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März

Ansprüche eines GmbH-Geschäftsführers auf fortlaufende Ruhegeldzahlungen sind pfändbar

Ansprüche eines GmbH-Geschäftsführers und Mehrheitsgesellschafters auf fortlaufende Ruhegeldzahlungen aus einem mit der GmbH geschlossenen Pensionsvertrag sind als Arbeitseinkommen anzusehen und pfändbar. Das haben die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) in ihrem Beschluss vom 16.11.2016 entschieden.

Entsprechend der Zivilprozessordnung (ZPO) sind Arbeitseinkommen die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte.

Als Arbeitseinkommen gelten auch sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen. Vergütungen für Dienstleistungen werden dabei unabhängig davon erfasst, ob die Entgelte aufgrund eines freien oder abhängigen Dienstvertrags gewährt werden. Wesentlich ist vielmehr, dass es sich um wiederkehrend zahlbare Vergütungen für selbstständige oder unselbstständige Dienste handelt, die die Existenzgrundlage des Dienstpflichtigen bilden.

Für die Einstufung solcher Ruhegeldzahlungen als Arbeitseinkommen im Sinne der ZPO kommt es nicht darauf an, ob es sich bei einem Geschäftsführer um einen Mehrheitsgesellschafter handelt oder nicht.

In ihrem Wortlaut differenziert die Regelung in der ZPO nicht danach, ob es sich um Vergütungen des Schuldners für eine Tätigkeit aus einem freien oder abhängigen Dienstvertrag handelt. Erforderlich aber auch ausreichend ist, dass der Schuldner die Vergütung als wiederkehrende Leistungen von dem Dienstherrn für seine Erwerbstätigkeit oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses für seine Altersversorgung erhält.

Mängelanzeige trotz dem Reiseveranstalter bekanntem Reisemangel

Ein Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Ist die Reise in diesem Sinne mangelhaft, mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis.

Damit der Reisende eine Reisepreisminderung gegenüber dem Veranstalter geltend machen kann, muss er den Mangel anzeigen. Dieses geschieht in der Regel vor Ort beim zuständigen Reiseleiter. Verletzt der Reisende diese Obliegenheit, den Mangel anzuzeigen, steht ihm regelmäßig kein Anspruch auf Preisminderung zu. Nach Auffassung des Gesetzgebers soll die Anzeige des Mangels dem Reiseveranstalter Gelegenheit geben, dem Mangel abzuhelfen und für die Zukunft eine vertragsgemäße Leistung sicherzustellen.

Die Richter des Bundesgerichtshofs haben nun in ihrem Urteil vom 19.7.2016 entschieden, dass die Anzeige eines Reisemangels durch den Reisenden nicht schon deshalb entbehrlich ist, weil dem Reiseveranstalter der Mangel bereits bekannt ist.

Betriebskostennachforderungen des Vermieters bei verspäteter WEG-Abrechnung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich am 25.1.2017 mit der Frage befasst, ob der Vermieter einer Eigentumswohnung auch noch nach Ablauf der Jahresfrist für die Abrechnung über die Betriebskosten eine Nachforderung geltend machen kann, wenn der WEG-Verwalter verspätet abgerechnet hat.

Folgender Sachverhalt lag den BGH-Richtern zur Entscheidung vor: Der Mieter einer in einer Wohnungseigentumsanlage gelegenen Wohnung zahlte neben der Nettomiete auch monatliche Betriebskostenvorauszahlungen. Der Mietvertrag enthielt eine handschriftliche Ergänzung, wonach die Betriebskosten jährlich nach Genehmigung der Abrechnung in der Eigentümerversammlung mit dem Mieter abgerechnet werden. Die Betriebskosten für die Jahre 2010 und 2011 rechnete der Vermieter gegenüber dem Mieter erst mit Schreiben vom 7.12.2013 ab, nachdem die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) kurz zuvor den Beschluss über die Jahresabrechnungen der Wohnungseigentümer gefasst hatte.

Der BGH entschied dazu, dass der Vermieter einer Eigentumswohnung grundsätzlich auch dann innerhalb der Jahresfrist über die Betriebskosten abzurechnen hat, wenn der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung noch nicht vorliegt. Nur wenn der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten hat, wofür er darlegungs- und beweisbelastet ist, kann er nach Ablauf der Frist noch eine Nachforderung geltend machen. Eine hiervon abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist über die Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abzurechnen. Diese Abrechnungspflicht ist nicht davon abhängig, dass dem Vermieter einer Eigentumswohnung bereits der Beschluss über die Jahresabrechnung der WEG vorliegt, die regelmäßig als Grundlage für die Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Mieter genutzt wird.

Eine solche (ungeschriebene) Voraussetzung ist der Vorschrift nicht zu entnehmen, ergibt sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien und wäre insbesondere mit dem Zweck der Vorschrift, Abrechnungssicherheit für den Mieter und - durch eine zeitnahe Abrechnung der Betriebskosten - rasche Klarheit und Rechtssicherheit über die gegenseitigen Forderungen der Mietvertragsparteien zu schaffen, nicht vereinbar.

Freistellung von der Arbeit bei Erkrankung eines Kindes

Nach dem Sozialgesetzbuch haben Versicherte Anspruch auf ein sog. "Kinderkrankengeld", wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Der Anspruch auf Krankengeld besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Der Gesamtanspruch besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr. Die Arbeitspflicht entfällt, wenn die o. g. Voraussetzungen vorliegen.

Übt ein Arbeitnehmer dieses Recht aus und erhält deswegen von seinem Arbeitgeber die Kündigung, ist diese unwirksam, da der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen darf, wenn dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

In einem Fall aus der Praxis hatte ein alleinerziehender Vater während seiner Probezeit von seinem Recht Gebrauch gemacht und war von der Arbeit ferngeblieben. Von seinem Arbeitgeber erhielt er eine fristgerechte Kündigung. Hier entschieden die Richter des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz, dass diese Kündigung wirksam ist.

In ihrer Begründung führten sie dazu aus, dass hier das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, da die sechsmonatige Wartezeit im Kündigungszeitpunkt noch nicht abgelaufen war. Es handelte sich vorliegend um eine sog. Probezeitkündigung.

Kündigung ohne Angabe des Beendigungszeitpunktes

In einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 20.1.2016 wurde einem Arbeitnehmer im Februar 2013 fristlos gekündigt. Für den Fall, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist, wurde in dem Kündigungsschreiben hilfsweise und vorsorglich die ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin erklärt. Der Arbeitnehmer hielt die Kündigung für unwirksam, da das Kündigungsschreiben nicht erkennen ließ, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis hilfsweise durch die ordentliche Kündigung enden sollte.

Die BAG-Richter beurteilten die Kündigung als wirksam. Wird eine ordentliche Kündigung nicht isoliert erklärt, sondern nur hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung, ist der Kündigungsempfänger nicht im Unklaren darüber, wann das Arbeitsverhältnis nach Vorstellung des Kündigenden enden soll. Die Beendigung soll offensichtlich bereits mit Zugang der fristlosen Kündigung erfolgen. Der Kündigungsempfänger muss und kann sich in seinem praktischen Handeln auf diesen Beendigungszeitpunkt einstellen. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob es ihm ohne Schwierigkeiten möglich ist, die Kündigungsfrist der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung zu ermitteln.

Der Zusatz "hilfsweise" oder "vorsorglich" macht lediglich deutlich, dass der Arbeitgeber sich in erster Linie auf einen anderen Beendigungstatbestand beruft, auf dessen Rechtswirkungen er nicht verzichten will.

 

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