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Steuernews

Kostenübernahme für Fort- und Weiterbildung von Mitarbeitern

Werden Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt, führt die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.

Die Oberfinanzdirektion NRW (OFD) nimmt in ihrer Kurzinfo vom 25.10.2017 zu Sachverhalten Stellung, in denen es darum geht, dass der Arbeitgeber die Studiengebühren für ein berufsbegleitendes (Zweit-)Studium bzw. die Kosten für eine Fort-/Weiterbildung der Mitarbeiter grundsätzlich übernimmt, die Kostenerstattung aber vom erfolgreichen Bestehen der Abschlussprüfung abhängig macht.

Beispiel: Eine Bankangestellte macht eine Fortbildung zur Bankfachwirtin von 09/2014 bis 07/2016. Die Bank erstattet die angefallenen Lehrgangs- und Prüfungsgebühren nur bei Bestehen der Prüfung. Für die Jahre 2014 bis 2016 setzt die Arbeitnehmerin die anfallenden Kosten als Werbungskosten in ihrer Steuererklärung an. Die Steuerbescheide für 2014 und 2015 werden bestandskräftig. Im Juli 2016 besteht die Bankfachwirtin ihre Prüfung. Für das Jahr setzt sie ebenfalls Werbungskosten an.

Grundsätzlich bleibt der Werbungskostenabzug für die Jahre 2014 bis 2016 bestehen. Die Berücksichtigung der Werbungskosten im Veranlagungszeitraum des Abflusses bleibt durch die Kostenerstattung unberührt. Nach Auffassung der OFD handelt es sich bei der Kostenübernahme der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren durch den Arbeitgeber aber um eine Art "Bonus". Entsprechend stellen die Arbeitgeberzahlungen im Jahr 2016 steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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