Juni
Der Bundesgerichtshof hat am 25.10.2016 in zwei Verfahren entschieden, dass vorformulierte Bestimmungen über ein pauschales "Mindestentgelt" für geduldete Überziehungen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher unwirksam sind.
Es handelt sich um Preisnebenabreden, die einer Inhaltskontrolle unterliegen. Denn in den Fällen, in denen das Mindestentgelt erhoben wird, wird unabhängig von der Laufzeit des Darlehens ein Bearbeitungsaufwand der Bank auf den Kunden abgewälzt. Dieses weicht damit von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Denn der Preis für eine geduldete Überziehung, bei der es sich um ein Verbraucherdarlehen handelt, ist ein Zins und damit allein eine laufzeitabhängige Vergütung der Kapitalüberlassung, in die der Aufwand für die Bearbeitung einzupreisen ist.
In Geschäftsräumen präsentierte Ausstellungsstücke müssen mit dem Gesamtpreis ausgezeichnet werden. Die Angabe eines Teilpreises genügt auch dann nicht, wenn der Kunde auf der Rückseite des Preisschildes weitere Informationen erhält, mit denen er den Gesamtpreis errechnen kann.
Diesem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Ein Möbelhaus bot in seiner Ausstellung eine Lederrundecke zum Verkauf an. Das zugehörige Preisschild nannte einen Preis von 3.199 € mit dem Hinweis, dass Zubehör gegen Mehrpreis lieferbar ist. Auf der Rückseite des Preisschildes waren die Ausstattungsmerkmale der Lederrundecke unter Angabe von Einzelpreisen aufgeführt. Damit betrug der Preis für das ausgestellte Möbelstück insgesamt 5.245 €.
Die Richter des OLG beurteilten die Preisauszeichnung als wettbewerbswidrig, da sie gegen die aus der Preisangabenverordnung folgende Verpflichtung zur Angabe des Gesamtpreises beim Anbieten von Ware verstößt. Das Möbelhaus hat eine konkrete Ausstattungsvariante ihrer Lederrundecke zum Verkauf angeboten. Diese erscheint als einheitliches Leistungsangebot. Daran ändert auch der Hinweis auf gegen Mehrpreis lieferbares Zubehör nichts. Für die ausgestellte Ausstattungsvariante muss der Verkäufer dem Besucher den konkreten Verkaufspreis als den vom Käufer zu zahlenden Endpreis angeben, um den Vorgaben der Preisangabenverordnung zu genügen. Insoweit genügt es nicht, wenn er einen Teilpreis nennt und auf der Rückseite des Preisschildes weitere Beträge angibt, die der Kunde hinzurechnen muss, um den Gesamtpreis zu ermitteln.
Nach der Preisangabenverordnung sind Waren, die in Schaufenstern, Schaukästen, innerhalb oder außerhalb des Verkaufsraumes auf Verkaufsständen oder in sonstiger Weise sichtbar ausgestellt werden, und Waren, die vom Verbraucher unmittelbar entnommen werden können, durch Preisschilder oder Beschriftung der Ware auszuzeichnen. Die Preise sind einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile, die zu zahlen sind, anzugeben (Gesamtpreise).
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil entschieden, dass diese Regelung nicht die reine Werbung im Schaufenster durch Präsentation der Ware ohne Preisangabe erfasst.
Eine Satzungsbestimmung, nach der die Einziehung eines GmbH-Gesellschaftsanteils, der maßgeblich im Hinblick auf die partnerschaftliche Mitarbeit des Gesellschafters in der Gesellschaft (hier: einer Unternehmensberatungsgesellschaft) eingeräumt wurde, an die Beendigung der Mitarbeit geknüpft ist, ist grundsätzlich wirksam.
Eine Satzungsbestimmung, wonach im Falle eines Streits über die Wirksamkeit der Kündigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft die wirksame Beendigung fingiert wird und eine Einziehung des Geschäftsanteils durch Gesellschaftsbeschluss deshalb gerechtfertigt ist, ist unwirksam. Die Möglichkeit willkürlicher Einziehung begründet die Sittenwidrigkeit der Klausel.
Ein Gesellschafter, dessen Anteil durch Gesellschaftsbeschluss eingezogen wurde, kann sich jedoch im Falle faktischer Beendigung der Partnerschaft nach Treu und Glauben dann nicht mehr auf eine ungeklärte Beendigung des Vertragsverhältnisses berufen, wenn nach den Umständen des Falles nicht mehr zu erwarten ist, dass der Gesellschafter die tatsächliche Mitarbeit als Partner wieder aufnimmt.
In einem vom Oberlandesgericht München entschiedenen Fall sah die Satzung der Gesellschaft das Setzen einer Abstimmungsfrist für eine schriftliche Beschlussfassung der Gesellschafter nicht vor. Auch die Aufforderung des Aufsichtsratsvorsitzenden, die Angelegenheit bis zu einem bestimmten Datum abzuschließen, stellt kein Setzen einer solchen Frist dar. Sie bringt nur den Wunsch zum Ausdruck, die Angelegenheit falls möglich bis zu einem Termin abzuschließen.
Grundsätzlich können Wettbewerbsverbote für Gesellschafter einer GmbH ohne Weiteres in der Satzung einer Gesellschaft vereinbart werden. Zum anderen müssen sich gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbote am Grundgesetz messen lassen, weil sie regelmäßig die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit des betroffenen Gesellschafters berühren.
Eine gesellschaftsvertragliche Regelung oder eine Regelung im Anstellungsvertrag, die ein Wettbewerbsverbot des Gesellschafter-Geschäftsführers vorsieht, erfasst ihrem rechtlich unbedenklichen Sinn und Zweck nach, die Gesellschaft vor der Aushöhlung von innen her zu schützen.
Rein kapitalistische Minderheitsbeteiligungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers an einer Konkurrenzgesellschaft ohne Einfluss auf deren Geschäftsführung, ohne Tätigkeit im Unternehmen und ohne Möglichkeit, dieses zu beherrschen oder Einfluss auf unternehmerische Entscheidungen zu nehmen, sind im Regelfall unbedenklich und von der sachlichen Reichweite eines Wettbewerbsverbots des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht umfasst.
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