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Steuernews

Angabe der Zinssätze für Dispokredite müssen hervorgehoben werden

In 2 Urteilen hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 29.6.2021 klargestellt, dass Banken ihre Zinssätze für Dispokredite in der Werbung und im Preisverzeichnis deutlich hervorheben müssen. Gelten differenzierte Zinssätze für verschiedene Kundengruppen darf die Angabe nicht mit „Aktuell bis zu 10,90 % p.a. Zinsen“ erfolgen. Nach den gesetzlichen Regelungen ist der Sollzinssatz, der für die Überziehungsmöglichkeit berechnet wird, klar, eindeutig und in auffallender Weise anzugeben.

So hoben sich in beiden Fällen die Angaben zu den Dispozinssätzen nicht von den übrigen Angaben im Preisverzeichnis und im Preisaushang ab. In einen Fall gab die Bank auf ihrer Internetseite den Zinssatz für Dispokredite für Nutzer eines AktivKontos mit „bis zu 10,90 % p.a.“ an und führte in Klammern gesetzt auf, dass sich der Zinssatz nach Dauer und Umfang der Kundenbeziehung richtet. Damit war die Höhe des Zinssatzes bei Kontoüberziehung für den Bankkunden nicht klar erkennbar. Aus dem online abrufbaren Preisaushang ging eine Zinsspanne von 7,90 bis 10,90 Prozent hervor. Die Angabe erfolgte allerdings nicht in auffallender Weise.

Dispozinssätze müssen deutlich gegenüber den anderen Angaben zum Girokonto hervorgehoben sein, betonten die BGH-Richter. Nur dann werden Kunden in auffallender Weise über die Kosten der Kontoüberziehung informiert, wie es gesetzlich vorgeschrieben ist.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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