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Steuernews

Beitragsbemessungsgrenzen und Sachbezugswerte 2020

Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden die für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozial­versicherung maßgebenden Grenzen bestimmt. Für das Jahr 2020 gelten folgende Rechengrößen:

  1. Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig, wenn sie im Jahr mehr als 62.550 € bzw. im Monat mehr als 5.212,50 € verdienen.
  2. Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von jährlich höchstens 56.250 € bzw. von monatlich höchstens 4.687,50 € berechnet.
  3. Die Bemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt 82.800 € in den alten Bundesländern (aBL) bzw. 77.400 € in den neuen Bundesländern (nBL) im Jahr.
  4. Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von höchstens 6.900 € (aBL) bzw. 6.450 € (nBL) monatlich berechnet.
  5. Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist auf 3.185 € (aBL)/3.010 € (nBL) monatlich, also 38.220 € (aBL)/36.120 € (nBL) jährlich festgelegt.
  6. Die Geringfügigkeitsgrenze liegt weiterhin bei 450 € monatlich.

Der Beitragssatz für die Krankenversicherung beträgt weiterhin 14,6 % (zzgl. individueller Zusatzbeitrag je nach Krankenkasse). Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung bleibt ebenfalls bei 3,05 % und entsprechend bei Kinderlosen, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, bei 3,30 %. Auch der Rentenversicherungsbeitragssatz bleibt stabil bei 18,6 %, der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung wird - befristet bis 31.12.2022 - von 2,5 % auf 2,4 % gesenkt.

Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind - wie auch der Zusatzbeitrag, wenn die Krankenversicherungen einen solchen erheben - seit dem 1.1.2019 wieder je zur Hälfte von Arbeitgebern und Beschäftigten zu tragen. Den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose (0,25 %) trägt der Arbeitnehmer weiterhin allein. Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen: Hier trägt der Arbeitnehmer 2,025 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 2,275 %) und der Arbeitgeber 1,025 % des Beitrags zur Pflegeversicherung.

Sachbezugswerte: Der Wert für Verpflegung erhöht sich ab 2020 von 251 € auf 258 € monatlich (Frühstück 54 €, Mittag- und Abendessen je 102 €). Demzufolge beträgt der Wert für ein Mittag- oder Abendessen 3,40 € und für ein Frühstück 1,80 €. Der Wert für die Unterkunft erhöht sich auf 235 €. Bei einer freien Wohnung gilt grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis. Besonderheiten gelten für die Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt bzw. für Jugendliche und Auszubildende und bei Belegung der Unterkunft mit mehreren Beschäftigten.

 

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Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.