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September

Einbauküche und Markisen unterfallen nicht der Grunderwerbsteuer

Nach einer rechtskräftigen Entscheidung des Finanzgerichts Köln (FG) vom 8.11.2017 dürfen gebrauchte bewegliche Gegenstände, die mit einer Immobilie verkauft wurden, nicht der Grunderwerbsteuer unterworfen werden. Voraussetzung ist, dass für werthaltige Gegenstände keine unrealistischen Kaufpreise festgelegt werden.

Im entschiedenen Fall erwarb ein Steuerpflichtiger ein Einfamilienhaus für 392.500 €. Im notariellen Kaufvertrag wurde vereinbart, dass von dem Kaufpreis 9.500 € auf die mit verkaufte Einbauküche und Markisen entfielen. Das Finanzamt (FA) unterwarf auch diesen Teilbetrag der Grunderwerbsteuer.

Das FG sah dies jedoch anders. In seiner Entscheidung führt es aus, dass die in einem Kaufvertrag gesondert vereinbarten Kaufpreise grundsätzlich der Besteuerung zugrunde zu legen sind, solange keine Zweifel an deren Angemessenheit besteht.

Anmerkung: Nach Auffassung des FG hat das FA den Nachweis zu erbringen, dass für die Gegenstände keine realistischen Verkaufswerte angesetzt wurden. Zur Ermittlung des Werts sind weder die amtlichen Abschreibungstabellen noch die auf Verkaufsplattformen für gebrauchte Gegenstände geforderten Preise als Vergleichsmaßstab geeignet.

Fondsetablierungskosten bei geschlossenen gewerblichen Fonds steuerlich abziehbar

Geschlossene Personengesellschaftsfonds wie z. B. Schiffsfonds, Filmfonds, Windkraftfonds waren in der Vergangenheit meist so konzipiert, dass sich in der Anfangsphase aus einer Vielzahl von Verträgen Kosten ergaben, die den Anlegern regelmäßig hohe Verluste vermittelten. Dabei handelte es sich z. B. um Provisionen für die Eigenkapitalvermittlung, um Kosten für die Fondskonzeption oder um Prospektkosten. Der Bundesfinanzhof (BFH) sah hierin einen Gestaltungsmissbrauch und behandelte die Aufwendungen als Anschaffungskosten, die nur im Wege der Abschreibung verteilt über die Nutzungsdauer abgezogen werden konnten.

Nunmehr entschied er mit Urteil vom 26.4.2018, dass Kosten bei der Auflegung eines geschlossenen Fonds mit gewerblichen Einkünften grundsätzlich sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Nach seiner Auffassung stehen jedoch dabei anfallende Verluste nur zur Verrechnung mit künftigen Gewinnen aus dem Fonds zur Verfügung. Dies bedeutet, dass derartige Verluste auch nicht mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden dürfen. Damit gibt der BFH seine bisherige Rechtsprechung, die insoweit von Anschaffungskosten ausging, als überholt auf.

Nach dem Urteil erkennt der Gesetzgeber damit Steuerstundungsmodelle an, die aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit bieten, in der Anfangsphase der Investition seine Steuerlast zu senken. Derartige Vorteile sind daher auch bei modellhafter Gestaltung nicht mehr als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten anzusehen.

TERMINSACHE: Anträge für Vorsteuervergütungsverfahren bis 30.9.2018 stellen

Wurden Unternehmer in 2017 im EU-Ausland mit ausländischer Umsatzsteuer belastet und möchten sie diese erstattet haben, muss der Antrag bis zum 30.9.2018 in elektronischer Form beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingehen.

Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Voraussetzungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Ist der Unternehmer im Ausland für umsatzsteuerliche Zwecke nicht registriert, kann er die Vorsteuerbeträge durch das Vorsteuervergütungsverfahren geltend machen. Die Anträge sind elektronisch über das Onlineportal des BZSt einzureichen. Dies prüft, ob der Antragsteller zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, und entscheidet dann über die Weiterleitung des Antrags an den Erstattungsstaat.

Anmerkung: Ob sich der administrative Aufwand lohnt, hängt sicherlich primär von der Höhe der gezahlten Vorsteuern ab.

Einführung einer Brückenteilzeit

Das Bundeskabinett hat am 13.6.2018 dem Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts und zur Einführung einer Brückenteilzeit zugestimmt. Es soll zum 1.1.2019 in Kraft treten. Dieser Entwurf sieht eine Ergänzung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) um einen Rechtsanspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeit vor. Eine Rückkehr nach der Teilzeitphase zu der vorherigen Arbeitszeit soll dadurch ermöglicht werden.

Voraussetzung für die neue Brückenteilzeit ist:

  • Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer.
  • Das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate.
  • Der Arbeitnehmer stellt beim Arbeitgeber einen Antrag, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (Vollzeit- oder bisherige Teilzeitarbeit) für einen bestimmten Zeitraum, der zwischen einem und fünf Jahren liegt, zu verringern.
  • Es müssen keine bestimmten Gründe (z. B. Kindererziehung, Pflege) vorliegen.
  • Der Antrag wird mindestens drei Monate vor Beginn der gewünschten Verringerung in Textform gestellt.
  • Es stehen keine betrieblichen Gründe, die die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen, entgegen.
  • Für Arbeitgeber, die zwischen 46 und 200 Arbeitnehmer beschäftigen, gilt eine besondere Zumutbarkeitsgrenze: Selbst wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen, müssen diese Arbeitgeber nur einem pro angefangenen 15 Arbeitnehmern den Anspruch auf Brückenteilzeit gewähren.


Arbeit auf Abruf

Neben den Regelungen zur Rückkehr in Vollzeit sieht der Gesetzentwurf auch Änderungen bei der Arbeit auf Abruf vor. Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer mit ihrer Arbeitszeit und mit ihrem Einkommen planen können. Wer auf Abruf arbeiten muss, kann das nur bedingt. Flexibel auf Auftrags- und Personallage reagieren zu können ist gleichwohl für Unternehmen wichtig. Wenn keine bestimmte Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart ist, gelten künftig 20 - statt bisher 10 - Stunden/Woche als vereinbart. Zudem werden Grundsätze für einen angemessenen Ausgleich zwischen den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen gesetzlich festgeschrieben.

Einstellung von Langzeitarbeitslosen - Lohnkostenzuschüsse ab 1.1.2019

Mit dem Gesetz zur Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose führt die Bundesregierung neue Lohnkostenzuschüsse im Sozialgesetzbuch II ein. Das Gesetz soll ab 1.1.2019 in Kraft treten.

    • Arbeitgeber können einen Lohnkostenzuschuss erhalten, wenn sie sehr schwer vermittelbare Langzeitarbeitslose sozialversichert einstellen. Dazu gehören Personen, die mindestens 25 Jahre alt sind und seit mindestens sieben Jahren Arbeitslosengeld II erhalten. Der Lohnkostenzuschuss wird für maximal fünf Jahre gezahlt. Er beträgt in den ersten zwei Jahren 100 % des gesetzlichen Mindestlohns. Danach sinkt er um 10 Prozentpunkte pro Jahr.

  • Lohnkostenzuschüsse soll es auch geben, wenn Personen beschäftigt werden, die mindestens zwei Jahre arbeitslos sind. Ihre Arbeitslosigkeit soll sich nicht noch weiter verfestigen. Das geförderte Arbeitsverhältnis muss für mindestens zwei Jahre geschlossen werden. Der Zuschuss beträgt im 1. Jahr 75 %, im 2. Jahr 50 %. Maßgeblich ist in diesem Fall das tatsächliche Arbeitsentgelt.

 

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