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September

Werbeanrufe nach Vertragsende

In einem vom Oberlandesgericht Köln (OLG) entschiedenen Fall konnten Verbraucher auf der Webseite der Telekom Deutschland GmbH beim Abschluss eines Telefonvertrags per Klick in die Nutzung ihrer Vertragsdaten zur "individuellen Kundenberatung" bis zum Ende des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres einwilligen. Das Unternehmen wollte seine ehemaligen Kunden über neue Angebote und Services per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS infor­mieren und beraten. Ein späterer Widerruf war jederzeit möglich.

Das OLG untersagte eine Einwilligungserklärung über die Nutzung von Vertragsdaten für Werbenachrichten oder -anrufe zur "individuellen Kundenberatung" nach Vertragsende. Nach Auffassung des OLG verstößt die Werbebefugnis gegen das Verbot belästigender Werbung. Sie erlaubt dem Unternehmen, Vertragsdaten eines Verbrauchers in erheblichem Umfang zur "individuellen Kundenberatung" am Telefon zu verwenden. Im ungünstigsten Falle sei der betroffene Verbraucher bereits seit fast 2 Jahren kein Kunde mehr und zudem nach Vertragsende wahrscheinlich längst Kunde eines Wettbewerbers.

Gebrauchtwagenkauf - falscher Tachostand

Leider kommt es bei Gebrauchtwagenkäufen immer wieder vor, dass der Tachostand nicht der tatsächlichen Laufleistung entspricht. Über die Frage, welche Rechte einem Käufer dann zustehen, hat das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) am 18.5.2017 entschieden.

Der nachfolgende Sachverhalt lag dem OLG zur Entscheidung vor: Ein Mann kaufte im September 2015 einen gebrauchten Pkw für 8.000 €. Nach kurzer Zeit wollte er den Wagen wegen eines angeblich falschen Tachostands zurückgeben. Der Verkäufer verweigerte die Rücknahme.

Ein gerichtlicher Sachverständiger stellte fest, dass das Fahrzeug bereits Anfang 2010 eine Laufleistung von über 222.000 km aufgewiesen hatte. Verkauft wurde es im September 2015 dann mit einem Tachostand von 160.000 km. Das OLG verpflichtete in seiner Entscheidung den Verkäufer zur Rücknahme des Wagens.

Der Verkäufer kann sich nicht darauf berufen, dass er den Tachostand lediglich "laut Tacho" angegeben und selbst keine eigene Kenntnis von der tatsächlichen Laufleistung gehabt hat, weil er den Wagen selbst gebraucht gekauft hatte. Bei einem Verkauf zwischen Privatleuten kann der Käufer auch nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Verkäufer den von ihm angegebenen Tachostand auf seine Richtigkeit überprüft habe.

Im vorliegenden Fall hatte aber der Verkäufer die Laufleistung im Kaufvertrag unter der Rubrik "Zusicherungen des Verkäufers" eigenhändig eingetragen. Damit hatte er ausdrücklich eine Garantie übernommen, an der er sich festhalten lassen muss.

Erfindung eines GmbH-Gesellschafters - Andienungspflicht gegenüber der GmbH

Macht der Gesellschafter, der wie ein Geschäftsführer in die Leitung der Gesellschaft eingebunden ist, im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit eine Erfindung, kann für ihn nach den Gesamtumständen die Pflicht bestehen, diese Erfindung der Gesellschaft (entschädigungslos) anzudienen, wenn die Leitungsfunktion des Gesellschafters auch den technischen Bereich betraf, die Erfindung dem Geschäftsgegenstand der Gesellschaft zuzuordnen ist und die Erfindung überwiegend auf Mitteln, Erfahrungen und Vorarbeiten des Unternehmens beruhte.

Verstößt der Gesellschafter gegen die ihn treffende Andienungspflicht und meldet die Erfindung im eigenen Namen als Patent an, steht der Gesellschaft ein Anspruch auf Übertragung der Anmeldung bzw. des aufgrund dieser Anmeldung erteilten Patents - gegebenenfalls Zug um Zug gegen Zahlung der Kosten für die Anmeldung und Aufrechterhaltung des Schutzrechts - zu.

"Sofortüberweisung" als einzige kostenlose Zahlungsweise im Internet nicht zulässig

In einem vom Bundesgerichtshof (BFH) entschiedenen Fall bot eine Reiseplattform im Internet das Bezahlen mit Kreditkarte nur gegen ein zusätzliches Entgelt an. Bei einem Reisepreis von ca. 120 € fielen Kosten in Höhe von 12,90 € an. Kostenlos konnte nur per "Sofortüberweisung" gezahlt werden. Hierbei öffnete sich ein Dialogfenster. Eingegeben werden sollten die Kontodaten inklusive PIN und TAN. Damit prüfte der Anbieter dann unter anderem den Kontostand, den Disporahmen und ermittelte, ob der Kunde andere Konten hatte.

Die Richter des BGH entschieden dazu in ihrem Urteil vom 18.7.2017, dass "Sofortüberweisung" nicht als einzige kostenlose Zahlungsweise zumutbar ist. So darf, nach Auffassung der Bundesrichter, die einzige kostenlose Zahlungsart Verbraucher nicht dazu zwingen, mit einem nicht beteiligten Dritten in vertragliche Beziehungen zu treten und diesem hochsensible Finanzdaten zu übermitteln. Grundsätzlich kann das Geschäftsmodell "Sofortüberweisung" betrieben werden. Den Kunden müssten jedoch weitere kostenlose Zahlungsmöglichkeiten angeboten werden.

Weitergabe von Patientendaten rechtfertigt außerordentliche Kündigung

In einem vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) entschiedenen Fall hatte eine Arzthelferin ein Terminblatt (Name und Geburtsdatum waren ersichtlich) vom Bildschirm mit einem Smartphone abfotografiert und an ihre Tochter weitergeleitet. Diese wiederum hatte das Foto bei einem Sporttraining weitergezeigt. Der Arbeitgeber erfuhr davon und sprach der Arzthelferin die außerordentliche Kündigung aus.

Dazu entschieden die Richter des LAG, dass das Verhalten der Angestellten an sich - losgelöst von den besonderen Umständen und den beiderseitigen Interessen - geeignet war, eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu begründen. Es stellt einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses dar, wenn die medizinische Fachangestellte einer Arztpraxis Patientendaten unbefugt nach außen gibt. Die Gewährleistung der ärztlichen Schweigepflicht, auch durch das nicht-ärztliche Personal, ist grundlegend für das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient. Die Betreiber medizinischer Einrichtungen haben daher ein gewichtiges Interesse daran, dieses Vertrauen bei Störungen durch Preisgabe von Patientendaten möglichst schnell wiederherzustellen.

Hinweis: Neben der arbeitsrechtlichen Beurteilung gibt es noch die strafrechtliche Seite. Wer unbefugt ein Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm z. B. als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder Apotheker anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, macht sich strafbar. Angestellte dieser Berufsträger stehen diesen gleich.

 

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