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Auslandsreisekrankenversicherung

Die Sommerreisezeit beginnt und viele planen ihren Urlaub im Ausland zu verbringen. Nicht immer verläuft dieser reibungslos. Im Extremfall kann es passieren, dass man während des Aufenthalts erkrankt oder gar verunfallt. Bei einer unzureichenden Zusatzversicherung bleiben die meisten Reisenden auf den u. U. sehr hohen Behandlungskosten sitzen, da die gesetzlichen Krankenkassen maximal die Kosten erstatten, die bei einer inländischen Behandlung angefallen wären. Fällt im Reiseland ein niedrigerer Erstattungssatz an, wird dieser erstattet.

Zum Schutz vor dem finanziellen Risiko empfiehlt sich daher i. d. R. der Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung. Hierfür gibt es verschiedene Tarife. Zum einen für die klassische Urlaubsreise und zum anderen für einen längeren Aufenthalt im Ausland. Ferner bieten die meisten Versicherungen Familien- und auch Seniorentarife an. Einen Blick in die Tarifbedingungen und auf den Leistungsumfang sollten insbesondere ältere Menschen (ggf. Höchstaltersgrenze), chronisch Kranke, Schwangere, Sportler und aus beruflichen Gründen Reisende werfen.

Für jemanden, der nur gelegentlich ins Ausland reist (z. B. Familienurlaub im Sommer) genügt i. d. R. der Abschluss einer Versicherung speziell für diese Reisezeit. Bei regelmäßigen Auslandsaufenthalten kann es günstiger sein, eine zeitlich unbefristete Auslandsreisekrankenversicherung abzuschließen.

Eine gute Versicherung zeichnet sich i. d. R. dadurch aus, dass auch ein "medizinisch sinnvoller" und nicht nur ein "medizinisch notwendiger" Rücktransport im Leistungsumfang enthalten ist. Neben diesem Anhaltspunkt sollten evtl. Kostenbegrenzungen für einzelne Behandlungen und ein Ausschluss bestimmter Erkrankungen in den Bedingungen beachtet werden. Auch privat Krankenversicherte sind im Ausland nicht automatisch perfekt geschützt und sollten ihre Verträge daraufhin überprüfen, ob der Schutz für die Reisezeit und das Reiseziel ausreichen.

 

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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.