Folgen Sie uns auf

Steuernews

Neue Regeln bei der Riester-Rente

Das vom Bundesrat am 7.7.2017 verabschiedete Betriebsrentenstärkungsgesetz soll die sog. Riester-Rente für Steuerpflichtige attraktiver machen.

Zulage: Mit der Gesetzesregelung wird die Grundzulage ab dem 1.1.2018 von 154 € auf 175 € pro Jahr erhöht. Die volle Zulage erhalten Steuerpflichtige, wenn sie mindestens 4 % ihrer Einkünfte (max. 2.100 € abzüglich Zulage) pro Jahr in einen Riester-Vertrag einzahlen. Für jedes Kind, das nach dem 31.12.2007 geboren wurde, gibt es noch eine Kinderzulage in Höhe von 300 € pro Jahr und Kind (für davor geborene Kinder 185 € pro Jahr). Darüber hinaus können Steuerpflichtige in der Einkommensteuererklärung die Eigenbeiträge (zuzüglich der zunächst erhaltenen Zulage) als Sonderausgaben bis max. 2.100 € geltend machen, was sich - je nach Einkommensverhältnissen - als günstiger im Vergleich zur bloßen Zulage erweisen kann.

Kleinbetragsrentenabfindung: Bei einem monatlich geringen Rentenanspruch wird dem Anbieter das Recht eingeräumt, diesen mit einer Einmalzahlung zu Beginn der Auszahlungsphase abzufinden. Ab dem Veranlagungszeitraum 2018 werden diese Einmalzahlungen nach der sog. "Fünftelregelung" ermäßigt besteuert. Ab dann können Steuerpflichtige wählen, ob sie die Abfindung ihrer Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase erhalten möchten oder erst zum 1. Januar des darauffolgenden Jahres. Damit erreichen sie eine Auszahlung im Jahr des ersten vollen Rentenbezugs, bei dem ab dann i. d. R. geringere Einkünfte anfallen und die Steuerlast, die sich durch die Einmalzahlung ergibt, geringer ist.

Grundsicherung: Riester-Renten werden zukünftig bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen nicht mehr voll angerechnet. Es wird ein Grundfreibetrag im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von 100 € monatlich für die Bezieher dieser Leistungen gewährt. Ist die Riester-Rente höher als 100 €, ist der übersteigende Betrag zu 30 % anrechnungsfrei. Maximal werden 202 € anrechnungsfrei gestellt.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.