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Juni

Schenkungsteuer auf fiktive Zinsen aus unverzinslichen Darlehen

Nicht selten werden „unverzinsliche” Darlehen — auch mit hohen Beträgen — Familienangehörigen, Geschäftspartnern oder guten Bekannten zur Verfügung gestellt. Das bringt regelmäßig auch die Finanzverwaltung (FA) auf den Plan, vermutet sie doch hierin eine Schenkung insbesondere von Zinsen, die i. d. R. für das Darlehen hätten bezahlt werden müssen.

So überließ in einem vor dem Finanzgericht Köln (FG) entschiedenen Fall ein Steuerpflichtiger einem mit ihm nicht verwandten Darlehensnehmer ein unverzinsliches und auch unbesichertes Darlehen in Höhe von 300.000 €. Das FA setzte für eine unentgeltliche Zuwendung in Form eines Zinsvorteils Schenkungsteuer i. H. v. 11.370 € fest. Dabei ermittelte es einen Zinsvorteil i. H. v. 57.900 € unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 5,5 %. Nach Abzug des persönlichen Schenkungsteuer-Freibetrags von 20.000 € verblieb ein steuerpflichtiger Erwerb i. H. v. 37.900 €.

Mit dem Argument des aufgrund der aktuellen Zinslage auf dem Markt zu hohen gesetzlichen Zinssatzes von 5,5 % wehrte sich der Darlehensnehmer - ohne Erfolg. Nach Auffassung des FG liegt in der zinslosen Gewährung eines Darlehens und in der Einräumung eines (zu) niedrig verzinsten Darlehens bei Fehlen einer sonstigen Gegenleistung eine freigebige Zuwendung vor. Der Empfänger eines zinslosen Darlehens erfährt durch die Gewährung des Rechts, das als Darlehen überlassene Kapital unentgeltlich zu nutzen, eine Vermögensmehrung, die der Schenkungsteuer unterliegt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sah das FG nicht gegeben.

Schwankende Vergütung des GmbH-Geschäftsführers als verdeckte Gewinnausschüttung

Die verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darf den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern und ist beim empfangenden Gesellschafter steuerlich zu berücksichtigen. Von einer vGA ist auszugehen, wenn dem Gesellschafter ein Vermögensvorteil zugewendet wird, den ein ordentlicher Geschäftsführer einem Nichtgesellschafter normalerweise nicht zugewandt hätte.

Über das Vorliegen einer vGA hatte auch das Finanzgericht Münster (FG) mit Beschluss vom 17.12.2020 zu entscheiden. In dem Fall schwankten die monatlichen Gehaltszahlungen an den angestellten Gesellschafter-Geschäftsführer. Eine schriftliche Vereinbarung darüber lag jedoch nicht vor, ebenso wenig wie Nachweise aus denen ersichtlich wurde, dass es eine mündliche Vereinbarung darüber gegeben hat. Zudem konnte nicht dargelegt werden, anhand welcher Bemessungsgrundlage das Gehalt gezahlt wird. Das FG bewertete die Zahlungen als vGA.

Bitte beachten Sie! Gehaltsvereinbarungen sind im Vorhinein zivilrechtlich wirksam festzulegen, am besten durch einen Anstellungsvertrag. Sollte die Vereinbarung über das Gehalt nicht schriftlich erfolgen, so muss für einen fremden Dritten erkennbar sein, wie es sich bemisst. Werden rückwirkend Änderungen des Gehalts oder Sonderzahlungen vereinbart, so werden diese als vGA behandelt.

Absetzbarkeit von Zeitungsabonnements in Unternehmen

Die Aufwendungen für den Bezug einer Tageszeitung zur allgemeinen Information können nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend gemacht werden. Zu diesem Schluss kam das Finanzgericht Düsseldorf (FG) am 2.2.2021 und bestätigte damit ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30.6.1983.

Auch ein teilweiser Abzug der Kosten ist laut FG nicht möglich, da nicht objektiv beurteilt werden kann, inwieweit die abonnierte Zeitung zur Erlangung beruflicher und außerberuflicher Informationen Verwendung findet.

Das FG machte in seinem jetzigen Urteil allerdings auf eine Ausnahme aufmerksam, bei der z. B. Aufwendungen für Tageszeitungen und Zeitschriften, die für den betrieblichen Bereich bezogen werden, sehr wohl als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Dies gilt etwa für Wartezimmer in freiberuflichen Praxen wie z. B. bei Ärzten oder Zahnärzten in Friseursalons oder Gaststätten und Hotels.

Bewertungsabschlag bei verbilligter Wohnraumüberlassung

Gewährt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt Wohnraum, gilt dieser als Sachbezug und zählt somit zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Mit einer Änderung im Einkommensteuergesetz wurde für die steuerrechtliche Bewertung einer Wohnraumüberlassung ab 1.1.2020 jedoch ein Bewertungsabschlag eingeführt.

Für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu eigenen Wohnzwecken überlassenen Wohnung ist demnach kein Sachbezug anzurechnen, wenn das vom Arbeitnehmer dafür gezahlte Entgelt mindestens 2/3 des ortsüblichen Mietwerts beträgt und dieser nicht mehr als 25 €/m2 ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Betriebskostenverordnung beträgt. Der steuerrechtliche Bewertungsabschlag wird zum 1.1.2021 in das Beitragsrecht übernommen. Die unterschiedlichen Verfahrensweisen im Steuer- und Beitragsrecht für das Jahr 2020 bleiben jedoch bestehen.

Der neue Bewertungsabschlag wirkt sich wie ein Freibetrag aus und beträgt 1/3 des ortsüblichen Mietwerts. Die nach Anwendung des Bewertungsabschlags ermittelte Vergleichsmiete ist Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Mietvorteile. Die tatsächlich gezahlte Miete (inkl. Nebenkosten) ist auf die Vergleichsmiete anzurechnen.

Unzulässige AGB-Klauseln einer Bank

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte am 27.4.2021 über die Wirksamkeit einer von Banken verwendeten Klausel entschieden. Danach werden Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Kunden spätestens 2 Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung weist ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hin. Der Kunde hat die Möglichkeit der Kündigung.

Die BGH-Richter entschieden dazu, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank unwirksam sind, die ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen fingieren.

Einige Banken und Sparkassen haben in der Vergangenheit auf Grundlage solcher und vergleichbarer Formulierungen Leistungs- und Preisänderungen durchgesetzt. Es bleibt abzuwarten, wie sich das Urteil auf diese Änderungen auswirkt.

 

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