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November

Spaziergang in der Arbeitspause ist nicht unfallversichert

Arbeitnehmer sind gesetzlich unfallversichert, solange sie eine betriebsdienliche Tätigkeit verrichten. Spazierengehen in einer Arbeitspause ist keine Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis eines Versicherten, sondern stellt eine eigenwirtschaftliche Verrichtung dar. Verunglückt ein Versicherter hierbei, ist dies daher kein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Zu dieser Entscheidung kam das Hessische Landessozialgericht in seinem Urteil vom 24.7.2019.

Private Tätigkeit auf Dienstreise nicht gesetzlich unfallversichert

Beschäftigte sind auch auf Dienstreisen gesetzlich unfallversichert. Dies gilt jedoch nur während der Betätigungen, die einen inneren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit aufweisen.

Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hatte in einem Fall zu entscheiden, bei dem eine Frau im Anschluss an die Dienstreise Urlaub machen wollte und telefonisch ein Taxi rief, um einen Mietwagen für den Urlaub abzuholen. Im Hotelzimmer stürzte sie jedoch auf dem Weg vom Bad zum Telefon und zog sich eine Oberschenkelfraktur zu.

Hier handelte es sich nach Auffassung des LSG um eine private Verrichtung, die nicht unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz fällt.

Testierfähigkeit des Erblassers - Aufhebung der ärztlichen Schweigepflicht

Verstirbt ein Mensch, kann es trotz Vorliegen eines Testaments zu Auseinandersetzungen bezüglich der Erbverteilung kommen. Bei älteren und/oder demenzkranken Erblassern wird häufig die Testierfähigkeit angezweifelt. Hier kann eine Rücksprache mit dem behandelnden Arzt Aufschluss geben. Dieser ist jedoch an seine ärztliche Schweigepflicht gebunden, die auch über den Tod des Patienten hinausgeht.

Bei Lebzeiten des Patienten kann nur dieser den Arzt von seiner Verschwiegenheitspflicht entbinden. Auch nach dem Tode sind die Erben oder die nahen Angehörigen generell nicht berechtigt, den Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden.

In welchem Umfang die Geheimhaltungspflicht nach dem Tode des Vertrauensgebers fortbesteht, beurteilt sich nach der Lage des Einzelfalls. Geht ein mutmaßlicher Wille des Verstorbenen eindeutig dahin, dass er unter Berücksichtigung seines wohlverstandenen Interesses auf weitere Geheimhaltung verzichten würde, so steht dem Arzt kein Verweigerungsrecht zu.

Fälligkeitstermine - November 2019

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 11.11.2019
  • Gewerbesteuer, Grundsteuer: 15.11.2019
  • Sozialversicherungsbeiträge: 27.11.2019

Verzugszins / Basiszins

    • Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB)

      Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
      Basiszinssatz + 5-%-Punkte

      Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
      Basiszinssatz + 8-%-Punkte

      Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
      Basiszinssatz + 9-%-Punkte
      zzgl. 40 € Pauschale

 

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.07.2016 = - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

 

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