September
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10.5.2017 steht eine gesetzliche Unterhaltspflicht zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind, der Gewährung des erbschaftsteuerlichen Pflegefreibetrags nicht entgegen. Hat ein Kind einen pflegebedürftigen Elternteil zu Lebzeiten gepflegt, ist es berechtigt, nach dem Ableben des Elternteils bei der Erbschaftsteuer den sog. Pflegefreibetrag in Anspruch zu nehmen.
Da Pflegeleistungen üblicherweise innerhalb der Familie, insbesondere zwischen Kindern und Eltern erbracht werden, liefe die Freibetragsregelung bei Ausschluss dieses Personenkreises nahezu leer.
Anmerkung: Die Finanzverwaltung hat den Freibetrag nicht gewährt, wenn der Erbe dem Erblasser gegenüber gesetzlich zur Pflege oder zum Unterhalt verpflichtet war. Der Entscheidung des BFH kommt im Erbfall wie auch bei Schenkungen große Praxisrelevanz zu. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass der Erbe den Pflegefreibetrag nach dem Urteil auch dann in Anspruch nehmen kann, wenn der Erblasser zwar pflegebedürftig, aber z. B. aufgrund eigenen Vermögens im Einzelfall nicht unterhaltsberechtigt war.
Einige Kirchen und Religionsgemeinschaften sind nach deutschem Recht berechtigt, von ihren Mitgliedern Kirchensteuern und/oder ein besonderes Kirchgeld zu erheben. Das besondere Kirchgeld wird indirekt auch von Nicht-Kirchenmitgliedern erhoben und als "Strafsteuer" angesehen. Bei Eheleuten erfolgt die Bemessung auf Grundlage des gemeinsamen Einkommens im Fall der Zusammenveranlagung der Eheleute zur Einkommensteuer.
In einem vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am 6.4.2017 ausgetragenen Rechtsstreit beschwerten sich Steuerpflichtige teils darüber, dass sie zur Zahlung des besonderen Kirchgeldes für ihren Ehepartner herangezogen wurden, ohne selbst Mitglied einer Kirche zu sein, teils darüber, dass sie auf die finanzielle Unterstützung durch den Ehepartner angewiesen waren, um das Kirchgeld bezahlen zu können und damit in der Ausübung ihrer Religionsfreiheit vom Ehepartner abhängig waren. Des Weiteren monierten sie, dass sie zur Zahlung einer unverhältnismäßig hohen Kirchensteuer verpflichtet wurden, weil bei der Bemessung derselben auch das Einkommen des Ehepartners zugrunde gelegt wurde.
Der EGMR stellte dazu in seiner Entscheidung einstimmig fest, dass keine Verletzung der gerügten Rechte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention vorlag; ein Verstoß dagegen also nicht erfolgt. Nur Ehegatten, die die getrennte Veranlagung wählen, können in einem solchen Fall die Zahlung vermeiden.
Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen nicht zu (steuerpflichtigem) Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden.
Bei Flüchtlingen und anderen Arbeitnehmern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, sind Bildungsmaßnahmen zum Erwerb oder zur Verbesserung der deutschen Sprache dem ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers zuzuordnen, wenn der Arbeitgeber die Sprachkenntnisse in dem für den Arbeitnehmer vorgesehenen Aufgabengebiet verlangt. Diese Auffassung vertritt das Bundesfinanzministerium in seinem Schreiben vom 4.7.2017. Arbeitslohn ist nur dann anzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte für den Belohnungscharakter der Maßnahme vorliegen.
Vorformulierte Bestimmungen über ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen, die zwischen Kreditinstituten und Unternehmern geschlossen wurden, sind unwirksam. Dies entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) in 2 Verfahren vom 4.7.2017.
Grundsätzlich sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Die Angemessenheit der Klauseln lässt sich nach Auffassung des BGH auch nicht mit Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs rechtfertigen. Soweit hierzu eine geringere Schutzbedürftigkeit und eine stärkere Verhandlungsmacht von Unternehmern im Vergleich zu Verbrauchern angeführt werden, wird übersehen, dass der Schutzzweck der o. g. Regelung, die Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht zu begrenzen, auch zugunsten eines - informierten und erfahrenen - Unternehmers gilt.
In ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen nahm eine Fluggesellschaft eine Klausel auf, nach der einem Reiseteilnehmer 25 € Bearbeitungsgebühr von dem ihm zu erstattenden Betrag einbehalten werden, wenn er eine Buchung für einen Flug im Spartarif storniert oder den Flug nicht antritt.
Die Richter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sehen das anders und entschieden dazu, dass Fluggesellschaften keine pauschalen Bearbeitungsgebühren für die Stornierung eines Fluges berechnen dürfen.
Ferner stellte der Bundesverband der Verbraucherzentralen bei einer Online-Probebuchung im Jahr 2010 fest, dass die ausgewiesenen Steuern und Gebühren viel niedriger waren als die tatsächlich an die betreffenden Flughäfen abzuführenden.
Hierzu stellte der EuGH fest, dass dem Kunden immer die Höhe der Beträge mitzuteilen sind, die im zu zahlenden Endpreis auf den Flugpreis, die Steuern, die Flughafengebühren und die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte als Bestandteile des Endpreises entfallen. Hätten die Luftfahrtunternehmen die Wahl, die entsprechenden Steuern, Gebühren, Zuschläge und Entgelte entweder in den Flugpreis einzubeziehen oder sie gesondert auszuweisen, würde das mit der Verordnung verfolgte Ziel der Information und Transparenz in Bezug auf die Preise nicht erreicht.
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