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Steuernews

Kostenfallen im Internet

Häufig werden Verbraucher im Internet und über soziale Medien auf Angebote aufmerksam gemacht (z. B. Hautpflege- und Schönheitsprodukte). Interessierte tippen auf die Werbeanzeige und gelangen so auf die deutschsprachige Website des Händlers.

Um mehr Informationen über die Produkte und den Preis zu erhalten, müssen Name, E-Mail-Adresse und Anschrift genannt werden. Von unseriösen Händlern werden dann Waren zugesandt und in Rechnung gestellt, obwohl der Verbraucher nichts bestellt hat. Und wer nicht gleich zahlt, wird mit mehreren Zahlungsaufforderungen bedrängt.

Hierzu informiert das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e. V. in einer Pressemitteilung vom 19.5.2017 wie folgt:

  • Bei der Lieferung unbestellter Ware ist man weder verpflichtet sie zu bezahlen noch sie zurückzuschicken.
  • Die Rechnung sollte schriftlich zurückgewiesen werden. Zur Zahlung verpflichtet ist nur der, wer klar und deutlich darauf hingewiesen wurde (z. B. über eine Schaltfläche wie "Jetzt kaufen"!)
  • Bei Unsicherheit, ob die Ware bestellt wurde oder nicht, steht dem Verbraucher das mindestens 14-tägige Widerrufsrecht zu. Die Frist beginnt erst mit Erhalt der Ware. Sie verlängert sich um 12 Monate, wenn nicht richtig über das Widerrufsrecht informiert wurde. Widerrufen sollte man am besten per Fax oder per E-Mail mit Lesebestätigung.
  • Ist die Rechnung schon gezahlt, sollte das Unternehmen zur Rückerstattung aufgefordert werden. Wer mit Kreditkarte gezahlt hat, kann seine Bank oder seinen Kreditkartenanbieter um eine Rückbuchung bitten ("chargeback").

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.