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Juli

Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug bei einem Auslandsstudium

Nach Abschluss einer Erstausbildung können Aufwendungen für eine zweite Ausbildung (Studium oder Berufsausbildung) grundsätzlich als Werbungs­kosten abgezogen werden. Voraussetzung für den Abzug der Wohnungskosten sowie der Verpflegungsmehraufwendungen in Bezug auf die Auslandsaufenthalte ist aber, dass die Voraussetzungen einer sog. doppelten Haushaltsführung vorliegen. Dies ist der Fall, wenn Steuerpflichtige außerhalb des Ortes ihrer ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhalten und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnen.

In einem vom Finanzgericht Münster (FG) am 24.1.2018 entschiedenen Fall absolvierte eine Studentin einen Bachelorstudiengang und in dessen Rahmen zwei Auslandssemester und ein Auslandspraxissemester. Während der Auslandsaufenthalte blieb sie an ihrer inländischen Fachhochschule eingeschrieben und besuchte einmal pro Monat ihre Eltern. In ihrer Einkommensteuererklärung machte sie die Aufwendungen für Wohnung und Verpflegung während der Auslandsaufenthalte als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte den Werbungskostenabzug nicht an. Dem folgte auch das FG mit folgender Begründung:

Die erste Tätigkeitsstätte der Studentin hat während der Aufenthalte im Ausland und nicht mehr an der inländischen FH gelegen. Eine Universität ist nicht nur im Fall eines vollständigen Auslandsstudiums, sondern auch im Fall eines Auslandssemesters als erste Tätigkeitsstätte des Studenten anzusehen. Im Ausland hat sich auch der einzige eigene Hausstand befunden, da die reinen Besuchsaufenthalte in der Wohnung der Eltern keinen eigenen Hausstand begründen.

Anmerkung: Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage hat das FG die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Entschädigung wegen Vereitelung einer gebuchten Kreuzfahrt

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 29.5.2018 entschiedenen Fall verlangte ein Ehepaar aufgrund einer von einem Reiseveranstalter kurzfristig abgesagten Reise (Karibikkreuzfahrt) von diesem die Rückerstattung des Reisepreises, die Erstattung der Mehrkosten der Ersatzreise und Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit in Höhe des vollen Reisepreises (hier: ca. 5.000 €). Als Ersatz hatte das Ehepaar eine Reise mit einem Mietwagen durch Florida unternommen.

Die BGH-Richter kamen jedoch zu dem Entschluss, dass bei einer ausgefallenen Reise nicht stets eine Entschädigung in Höhe des vollen Reisepreises als angemessen anzusehen ist. Wird dagegen die Reise wegen Mängeln der Leistung des Veranstalters so erheblich beeinträchtigt, dass der Erfolg der Reise (nahezu) vollständig verfehlt wurde, ist regelmäßig eine Entschädigung in Höhe des vollen Reisepreises angemessen.

Die Beeinträchtigung kann bei groben Mängeln der Reiseleistung erheblich größer sein, als wenn die Reiseleistung bei einer Vereitelung der Reise überhaupt nicht erbracht wird. Da maßgeblich auf den dem Reisenden durch die Vereitelung der Reise entgangenen Nutzen abzustellen ist, ist es für die Höhe der Entschädigung auch unerheblich, wie der Reisende im Falle einer vereitelten Reise die vorgesehene Reisezeit verbracht hat.

Im entschiedenen Fall war die Entschädigung mit etwa 73 % des Reisepreises zu bemessen. Mit dem völligen Ausfall der Reise wurden zwar die Erwartungen der Reisenden enttäuscht, sie konnten aber damit über ihre Zeit frei verfügen.

Verspätetes Einfinden bei der Sicherheitskontrolle - Flugzeug verpasst

In einem Fall aus der Praxis begab sich eine Familie gegen 4.00 Uhr am Flughafen zum Sicherheitskontrollpunkt in einem Terminal des Flughafens Frankfurt am Main, um eine Urlaubsreise anzutreten. Der planmäßige Abflug war um 4.55 Uhr. Bei der Röntgenkontrolle des Handgepäcks hatte das Sicherheitspersonal den Verdacht, dass sich darin eine Bombe, Sprengstoff oder Sprengstoffspuren befanden. Das Gepäckstück wurde erneut kontrolliert und im Röntgentunnel vor- und zurückgefahren. Als sich herausstellte, dass der Verdacht unbegründet war, durfte die Familie die Sicherheitskontrolle um 4.40 Uhr passieren. Zu diesem Zeitpunkt war das "Boarding" (Start: 4.30 Uhr) für den gebuchten Flug bereits abgeschlossen und das Flugzeug befand sich auf dem Rollfeld. Der Mann verlangte nun die Erstattung der Aufwendungen für den Kauf von Ersatztickets.

Der Bundesgerichtshof entschied dazu mit Urteil vom 14.12.2017, dass die Familie keinen Erstattungsanspruch hat. Jeder Passagier muss einen ausreichenden "Zeitpuffer" für die Sicherheitskontrollen am Flughafen einkalkulieren, da diese von ihm und den Sicherheitsmitarbeitern nicht vollständig beeinflussbaren Betriebsabläufe einen erheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen können. Hierauf hat er sich einzustellen.

Derjenige, der erst eine knappe Stunde vor dem Abflug und eine halbe Stunde vor dem "Boarding" bei der Sicherheitskontrolle eintrifft, begibt sich in die von vornherein vermeidbare Gefahr, infolge einer sachgemäß verlaufenden Handgepäckkontrolle seinen Flug zu verpassen. Der für diese Kontrolle dann noch zur Verfügung stehende Zeitraum ist üblicherweise äußerst knapp bemessen und mit unnötiger Verspätungsgefahr verbunden. Verwirklicht sich diese Gefahr, so hat der Passagier die hieraus folgenden Nachteile zu tragen, da er die Gefahrenlage und das mit ihr verbundene Verspätungsrisiko maßgeblich mit geschaffen hat.

Rückabwicklung eines Kaufvertrags im Wege des "großen Schadensersatzes"

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kann der Käufer einer mangelhaften Sache statt zurückzutreten den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Damit soll dem möglichen Käuferinteresse Rechnung getragen werden, die mangelhafte Sache zu behalten und (statt den Kaufvertrag rückabzuwickeln) durch Herabsetzung des Kaufpreis eine angemessene Balance zwischen Leistung und Gegenleistung wiederherzustellen. Da es sich bei der Minderung um ein Gestaltungsrecht handelt, mit welchem der Käufer durch einseitiges Rechtsgeschäft eine Änderung des Vertragsverhältnisses unmittelbar herbeizuführen vermag, ist dieser ab Eintritt der besagten Gestaltungswirkung (Herabsetzung des Kaufpreises) an die von ihm erklärte Minderung gebunden.

Aufgrund dieser Regelung kamen die Richter des Bundesgerichtshofs zu der Entscheidung, dass es einem Käufer verwehrt ist, im Anschluss an eine von ihm gegenüber dem Verkäufer bereits wirksam erklärte Minderung des Kaufpreises unter Berufung auf denselben Mangel anstelle oder neben der Minderung sog. "großen Schadensersatz" und damit die Rückabwicklung des Kaufvertrags zu verlangen.

30 % Rabatt auf (fast) alles

Ein Möbelmarkt darf nicht damit werben, er gewähre 30 % Rabatt auf fast alles, wenn in einer Anmerkung zu der Werbung die Produkte von 40 Herstellern von dem Rabatt ausgenommen sind. Dies haben die Richter des Oberlandesgerichts Köln (OLG) mit ihrem Urteil vom 20.4.2018 entschieden.

Der Möbelmarkt hatte in einem Prospekt damit geworben "30 % Rabatt auf fast alles" zu gewähren, wobei sich das Wort "fast" senkrecht gedruckt im Knick des gefalteten Prospektes befand und deutlich kleiner und dünner gestaltet war als der Rest des Textes. Ein irreführender Eindruck entstand durch die zugehörige Sprechblase, in der ausgeführt wurde, den Rabatt gebe es "auch auf Polstermöbel, Wohnwände, Küchen, Schlafzimmer, Stühle, Tische… [es folgen weitere Produktkategorien] … einfach auf fast alles". Diese Aufzählung konnte der Verbraucher nur dahin verstehen, dass der Rabatt uneingeschränkt gelten sollte mit Ausnahme der in der Aufzählung nicht genannten Produktkategorien wie z. B. Gartenmöbel.

Tatsächlich ergab sich aber aus einer Anmerkung zu der Werbung, dass es zahlreiche weitere Einschränkungen des Rabatts gab. Zu diesen Ausnahmen gehörten nicht nur bereits reduzierte Ware und alle Angebote aus den Prospekten, Mailings und Anzeigen des Möbelmarktes, sondern es waren auch die Artikel von 40 namentlich genannten Herstellern von dem Rabatt ausgenommen worden. Dazu führte das OLG aus, dass die Angaben zum Preisnachlass im Blickfang der Werbung objektiv falsch im Sinne einer sog. dreisten Lüge waren, d. h. einer objektiven Unrichtigkeit, für die kein vernünftiger Anlass bestand. Eine solche Falschangabe kann auch nicht durch einen erläuternden Zusatz richtiggestellt werden.

 

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