsgericht hatte Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Umzugswunsches der Seniorin. Diese wurden damit begründet, dass sie bei ihrer persönlichen Anhörung den Eigenbedarf nur "zaghaft" vorbrachte. Ferner konnte sie auch nicht angeben, dass sie sich überhaupt Gedanken darüber gemacht hatte, warum sie von mehreren Dreizimmerwohnungen in dem Anwesen die Wohnung der betroffenen Mieter als ihre künftige Wohnung auswählte. Daraus ergaben sich Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Nutzungswunsches. Denn die Annahme, dass sich ein Vermieter, der - wie hier - Eigentümer eines Hauses mit 15 Wohnungen ist und bisher in einem Einfamilienhaus wohnt, sich vor einem Umzug im Seniorenalter nicht im Einzelnen überlegt, welche Anforderungen er an den neuen Lebensmittelpunkt stellt und welche der ihm gehörenden Wohnungen nach Größe, Lage und Zuschnitt für seine eigenen Zwecke am besten geeignet ist, ist lebensfremd. Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass die Kündigung unwirksam ist. Hier war der Nutzungswunsch zu vage und zu unbestimmt.
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