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Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist. Das gilt auch, wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Als Veräußerung gilt auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft. Demnach ist der Gewinn aus der Veräußerung einer sonstigen Kapitalforderung steuerpflichtig.
Seit dem 1.1.2009 werden auch Erträge aus reinen Spekulationsanlagen (Vollrisikozertifikate) erfasst, da nunmehr sowohl die Höhe des Entgelts als auch die Höhe der Rückzahlung von einem ungewissen Ereignis abhängen darf. Dazu gehören auch Erträge aus sog. Knock-out-Zertifikaten.
Mit Urteil vom 20.11.2018 entschied der Bundesfinanzhof (BFH) dazu, dass auch Verluste aus Knock-out-Zertifikaten, die durch Erreichen der Knock-out-Schwelle verfallen, im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen abziehbar sind. Damit wendet er sich gegen die Auffassung der Finanzverwaltung.
Anmerkung: Mit diesem Urteil bestätigt der BFH seine Rechtsprechung, bei der seit Einführung der Abgeltungssteuer grundsätzlich sämtliche Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen zu erfassen sind und dies gleichermaßen für Gewinne und Verluste gilt.
Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer sind gesetzlich verpflichtet, jede grenzüberschreitende Tätigkeit innerhalb der EU/EWR und der Schweiz beim zuständigen Versicherungsträger anzuzeigen. Dies bedeutet, dass für jede noch so kurze grenzüberschreitende Dienstreise ab dem ersten Tag eine A1-Bescheinigung erforderlich ist. Das Entsendeformular A1 bescheinigt, welches Sozialsystem für einen Versicherten zuständig ist.
Seit dem 1.1.2019 ist das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren über A1-Vordrucke verpflichtend. Für Arbeitgeber/Selbstständige gilt die elektronische Antragsregelung in begründeten Einzelfällen erst ab 1.7.2019.
Arbeitnehmer müssen die Anträge bei der gesetzlichen Krankenkasse stellen und das Original dieser Bescheinigung bei ihren beruflichen Aufenthalten im Ausland mitführen. Privatversicherte und Selbstständige müssen den Antrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger stellen.
Bitte beachten Sie! Eine Entsendung liegt nicht nur in den Fällen vor, in denen der Mitarbeiter für eine Dienstreise zur Durchführung eines Projekts im Ausland eingesetzt wird. Auch eine nur kurzzeitige Teilnahme an Messen, Meetings, Workshops, Konferenzen oder Seminaren, d. h. jeder berufliche Grenzübertritt, erfordert die Mitführung einer A1-Bescheinigung.
Anmerkung: In vielen europäischen Ländern wird das Vorhandensein der A1-Bescheinigung mittlerweile streng kontrolliert und das Fehlen teilweise mit hohen Sanktionen und Bußgeldern bestraft. Zzt. gibt es auch Diskussionen, dass Dienst- bzw. Geschäftsreisen aus dem Anwendungsbereich der Verordnung durch eine klarstellende Ergänzung noch vor der Europawahl im Mai 2019 herausgenommen werden sollen.
Der Bundesfinanzhof legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Beantwortung vor, ob ein Fahrschulunterricht für die Fahrerlaubnisklassen B und C1, also für Kraftwagen, die zur Beförderung von Personen ausgelegt und gebaut sind und deren zulässige Gesamtmasse 3,5 bzw. 7,5 Tonnen nicht überschreitet, ein von der Mehrwertsteuer befreiter Schul- und Hochschulunterricht ist.
Im entschiedenen Fall machte eine private Fahrschule geltend, dass der von ihr erteilte Unterricht die Vermittlung von zugleich praktischen und theoretischen Kenntnissen umfasst, die für den Erwerb der Fahrerlaubnisse für Kraftfahrzeuge der Klassen B und C1 erforderlich sind. Dieser Unterricht verfolgt keinen bloßen Freizeitzweck, da mit dem Besitz der betreffenden Fahrerlaubnisse u. a. beruflichen Anforderungen entsprochen werden kann. Für den zu diesem Zweck erteilten Unterricht müsse daher die von der Mehrwertsteuerrichtlinie für den "Schul- und Hochschulunterricht" vorgesehene Befreiung gelten.
Der EuGH stellt dazu jedoch fest, dass sich der Fahrunterricht vielleicht auf verschiedene Kenntnisse praktischer und theoretischer Art beziehen mag. Er bleibt aber ein spezialisierter Unterricht, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt und verneint damit eine entsprechende Steuerbefreiung.
Anmerkung: Dieses Urteil des EuGH wirkt sich aller Voraussicht nach auch auf nahezu alle individuellen Fortbildungsmaßnahmen ohne bestimmten Berufsbezug aus, die außerhalb des allgemeinen Schulsystems stattfinden. Es steht zu befürchten, dass anderslautende deutsche Rechtsprechung, z. B. der Beschluss des Finanzgerichts Köln vom 31.5.2015 zum privaten Schwimmunterricht, nicht mehr zum Tragen kommt.
Die Bundesregierung ist seit mehreren Monaten auf der Suche nach der idealen Reform der Grundsteuer. Im April 2019 hat das Bundesfinanzministerium einen Gesetzentwurf vorgelegt, der bei den Ländern heftig umstritten war. Sobald zu dem Thema verlässliche Informationen vorliegen, halten wir Sie über dieses Schreiben auf dem Laufenden.
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 30.3.2017 entschiedenen Fall wurde ein Musikalbum über einen Internetanschluss im Wege des "Filesharing" öffentlich zugänglich gemacht. Für diese Urheberrechtsverletzung verlangte der Rechteinhaber Schadensersatz vom Inhaber des Internetanschlusses. Dieser bestritt die Rechtsverletzung begangen zu haben und wies darauf hin, dass seine drei bereits volljährigen Kinder noch bei ihm wohnen und jeweils eigene Rechner nutzen und über einen mit einem individuellen Passwort versehenen WLAN-Router Zugang zum Internetanschluss hatten. Der Anschlussinhaber erklärte, er wüsste, welches seiner Kinder die Verletzungshandlung begangen hat, verweigerte hierzu aber nähere Angaben.
Dazu entschieden die Richter des BGH, dass der Anschlussinhaber, sofern er eine eigene Verurteilung abwenden will, den Namen des Familienmitglieds offenbaren muss, wenn er im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen diesen erfahren hat.
Der Fall wurde dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Dieser kam zu dem Entschluss, dass das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens einer zivilprozessualen Obliegenheit der Inhaber eines Internetanschlusses nicht entgegen steht, zu offenbaren, welches Familienmitglied den Anschluss genutzt hat, wenn über den Anschluss eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde. Aus dem Grundgesetz ergibt sich danach zwar ein Recht, Familienmitglieder nicht zu belasten, nicht aber ein Schutz vor negativen prozessualen Folgen dieses Schweigens.
- Gebrauchtwagenkauf - Mängelhaftung des Verkäufers
- Keine Haftung wegen Lebenserhaltung durch künstliche Ernährung
- Vorsorgevollmacht
- Einwilligung des Patienten bei Vorverlegung der Operation
- Vereinbarung einer Verwaltungspauschale im Mietvertrag ist unwirksam
- Keine steuerrechtliche Beratungspflicht des Immobilienmaklers
- Kein Widerruf von Aufhebungsverträgen
- Gesetzlicher Urlaubsanspruch bei unbezahltem Sonderurlaub
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