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Juli

Unfallschutz im Home-Office

Arbeitsunfälle sind die Unfälle, die versicherte Personen infolge der versicherten Tätigkeit erleiden. Dabei ist es unerheblich, ob die versicherte Tätigkeit im Unternehmen oder im Home-Office geleistet wird. Entscheidend ist, dass der Unfall im Zusammenhang mit der Arbeit stehen muss – was im Home-Office jedoch nicht immer ganz leicht abzugrenzen ist. Auch wann ein Unfall passiert, ist nicht ausschlaggebend. Ein Arbeitnehmer ist grundsätzlich in den Arbeitsräumen und auf betriebsbedingten Wegen versichert. Betriebsbedingte Wege sind z. B. der Weg

  • vom oder zum Drucker, Kopierer, Scanner, wenn dienstliche Unterlagen bearbeitet werden sollen und das Gerät in einem anderen Raum steht
  • zur oder von der Haustür, wenn ein Paket mit Arbeitsunterlagen geliefert wird
  • vom oder zum Betrieb, wenn der Arbeitnehmer Unterlagen aus dem Unternehmen benötigt oder abgeben muss.


Mit einer vom Bundesrat am 28.5.2021 beschlossenen Gesetzesänderung wurde der Unfallversicherungsschutz bei der Heimarbeit ausgeweitet. Er beschränkt sich künftig nicht mehr auf sog. Betriebswege, etwa zum Drucker in einem anderen Raum, sondern auch auf Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme oder zum Toilettengang. Darüber hinaus wird er bei Home-Office-Tätigkeit auch auf Wege ausgedehnt, die die Beschäftigten zur Betreuung ihrer Kinder außer Haus zurücklegen.

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bei kurzer Unterbrechung des Arbeitswegs

Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erstreckt sich bei Arbeitnehmern nicht nur auf die berufliche Tätigkeit, sondern auch auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. Ausnahme: Der Weg wird aus privaten Gründen unterbrochen, z. B. um an einem Geldautomaten Bargeld zu holen.

In einem vom Bayerischen Landessozialgericht (LSG) am 10.2.2021 entschiedenen Fall stieg eine Arbeitnehmerin auf dem Firmenparkplatz aus ihrem Auto und machte sich auf den Weg zum Betrieb. Nach ca. 2 Metern kehrte sie wieder zum Wagen zurück, um sich zu vergewissern, ob sie das Auto abgeschlossen hatte. Auf dem Rückweg stolperte sie und verletzte sich. Sie war der Meinung es handelte sich um einen Arbeitsunfall und verlangte Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese lehnte mit der Begründung ab, dass die Frau den direkten Weg zur Arbeitsstelle unterbrochen hatte und damit kein Versicherungsschutz bestand. Die Richter des LSG sahen in der Rückkehr zum Auto nur eine geringfügige Unterbrechung des Arbeitswegs, sodass hier ein versicherter Arbeitsunfall vorlag.

Keine Änderung des Bebauungsplans wegen Erhalt der freien Aussicht

Der freie Blick in die Landschaft und der Erhalt des Landschaftsbildes sind ggf. keine Belange, die eine Stadt oder Gemeinde in ihrer Abwägung zur Änderung eines Bebauungsplans berücksichtigen muss.

Der Erhalt der freien Aussicht auf ein Feld sowie den Kamm des Wesergebirges in weiter Entfernung begründet keinen abwägungserheblichen Belang, der in der Planung zu berücksichtigen wäre. Zu dieser Entscheidung kamen die Richter des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (OVG) in ihrem Beschluss vom 3.3.2021.

Bei dem entschiedenen Fall ging der Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks mit mehreren Normenkontrollanträgen beim OVG gegen einen Bebauungsplan vor. Dieser sah vor, dass auf den neuen Wohnbauflächen Einzel- und Doppelhäuser in einem Abstand von etwa 11 m zur Grundstücksgrenze errichtet werden durften. Die Anträge begründete er damit, dass im Zuge der Bebauung die bisherige Aussicht auf einen Acker und das weit entfernte Wesergebirge wegfallen würde.

Pflicht zur Rechnungslegung gegenüber den Erben

Kümmert sich ein Sohn um die Bankangelegenheiten seiner Mutter, ist er nach deren Tod den Miterben gegenüber nicht in jedem Fall zur Rechnungslegung über die vorgenommenen Geschäfte verpflichtet. Das entschied das Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) in seinem Urteil vom 28.4.2021.

In dem vom OLG entschiedenen Fall besorgte der Sohn für die Mutter zu ihren Lebzeiten die Bankgeschäfte. Hierfür hatte diese ihm nicht nur eine Bankvollmacht, sondern auch eine Vorsorgevollmacht für den Fall ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit erteilt. Voraussetzung für einen Anspruch auf Rechnungslegung ist, so die Richter, dass die Mutter den Sohn rechtsverbindlich mit der Vornahme der Bankgeschäfte beauftragt hat. Ein solcher Auftrag ergibt sich nicht aus der Vollmacht an sich.

Die Richter stellten klar, dass die Mutter dem Sohn einen Auftrag erteilt hatte, allerdings erst für den Zeitpunkt, als sie pflege- und betreuungsbedürftig wurde. Denn in diesem Zustand konnte sie ihre Bankgeschäfte weder selbst wahrnehmen noch deren Vornahme durch den Sohn kontrollieren. Weil sich für die Zeit davor keine Auftragserteilung feststellen ließ, muss der Sohn der Erbengemeinschaft nur für diesen Zeitraum Auskünfte geben. Eine zusätzliche schriftliche Abrechnung schuldete er nicht.

Begründung einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Urteilen am 16.12.2020 entschieden, dass in der Begründung einer Prämienanpassung angegeben werden muss, bei welcher Rechnungsgrundlage – Versiche-rungs-leistungen, Sterbewahrscheinlichkeit oder beiden – eine nicht nur vorübergehende und den festgelegten Schwellenwert überschreitende Veränderung eingetreten ist und damit die Neufestset-zung veranlasst wurde.

Dagegen muss der Versicherer nicht die genaue Höhe dieser Veränderung mitteilen. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z. B. des Rechnungszinses anzugeben.

 

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