Juni
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in einem Fall aus der Praxis zu entscheiden, ob bei der Erschaffung einer Gartenanlage die notwendigen Lieferungen der Pflanzen als selbstständige Lieferungen mit einem ermäßigtem Umsatzsteuersatz von 7 % zu beurteilen ist oder ob hier eine einheitliche komplexe Leistung durch die Erschaffung der Gartenanlage selbst vorliegt, die dann insgesamt mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern ist. In seiner Entscheidung vom 14.2.2019 kam der BFH zu dem Entschluss, dass in einem solchen Fall eine einheitliche komplexe Gesamtleistung vorliegt, die mit dem Regelsteuersatz zu versteuern ist.
Die Lieferung der Pflanzen für Gartenbauarbeiten mit dem Ziel eine Gartenanlage zu errichten, ist nicht als Nebenleistung zu bewerten, da es sich um ein wesentliches Element bei der Ausführung handelt. Dies gilt auch dann, wenn Lieferung und Leistung in verschiedenen Verträgen geregelt und zeitlich unterschiedlich durchgeführt werden.
Bei der Erschaffung der Gartenanlage sind nach Auffassung des BFH die einzelnen Lieferungen und sonstigen Leistungen dermaßen miteinander verknüpft und voneinander abhängig, dass eine Aufteilung oder Trennung nicht realistisch ist. Dabei ist der Regelsteuersatz anzuwenden. Der ermäßigte Steuersatz wäre grundsätzlich bei der Lieferung von Pflanzen anzuwenden; im vorliegenden Fall schloss er die Anwendung jedoch aus.
Die Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstands zum Unternehmen - mit entsprechender Vorsteuerabzugsberechtigung - erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung, die zeitnah zu dokumentieren ist.
Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Entscheidungen geklärt, dass die Zuordnungsentscheidung spätestens und mit endgültiger Wirkung in einer "zeitnah" erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen dokumentiert werden kann. Eine zeitnahe Dokumentation kann gegenüber dem zuständigen Finanzamt erfolgen. Der letztmögliche Zeitpunkt hierfür war bis 2018 der 31. Mai des Folgejahres. Nachdem die gesetzliche Abgabefrist für Steuererklärungen aber um zwei Monate verlängert worden ist, gilt nun der 31. Juli des Folgejahres. Eine frühere Zuordnung im Rahmen einer USt-Voranmeldung ist natürlich ebenfalls möglich.
Bitte beachten Sie! Von dieser Regelung sind z. B. Pkw, Gebäude und Photovoltaikanlagen betroffen.
Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer sind gesetzlich verpflichtet, jede grenzüberschreitende Tätigkeit innerhalb der EU/EWR und der Schweiz beim zuständigen Versicherungsträger anzuzeigen. Dies bedeutet, dass für jede noch so kurze grenzüberschreitende Dienstreise ab dem ersten Tag eine A1-Bescheinigung erforderlich ist. Das Entsendeformular A1 bescheinigt, welches Sozialsystem für Versicherte zuständig ist.
In der Vergangenheit gab es auch Diskussionen, dass Dienst- bzw. Geschäftsreisen aus dem Anwendungsbereich der Verordnung durch eine klarstellende Ergänzung noch vor der Europawahl im Mai 2019 herausgenommen werden sollten. Die ursprünglich erzielte Einigung im Rahmen der Reform der EU-Verordnung zur Abschaffung der "A1-Bescheinigung" bei Dienstreisen wurde jedoch vom Ausschuss der ständigen Vertreter des Rats abgelehnt. Insofern bleibt der Status quo bis auf Weiteres bestehen, dass Geschäftsreisende bei Dienstreisen ins europäische Ausland weiterhin eine "A1-Bescheinigung" mit sich führen müssen!
Die Sommerreisezeit beginnt und viele planen ihren Urlaub im Ausland zu verbringen. Nicht immer verläuft dieser reibungslos. Im Extremfall kann es passieren, dass man während des Aufenthalts erkrankt oder gar verunfallt. Bei einer unzureichenden Zusatzversicherung bleiben die meisten Reisenden auf den u. U. sehr hohen Behandlungskosten sitzen, da die gesetzlichen Krankenkassen maximal die Kosten erstatten, die bei einer inländischen Behandlung angefallen wären. Fällt im Reiseland ein niedrigerer Erstattungssatz an, wird dieser erstattet.
Zum Schutz vor dem finanziellen Risiko empfiehlt sich daher i. d. R. der Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung. Hierfür gibt es verschiedene Tarife. Zum einen für die klassische Urlaubsreise und zum anderen für einen längeren Aufenthalt im Ausland. Ferner bieten die meisten Versicherungen Familien- und auch Seniorentarife an. Einen Blick in die Tarifbedingungen und auf den Leistungsumfang sollten insbesondere ältere Menschen (ggf. Höchstaltersgrenze), chronisch Kranke, Schwangere, Sportler und aus beruflichen Gründen Reisende werfen.
Für jemanden, der nur gelegentlich ins Ausland reist (z. B. Familienurlaub im Sommer) genügt i. d. R. der Abschluss einer Versicherung speziell für diese Reisezeit. Bei regelmäßigen Auslandsaufenthalten kann es günstiger sein, eine zeitlich unbefristete Auslandsreisekrankenversicherung abzuschließen.
Eine gute Versicherung zeichnet sich i. d. R. dadurch aus, dass auch ein "medizinisch sinnvoller" und nicht nur ein "medizinisch notwendiger" Rücktransport im Leistungsumfang enthalten ist. Neben diesem Anhaltspunkt sollten evtl. Kostenbegrenzungen für einzelne Behandlungen und ein Ausschluss bestimmter Erkrankungen in den Bedingungen beachtet werden. Auch privat Krankenversicherte sind im Ausland nicht automatisch perfekt geschützt und sollten ihre Verträge daraufhin überprüfen, ob der Schutz für die Reisezeit und das Reiseziel ausreichen.
Nach der EU-Fluggastrechteverordnung haben Passagiere bei einer Flugverspätung, die mehr als drei Stunden am Endziel beträgt, einen Anspruch auf eine Ausgleichsleistung.
In einem vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschiedenen Fall wurde ein gebuchter Flug mit einer Ankunftsverspätung von 3 Stunden und 28 Minuten durchgeführt. Die Fluggesellschaft lehnte eine vom Passagier verlangte Ausgleichszahlung mit der Begründung ab, dass die Flugverspätung auf die Beschädigung eines Flugzeugreifens durch eine Schraube auf der Start- oder Landebahn zurückzuführen war, also nach ihrer Auffassung ein Umstand, der als außergewöhnlich im Sinne der Fluggastrechteverordnung zu qualifizieren ist und die Fluggesellschaft von ihrer in dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichspflicht befreit.
Der EuGH entschied dazu, dass ein Luftfahrtunternehmen für eine Verspätung von drei Stunden oder mehr im Fall einer Beschädigung eines Flugzeugreifens durch eine Schraube eine Ausgleichszahlung nur leisten muss, wenn es nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt hat, um die Flugverspätung zu begrenzen.
Außergewöhnliche Umstände sind Vorkommnisse, die in ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrscht werden können. Der oben genannte Umstand war nach Auffassung der EuGH-Richter nicht beherrschbar und somit als außergewöhnlich anzusehen, was eine Ausgleichszahlung ausschließt.
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