Folgen Sie uns auf

Steuernews

Hinweispflicht des Reiseveranstalters gegenüber den Reisenden zur Mängelanzeige

Nach den gesetzlichen Regelungen ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Ist die Reise in diesem Sinne mangelhaft, mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis.

Die Minderung des Reisepreises tritt allerdings nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Reisebestätigung, die der Reiseveranstalter dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss auszuhändigen hat, unter anderem Angaben über die Obliegenheit des Reisenden enthalten muss, wie z. B. dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Mangel anzuzeigen.

Dazu haben die Richter des Bundesgerichtshofs in ihrem Urteil vom 21.2.2017 Folgendes entschieden: "Hat der Reiseveranstalter den Reisenden nicht ordnungsgemäß auf seine Obliegenheit hingewiesen, ihm einen Reisemangel anzuzeigen, wird vermutet, dass der Reisende die Mangelanzeige nicht schuldhaft versäumt hat."

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website.

Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.