Januar
Ein Mobilfunkanbieter, der für Bestandskunden die Preise erhöhen will, muss dies dem Kunden verlässlich mitteilen, indem er ihm eine entsprechende Mitteilung sendet. Diese muss den Kunden sicher erreichen und die Preiserhöhung klar erkennen lassen.
In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) am 19.10.2017 entschiedenen Fall wollte ein Mobilfunkanbieter für seine Bestandskunden die Preise erhöhen. Hierzu stellte er eine Nachricht über die Preiserhöhung in die "Servicewelt" auf seiner Internetseite ein. Dabei handelt es sich um ein Kundenportal, in das sich Kunden mit ihren Zugangsdaten einloggen und ihre Verträge verwalten können. Per E-Mail und SMS erhielten die Kunden nur eine Mitteilung, dass "aktuelle" oder "neue Informationen" zu ihrem Tarif in der Servicewelt bereitständen.
In den AGB behält sich das Unternehmen vor, die Preise zu erhöhen und dies dem Kunden in Textform mitzuteilen. Das OLG legte diese Klausel zugunsten der Verbraucher aus. Eine wirksame Mitteilung liegt nach seiner Auffassung nur dann vor, wenn der Anbieter sicherstellt, dass die Nachricht den Kunden zwingend erreicht und aus dem Inhalt die Absicht einer Preiserhöhung klar hervorgeht. Die Nachricht in der "Servicewelt" genügte diesen Maßgaben nicht.
Die zusätzliche E-Mail bzw. SMS reicht auch nicht aus, da aus diesen Mitteilungen nicht hervorgeht, dass das Unternehmen eine Preiserhöhung vornehmen will. Die Bezeichnung "aktuelle" oder "neue Informationen" sind nicht eindeutig, da aus Sicht des Kunden damit ebenso gut Werbung gemeint sein kann. Für diese interessiert sich ein Kunde üblicherweise aber nicht in gleichem Maße wie für eine Preiserhöhung. Deshalb darf das Unternehmen an Kunden, die die Mitteilung ausschließlich auf diese Weise erhalten, keine höheren Preise berechnen.
Wenn Vertragsparteien für einen Teil des Architektenhonorars nachträglich eine "Ohne-Rechnung-Abrede" treffen, wird der Architektenvertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig. Dann stehen dem Auftraggeber auch keine vertraglichen Schadensersatzansprüche gegen den Architekten zu. Das hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) mit Urteil vom 18.10.2017 festgelegt.
Im entschiedenen Fall wurde ein Architekt mündlich mit Architektenleistungen für die Instandsetzung eines Wohnhauses beauftragt. Nachdem der Bauherr Mängel vermutete, beauftragte er eine weitere Architektin und einen Sachverständigen mit der Begutachtung. Die hierfür aufgewandten Kosten von ca. 9.500 € sowie ermittelte Mängelbeseitigungskosten von ca. 83.000 € verlangte er von dem Architekten mit der Begründung, er habe die gesamte Instandsetzung des Gebäudes planen und überwachen sollen. Der Architekt ist dem entgegengetreten und hat u. a. gemeint, mit der Bauüberwachung nicht beauftragt gewesen zu sein. Bereits vor Stellung der Schlussrechnung zahlte der Bauherr dem Architekten 5.000 € ohne Rechnung und in bar. Dieser Betrag wurde nicht in die Schlussrechnung aufgenommen.
Dem geltend gemachten vertraglichen Schadensersatzanspruch fehlte, so die OLG-Richter, die vertragliche Grundlage. Der von den Parteien abgeschlossene Architektenvertrag ist wegen eines Verstoßes gegen das Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz nichtig. Der Architekt leistete verbotene Schwarzarbeit, indem er von dem Architektenhonorar 5.000 € in bar und ohne Rechnungsstellung verlangte und entgegennahm. Dies erkannte auch der Bauherr und nutzte es zu seinem eigenen Vorteil. Der Umstand, dass die Parteien zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsschlusses noch keine "Ohne-Rechnung-Abrede" getroffen und damit zunächst einen wirksamen Vertrag abgeschlossen hätten, rechtfertigt keine andere Bewertung. Die nachträgliche "Ohne-Rechnung-Abrede" änderte den Vertrag und machte ihn insgesamt unwirksam.
Mit der gesetzlichen Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel ist es nicht vereinbar, wenn eine Apotheke bei Abgabe eines solchen Arzneimittels einen bei einer Bäckerei einzulösenden Einkaufsgutschein (hier: über "zwei Wasserweck oder ein Ofenkrusti") gewährt.
Auch nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Unvereinbarkeit der Arzneimittelpreisbindung mit dem Unionsrecht ist das Verbot verfassungsrechtlich - unter dem Gesichtspunkt der "Inländerdiskriminierung" - erst dann bedenklich, wenn der sich daraus möglicherweise ergebende erhöhte Marktanteil ausländischer Versand-apotheken im Bereich verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu einer ernsthaften Existenzbedrohung der inländischen Präsenzapotheken führt. Hierfür bestehen nach dem Sach- und Streitstand derzeit keine ausreichenden Anhaltspunkte. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. mit Urteil vom 2.11.2017 entschieden.
Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch Ersatzansprüche.
In einigen Formularverträgen im Wohnraummietrecht ist jedoch eine Klausel enthalten, die vorsieht, dass ein Vermieter die sechsmonatige Verjährung seiner gegen den Mieter gerichteten Ersatzansprüche nach Rückgabe der Mietsache durch formularvertragliche Regelungen verlängern kann. Der Bundesgerichtshof beurteilte in seiner Entscheidung vom 8.11.2017 eine solche Klausel für unwirksam.
Die kurze Verjährung ist durch berechtigte Interessen des Mieters im Rahmen der Abwicklung des Mietverhältnisses begründet. Der Mieter hat nach der Rückgabe der Mietsache auf diese keinen Zugriff mehr und kann somit ab diesem Zeitpunkt regelmäßig auch keine beweissichernden Feststellungen mehr treffen.
Demgegenüber kann der Vermieter durch die Rückgabe der Mietsache sich Klarheit darüber verschaffen, ob ihm gegen den Mieter Ansprüche wegen Verschlechterung oder Veränderung der Mietsache zustehen und er diese durchsetzen oder innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist erforderliche verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen will. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Prüfung nicht regelmäßig in der vom Gesetz vorgesehenen Verjährungsfrist von sechs Monaten vorgenommen werden könnte.
Jährlich einmal gezahltes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhöhen nicht das Elterngeld. Diese Gelder bleiben bei der Bemessung des Elterngeldes als sonstige Bezüge außer Betracht. Dies stellten die Richter des Bundessozialgerichts mit Urteil vom 29.6.2017 fest.
Im entschiedenen Fall war eine Frau vor der Geburt ihrer Tochter im Jahr 2014 und ihrer sich anschließenden Elternzeit als Angestellte tätig. Sie hatte nach ihrem Arbeitsvertrag Anspruch auf monatliche Lohnzahlung in Höhe von 1/14 des vereinbarten Jahresgehalts. Die einmal jährliche Zahlung eines Urlaubsgeldes im Mai und eines Weihnachtsgeldes im November sollten weitere je 1/14 des vereinbarten Jahresgehalts betragen. Bei der Bemessung des Elterngeldes wurden jedoch lediglich die monatlich wiederkehrenden Löhne, nicht aber das Urlaubs- und Weihnachtsgeld berücksichtigt.
Das Elterngeld bemisst sich für Arbeitnehmer nach dem Durchschnitt des laufenden, in der Regel monatlich zufließenden Lohns im Bemessungszeitraum. Üblicherweise sind damit die laufenden Löhne in den zwölf Kalendermonaten vor dem Geburtsmonat des Kindes Grundlage der Berechnung. Nicht zu diesem laufenden Arbeitseinkommen gehören Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, welches im Bemessungszeitraum jeweils nur einmal gewährt wird. Sie zählen zu den für die Bemessung des Elterngeldes unmaßgeblichen, lohnsteuerlich als sonstige Bezüge behandelten Einnahmen.
Eine Zuordnung zum laufenden Lohn folgt nicht daraus, dass Urlaubs- und Weihnachtsgeld als Teile des Gesamtjahreslohns zu berechnen sind. Auch dass sie in gleicher Höhe wie regelmäßiger Monatslohn gezahlt werden, begründet keine wiederholten beziehungsweise laufenden Zahlungen. Die Zahlung erfolgte vielmehr auch hier anlassbezogen einmal vor der Urlaubszeit und einmal vor Weihnachten.
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