Folgen Sie uns auf

Steuernews

Nachträgliche Geltendmachung des Wahlrechts beim Sonderausgabenabzug

Bei gesetzlich versicherten Steuerpflichtigen übermittelt die zuständige Krankenkasse in den meisten Fällen die Beiträge der Kranken- und Pflegeversicherung des Veranlagungsjahres an das Finanzamt. Dieses ist an die elektronischen Daten gebunden und übernimmt sie ohne Zutun des Steuerpflichtigen in die Einkommensteuerfestsetzung.

Anders verhält es sich dagegen bei Altersvorsorgebeiträgen wie beispielsweise Riesterrenten. Zum einen werden die Daten nur mit Zustimmung des Steuerpflichtigen an das Finanzamt übermittelt, zum anderen übernimmt dieses die Daten auch nur auf Antrag mit der entsprechenden Anlage in der Steuererklärung. Das führt dann zu einem zusätzlichen Sonderausgabenabzug.

Der Bundesfinanzhof (BFH) befasste sich in einem Urteil mit der Thematik. Auslöser war ein Steuerpflichtiger, der seine Einkommensteuererklärung einreichte, allerdings ohne Anlage für die Altersvorsorgebeiträge. Dementsprechend berücksichtigte das Finanzamt diese auch nicht steuermindernd. Nachdem der Bescheid bestandskräftig geworden war, beantragte der Steuerpflichtige formlos den zusätzlichen Sonderausgabenabzug, den das Finanzamt versagte. Dies sei nur durch die entsprechende Anlage in der Erklärung möglich gewesen, zudem greife auch keine Änderungsvorschrift.

Der BFH versagte den Abzug ebenfalls und führte dazu aus, dass für den zusätzlichen Sonderausgabenabzug grundsätzlich ein Wahlrecht vorliegt, welches allerdings nur bis zur materiellen Bestandskraft ausgeübt werden kann. Dafür muss die Anlage AV vorliegen oder alternativ ein formloser Antrag. Zudem muss der Steuerpflichtige der Datenübermittlung an das Finanzamt zugestimmt haben, eine Übernahme ist nur mit elektronischen Daten möglich. Nach Ablauf der Einspruchsfrist ist eine Änderung nur möglich, soweit eine Korrekturvorschrift greift. Das Gesetz sieht für diesen Fall aber keine eigenständige Änderungsvorschrift vor.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website.

Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.