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Juli

Aufwendungen aus nebenberuf­licher Tätigkeit als Übungsleiter steuerlich abziehbar?

Mit Urteil vom 20.11.2018 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass ein Übungsleiter, der steuerfreie Einnahmen unterhalb der sog. Übungsleiterpauschale in Höhe von 2.400 € im Jahr erzielt, die damit zusammenhängenden Aufwendungen insoweit abziehen kann, als sie die Einnahmen übersteigen. Voraussetzung ist, dass hinsichtlich der Tätigkeit eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt.

Der BFH hatte in einen Fall aus der Praxis zu entscheiden, in dem ein Übungsleiter Einnahmen in Höhe von 108 € erzielte, dem Ausgaben in Höhe von 608,60 € gegenüberstanden. Die Differenz von 500,60 € machte er als Verlust aus selbstständiger Tätigkeit geltend. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, Betriebsausgaben oder Werbungskosten aus der Tätigkeit als Übungsleiter könnten steuerlich nur dann berücksichtigt werden, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den Übungsleiterfreibetrag von 2.400 € im Jahr übersteigen.

Der BFH gelangte jedoch zu der Auffassung, dass ein Übungsleiter, der steuerfreie Einnahmen unterhalb des Übungsleiterfreibetrags erzielt, die damit zusammenhängenden Aufwendungen steuerlich geltend machen kann, soweit sie die Einnahmen übersteigen. Andernfalls würde der vom Gesetzgeber bezweckte Steuervorteil für nebenberufliche Übungsleiter in einen Steuernachteil umschlagen.

Voraussetzung ist jedoch, dass eine sog. Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Diese Frage stellt sich, weil die Einnahmen in dem Jahr nicht annähernd die Ausgaben deckten. Sollte keine Gewinnerzielungsabsicht - also eine sog. Liebhaberei - vorliegen, wären die Verluste steuerlich nicht zu berücksichtigen, weil der Übungsleiter eine verlustbringende Tätigkeit möglicherweise wegen persönlicher Neigungen ausübte.

EuGH verpflichtet Mitgliedstaaten zur Zeiterfassung von Arbeitnehmern

Mit den Neuregelungen des Tarifautonomiegesetzes wurden Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von bestimmten Arbeitnehmern spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

Die Aufzeichnungspflicht gilt - unter weiteren Voraussetzungen - für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Bau-, Gaststätten- und Beherbergungs-, im Personenbeförderungs-, im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, im Schaustellergewerbe, bei Unternehmen der Forstwirtschaft, im Gebäudereinigungsgewerbe, bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, sowie in der Fleischwirtschaft. Sie besteht auch für alle geringfügig Beschäftigten! Geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten sind davon ausgenommen.

In seinem Urteil vom 14.5.2019 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) nunmehr darüber zu entscheiden, ob die Mitgliedsstaaten alle Arbeitgeber zur Zeiterfassung und dem folgend zur Aufzeichnung der geleisteten Stunden verpflichten müssen. Darin stellt er fest, dass ohne ein System, mit dem die tägliche Arbeitszeit eines jeden Arbeitnehmers gemessen werden kann, weder die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden und ihre zeitliche Verteilung noch die Zahl der Überstunden objektiv und verlässlich ermittelt werden kann, sodass es für die Arbeitnehmer äußerst schwierig oder gar praktisch unmöglich ist, ihre Rechte durchzusetzen. Daher müssen die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die von einem Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.

Anmerkung: Das EuGH-Urteil enthält viel Brisanz. Nunmehr stellt sich die Frage, ob, und wenn ja, ab wann der deutsche Gesetzgeber auf dieses Urteil reagiert und wie er es umsetzen wird. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer würde es auf jeden Fall noch mehr Bürokratie und einen Rückschritt für viele Arbeitszeitmodelle bedeuten.

Mehr Transparenz im Onlinehandel durch neue EU-Richtlinie

Die neue europäische Richtlinie über die bessere Durchsetzung und Modernisierung des EU-Verbraucherrechts soll helfen, sich beim Onlineshopping künftig besser zu orientieren. Hier die wichtigsten Regelungen:

  • Klare Information an den Verbraucher, ob er Waren oder Dienstleistungen von einem Unternehmer oder einer Privatperson erwirbt und welche Rechte er im Falle von Problemen hat.
  • Verbraucher müssen beim Ranking leicht erkennen können, ob Suchergebnisse beispielsweise durch Provisionszahlungen beeinflusst wurden.
  • Die Kunden sollen künftig Gewissheit haben, ob der ihnen angebotene Preis auch für alle anderen Kunden gilt. Ein personalisierter Preis, der beispielsweise durch die Nutzung eines bestimmten Endgeräts oder bisherige Bestellungen beeinflusst wurde, muss klar gekennzeichnet werden.
  • Händler und Plattformbetreiber müssen sicherstellen, dass vermeintliche Kundenbewertungen tatsächlich von Kunden stammen, die das Produkt oder die Dienstleistung genutzt oder erworben haben.
  • Der Weiterverkauf von Veranstaltungstickets ist künftig verboten, wenn der Verkäufer das Ticket durch den automatisierten Kauf einer großen Anzahl an Tickets erwirbt. Verhindert werden sollen damit überteuerte Zweitverkäufe.

Vergleichsportale - nicht immer verbraucherfreundlich

Die Marktabdeckung der Vergleichsportale ist sehr hoch, sodass viele Verbraucher diese für ihre Kauf- oder Buchungsentscheidung immer häufiger nutzen. Das Bundeskartellamt hat nun einige Portale unter die Lupe genommen und ist dabei auch auf verbraucherunfreundliche Tricks gestoßen.

In den Bereichen Versicherungen und Hotels werden teilweise wichtige Anbieter nicht mit einbezogen und die angezeigte Reihenfolge wird bei Hotels durch gezahlte Provisionen mitbeeinflusst. Viele Portale stellen beim Vergleich von Energie- und Telekommunikationstarifen einzelne Angebote (Position "0") vor dem eigentlichen Ranking dar.

Hier einige von der Bundesregierung herausgegebene Verbrauchertipps:

  • Information in mehreren Portalen recherchieren
  • Berücksichtigung von unabhängigen Testergebnissen
  • Der Hinweis auf begrenzte Stückzahl sollte nicht beeindrucken
  • Die Listenplätze im Ranking hängen u. U. von den Zahlungen der Anbieter ab. Die Ergebnisse nach einem neuen Kriterium sortieren.
  • Das Anzeigen bestimmter Angebote vor dem Ranking kann auf Werbung hinweisen.

Eigenbedarfskündigung - Sachverhaltsaufklärung bei Härtefallklausel

Im Falle einer Eigenbedarfskündigung sind sowohl auf Seiten des Vermieters wie auf Seiten des Mieters grundrechtlich geschützte Belange (Eigentum, Gesundheit) betroffen. Daher sind eine umfassende Sachverhaltsaufklärung sowie eine besonders sorgfältige Abwägung erforderlich, ob im jeweiligen Einzelfall die Interessen des Mieters an der Fortsetzung des Mietverhältnisses diejenigen des Vermieters an dessen Beendigung überwiegen.

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kann ein Mieter der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist (Härtefallregelung).

Die Faktoren Alter und lange Mietdauer mit einer damit einhergehenden Verwurzelung im bisherigen Umfeld des Mieters wirken sich unterschiedlich stark aus. Sie rechtfertigen deshalb ohne weitere Feststellungen zu den sich daraus ergebenden Folgen im Fall eines erzwungenen Wohnungswechsels grundsätzlich nicht die Annahme einer Härte.

Der Bundesgerichtshof entschied daher in seinen Urteilen vom 22.5.2019, dass ein Sachverständigengutachten regelmäßig von Amts wegen einzuholen sein wird, wenn der Mieter eine mögliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes durch ärztliches Attest belegt hat. Hier gilt es zu klären, an welchen Erkrankungen der betroffene Mieter konkret leidet und wie sich diese auf seine Lebensweise und Autonomie sowie auf seine psychische und physische Verfassung auswirken.

Dabei ist auch von Bedeutung, ob und inwieweit sich die mit einem Umzug einhergehenden Folgen mittels Unterstützung durch das Umfeld beziehungsweise durch begleitende Behandlungen mindern lassen. Nur eine solche Aufklärung versetzt die Gerichte in die Lage, eine angemessene Abwägung bei der Härtefallprüfung vorzunehmen.

 

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