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Oktober

Kein Entschädigungsanspruch bei Verfahrensverlängerung durch Corona

Die Corona-Pandemie hat in vielen Bereichen durch Personalausfälle und unvorhersehbare Mehrarbeit für deutlich verlängerte Warte- bzw. Bearbeitungszeiten gesorgt. Nun wird durch neue Urteile in der nächsten Zeit entschieden, inwiefern es den Bürgern zusteht, coronabedingte Entschädigungsansprüche geltend zu machen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dazu bereits ein Urteil fällen müssen und sich darin zum Nachteil des Steuerpflichtigen ausgesprochen. Der beteiligte Unternehmer reichte eine Klage gegen Umsatzsteuerbescheide ein; zwei Jahre nach Klageeingang erhob er Verzögerungsrüge aus Besorgnis, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen werden würde. Das Verfahren wurde einige Zeit später beendet und der Steuerpflichtige erhob Klage auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer. Dies steht dem Steuerpflichtigen grundsätzlich zu, wenn ihm immaterielle Nachteile durch eine unangemessene Verfahrensdauer bei dem Gerichtsverfahren entstehen könnten. Der BFH wies diese Klage jedoch ab. Eine Verzögerung im Sitzungsbereich eines Finanzgerichts, die durch den Beginn der Corona-Pandemie verursacht wurde, führt nicht zur Unangemessenheit der gerichtlichen Verfahrensdauer.

Dies begründet sich dadurch, dass die Pandemie sowohl in ihrem Eintritt als auch in ihrer Wirkung nicht vorhersehbar gewesen ist, insbesondere zum Zeitpunkt des Pandemiebeginns. Dies führte aufgrund der ergriffenen Schutzmaßnahmen zu Einschränkungen im finanzgerichtlichen Sitzungsbetrieb. Da auch eine große Anzahl anderer Einrichtungen und Betriebe betroffen gewesen sind, kann hier nicht von einem spezifischen Problem der Justiz ausgegangen werden, ebenso wenig wie von einem Organisationsverschulden der Justizbehörden betreffend die Vorsorge für die Aufrechterhaltung einer stets uneingeschränkten Rechtspflege.

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mieten an Messeständen

Die Berechnung der Gewerbesteuer erfolgt ggf. unter Berücksichtigung von Hinzurechnungen oder Kürzungen des Gewinns aus Gewerbebetrieb. Eine der möglichen Hinzurechnungen besteht in einem Teilbetrag von Miet- und Pachtzinsen, sofern diese den Gewinn aus Gewerbebetrieb gemindert haben.

Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil am 23.3.2022 entschieden, dass eine Hinzurechnung von gezahlten Mieten für Messestände nicht zwingend in jedem Fall vorgenommen werden muss. So hat eine Hinzurechnung hier ausschließlich dann zu erfolgen, wenn die gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgüter bei fiktiver Betrachtung Anlagevermögen des Steuerpflichtigen wären, d. h., wenn sie in seinem Eigentum stehen würden.

Anlagevermögen liegt vor, wenn der Geschäftszweck des entsprechenden Unternehmens und die damit verbundenen betrieblichen Verhältnisse das dauerhafte Vorhandensein einer Messestandfläche erfordert. Dazu gehört auch die Bedeutung der Messepräsenz innerhalb des vom Unternehmen praktizierten Vertriebssystems. Auf dieser Grundlage konnte in dem Fall entschieden werden, dass die Messestandflächen durch die vereinzelt kurzzeitige Anmietung unter Berücksichtigung des Geschäftsgegenstands und der speziellen betrieblichen Verhältnisse nicht dem (fiktiven) Anlagevermögen zuzuordnen sind.

Bezahlte Produktrezensionen auf Verkaufsplattformen

Fließen in das Gesamtbewertungsergebnis für Produkte, die auf einer Verkaufsplattform angeboten werden, auch Rezensionen ein, für die an den Rezensenten ein – wenn auch geringes – Entgelt gezahlt wird, liegt unlautere getarnte Werbung vor, sofern die Berücksichtigung dieser bezahlten Rezensionen nicht kenntlich gemacht wird. Zu dieser Entscheidung kamen die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. in ihrem Urteil v. 9.6.2022.

Überprüfungspflicht von Hotel-Bewertungen durch Reiseportal

Bei einem Bewertungsportal (hier: Hotelbewertungsportal) reicht die Rüge des Bewerteten, einer Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, grundsätzlich aus, um Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen. Zu weiteren Darlegungen, insbesondere einer näheren Begründung seiner Behauptung des fehlenden Gästekontakts, ist der Bewertete gegenüber dem Bewertungsportal grundsätzlich nicht verpflichtet.

Dies gilt nicht nur in dem Fall, dass die Bewertung keinerlei tatsächliche, die konkrete Inanspruchnahme der Leistung beschreibende Angaben enthält, sondern auch dann, wenn für einen Gästekontakt sprechende Angaben vorliegen. Denn der Bewertete kann diese Angaben regelmäßig nicht überprüfen und damit den behaupteten Gästekontakt nicht sicher feststellen. Einer näheren Begründung der Behauptung des fehlenden Gästekontakts bedarf es nur, wenn sich die Identität des Bewertenden für den Bewerteten ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt.

In dem entschiedenen Fall konnten die Nutzer des Portals unter anderem Hotels buchen und, wenn sie mit einer E-Mail-Adresse bei dem Portalbetreiber registriert waren, Hotels anhand eines Notenschemas mit bis zu sechs Sonnensymbolen in verschiedenen Kategorien (Hotel, Zimmer, Service, Lage, Gastronomie, Sport & Unterhaltung) und im Rahmen von Freitexten bewerten. Die Bewertungen wurden unter dem vom Nutzer angegebenen Namen veröffentlicht und konnten Angaben enthalten wie z. B. Altersgruppe des Nutzers, Reisezeitraum, Reisedauer usw. Bei den Namen wurden teilweise nur die Vornamen oder auch Spitznamen angegeben.

Unlauterer Wettbewerb bei Werbung auf Instagram

Ein ohne finanzielle Gegenleistung erfolgter Beitrag eines Influencers auf Instagram ist als Werbung zu kennzeichnen, wenn er kostenlos überlassene E-Books anpreist und jeweils mit sog. Tap-Tags zu den Unternehmen der Bücher verlinkt. Aufgrund der Vermischung von privaten und kommerziellen Darstellungen ist es für den Durchschnittsverbraucher ohne diese Kennzeichnung nicht erkennbar, ob es sich um Werbung handelt.

Diesem, vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. am 19.5.2022 entschiedenen Fall, lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Eine Influencerin betrieb auf Instagram ein Nutzerprofil mit mehr als einer halben Million Followern. Sie stellte dort zum einen Produkte und Leistungen von Unternehmen vor, für deren Präsentation sie von diesen vergütet wurde. Zum anderen veröffentlichte sie Posts, bei denen sie mittels sog. Tap-Tags auf die Instagram-Accounts von Unternehmen verlinkte, deren Produkte zu sehen sind. Hierfür erhielt sie keine finanzielle Gegenleistung. Im Herbst 2019 verwies die Influencerin auf ein Bündel von E-Books, das sich mit veganer Ernährung befasste. Sie erhielt dafür keine finanzielle Gegenleistung. Die E-Books waren ihr jedoch kostenlos zur Verfügung gestellt worden.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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