Folgen Sie uns auf

Steuernews

Wirksame Vereinbarung von Kündigungsausschluss für 4 Jahre im Mietvertrag

In einem Fall aus der Praxis beinhaltete ein Mietvertrag u. a. folgende Klausel: "Die Parteien verzichten wechselseitig auf die Dauer von 4 Jahren auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrags. Sie ist erstmals zum Ablauf dieses Zeitraums mit der gesetzlichen Frist zulässig."

Die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) hatten nun zu entscheiden, ob diese Klausel den Mieter unangemessen benachteiligt und somit unwirksam ist.

Nach seiner Rechtsprechung ist zwar ein formularmäßiger Kündigungsausschluss dann unwirksam, wenn er einen Zeitraum von 4 Jahren - gerechnet vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter den Vertrag erstmals beenden kann - überschreitet. Daher hat der BGH formularmäßige Kündigungsausschlussklauseln für unwirksam erachtet, die den zulässigen Bindungszeitraum von 4 Jahren um drei Monate verlängern, indem sie bestimmen, dass eine ordentliche Kündigung erstmals "nach Ablauf des bezeichneten Zeitraums" zulässig ist.

Die o. g. Klausel sieht jedoch vor, dass die ordentliche Kündigung erstmals "zum Ablauf dieses Zeitraums" zulässig ist. Sie entspricht damit der gesetzlichen Regelung.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website.

Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.