Februar
Für 2021 ergeben sich im Bereich Arbeit und Soziales diverse Änderungen. Hier ein Auszug über die wesentlichen Neuregelungen, die zum Jahresbeginn und im Laufe des Jahres 2021 wirksam wurden bzw. werden.
- Kurzarbeitergeld: Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (ab dem 4. Monat auf 70 % bzw. 77 % bei mindestens einem Kind und auf 80% bzw. 87 % ab dem 7. Monat) wird für alle Beschäftigten bis zum 31.12.2021 verlängert, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.3.2021 entstanden ist. Ferner werden die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen insoweit bis zum 31.12.2021 verlängert. Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, bleibt anrechnungsfrei.
Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die bis zum 31.12.2020 mit Kurzarbeit begonnen haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31.12.2021, verlängert. - Vereinfachte Weiterbildungsförderung Beschäftigter durch die Agentur für Arbeit: Bedürfen aufgrund des technologischen Strukturwandels eine größere Anzahl von Arbeitnehmern eines Betriebes eine berufliche Weiterbildung, ist, anders als bisher, nicht mehr für jeden einzelnen Beschäftigten ein Förderantrag notwendig.
- Verlängerung der Möglichkeit zur Nutzung von Video- und Telefonkonferenzen sowie audiovisueller Einrichtungen für Versammlungen: Die Möglichkeit zur Nutzung von Video- und Telefonkonferenzen für Betriebsräte und weitere Mitbestimmungsgremien, für Heimarbeitsausschüsse und Werkstatträte in Werkstätten für behinderte Menschen ist bis zum 30.6.2021 verlängert worden. Entsprechendes gilt für Versammlungen mittels audiovisueller Einrichtungen.
- Gesetzlicher Mindestlohn: Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1.1.2021 brutto 9,50 € und ab dem 1.7.2021 brutto 9,60 € je geleisteter Arbeitsstunde.
- Mitgliedsbescheinigung der Krankenkassen: Seit dem 1.1.2021 ist die Pflicht zur Vorlage der Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse in Papierform entfallen. Der Beschäftigte gibt bei Aufnahme der Beschäftigung bzw. beim Wechsel der Krankenkasse beim Arbeitgeber seine (neue) Krankenkasse an. Durch ein elektronisches Abfrageverfahren wird die Richtigkeit der Angaben geprüft und seitens der Krankenkasse bestätigt.
- Anhebung der Altersgrenzen ("Rente mit 67"): Versicherte, die 1955 bzw. 1956 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und neun Monaten bzw. mit 65 Jahren und zehn Monaten. Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich die Regelaltersgrenze zunächst um je einen weiteren Monat (später in Stufen von zwei Monaten pro Jahrgang). Erst für die Jahrgänge 1964 und jünger wird die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren liegen.
- Hinzuverdienstgrenze bei Altersrenten: In Anbetracht der aktuellen Entwicklung der Corona-Krise gilt die befristete Anhebung der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze für Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze auch für das Kalenderjahr 2021. Für das Jahr 2021 beträgt die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze 46.060 €. Der sog. Hinzuverdienstdeckel ist weiterhin nicht anzuwenden.
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Warenkaufrichtlinie soll eine Update-Pflicht für Verkäufer von digitalen Produkten eingeführt werden, die diese Produkte an Verbraucher verkaufen. Ziel ist eine dauerhafte Funktionstüchtigkeit und IT-Sicherheit von digitalen Gütern zu gewährleisten. Der Entwurf sieht insbesondere folgende Änderungen vor:
- Für Produkte mit digitalen Elementen, die ein Verbraucher von einem Händler erwirbt, wird eine Aktualisierungsverpflichtung ("Updates") eingeführt.
- Für Sachen, für die eine dauerhafte Bereitstellung digitaler Elemente vereinbart ist, muss der Verkäufer z. B. dafür Sorge tragen, dass die in der Sache integrierten digitalen Elemente während des Bereitstellungszeitraums mangelfrei sind und bleiben.
- Bei Kaufverträgen mit Verbrauchern wird die Vermutung, dass ein Mangel der Kaufsache bereits beim Kauf vorlag, von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert.
- Eine Garantieerklärung wird dem Verbraucher zukünftig auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt. Aus der Garantieerklärung muss zudem deutlich hervorgehen, dass eine Garantie die daneben bestehenden Gewährleistungsrechte unberührt lässt und die Inanspruchnahme der gesetzlichen Rechte unentgeltlich ist.
Bei Prämiensparverträgen handelt es sich um eine langfristige Sparform mit gleichbleibender Sparleistung, aber einem variablen Zinssatz. Je nach Vertragslaufzeit erhalten die Verbraucher neben dem Zins oftmals noch eine zusätzliche Prämie. Die meisten Kreditinstitute verwenden in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine sog. "Zinsanpassungsklausel".
Diese erlaubt es ihnen, über Änderungen bei der Verzinsung unbegrenzt einseitig entscheiden zu können. Eine solche Zinsanpassungsklausel ist jedoch rechtlich unwirksam, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) bereits 2004. Wie mit der Klausel in den entsprechenden Verträgen weiter verfahren werden soll, erklärte der BGH allerdings nicht. Nun hat das Oberlandesgericht Dresden (OLG) auf eine entsprechende Musterklage reagiert und Hinweise auf die weitere Verfahrensweise gegeben.
Nach Ansicht des OLG müssen sich die Zinsen an einem angemessenen, langfristigen und öffentlich zugänglichen Referenzzinssatz orientieren und eine monatliche Anpassung muss möglich sein. Angemessen wäre beispielsweise die 9- bis 10-jährige Zeitreihe der Deutschen Bundesbank.
Bitte beachten Sie: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht empfiehlt Verbrauchern solche Prämiensparverträge überprüfen zulassen. Sie hatte die Kreditinstitute bereits Anfang 2020 aufgefordert auf die betroffenen Kunden zuzugehen, um jeweils eine rechtlich wirksame Lösung zu finden. Betroffene Verbraucher sollten ihre Bank aufsuchen, sich dort die verwendete Klausel erläutern lassen, um anschließend deren Wirksamkeit prüfen zu können. Ggf. ist hier eine rechtliche Beratung sinnvoll.
Neu ausgegebene Bankkarten sind häufig mit einer Nahfeldkommunikationsfunktion (NFC-Funktion) - "kontaktlose Zahlungsfunktion" - ausgestattet. Diese Funktion wird i. d. R. bei der ersten Benutzung der Karte durch den Kunden automatisch aktiviert und ermöglicht die kontaktlose Bezahlung von Kleinbeträgen ohne die Karte in ein Zahlungsterminal einführen und einen PIN-Code eingeben zu müssen. Bei der Bezahlung von höheren Beträgen ist jedoch die Authentifizierung durch PIN-Code erforderlich.
Nun hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu klären, wie es mit der Haftung bei dem Verlust einer solchen Karte aussieht. Die Richter des EuGH entschieden, dass das kontaktlose Zahlen ein anonymisiertes Zahlungsinstrument ist und somit der Bank grundsätzlich Haftungserleichterungen ermöglicht. Meldet ein Kunde jedoch den Verlust oder die missbräuchliche Verwendung einer Bankkarte, dürfen ihm keine negativen finanziellen Folgen entstehen. Etwas anders gilt, wenn er in betrügerischer Absicht gehandelt hat.
Ein wichtiger Kündigungsgrund an sich - eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten - liegt unter anderem vor, wenn der Arbeitnehmer seine Interessen im Arbeitsverhältnis durch die rechtswidrige Drohung mit einem empfindlichen Übel gegenüber dem Arbeitgeber durchzusetzen versucht. Vor diesem Hintergrund entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit seinem Urteil v. 21.7.2020 Folgendes:
Tritt der Arbeitnehmer einer Weisung des Arbeitgebers mit der Drohung entgegen, sich krankschreiben zu lassen, so rechtfertigt das im Grundsatz eine außerordentliche fristlose Kündigung. Unerheblich ist hierbei, ob der Arbeitnehmer später tatsächlich erkrankt oder ob die Weisung rechtswidrig war, denn die kündigungsrelevante Nebenpflichtverletzung besteht in der Art und Weise des Vorgehens des Arbeitnehmers.
- Rechtliche Verbindung zwischen Mietverhältnis über Wohnraum und Geschäftsräume
- Umgangspflicht des Vaters
- Recht auf Zugang zu außerhalb der Bußgeldakte befindlichen Informationen
- Phishing-E-Mails über angebliche Corona-Hilfen der EU
- Corona-Überbrückungshilfe unpfändbar
- Fälligkeitstermine - Februar 2021
- Verzugszins / Basiszins
- Verbraucherpreisindex
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